Sind Drohnen mit Kamera in Österreich erlaubt?

Drohnen mit Kamera in Österreich: Was erlaubt ist

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Die Faszination des Fliegens und der Luftbildfotografie zieht immer mehr Menschen in ihren Bann. Doch wer in Österreich mit einer Drohne, insbesondere mit einer Kamera ausgestattet, unterwegs sein möchte, muss sich an klare Regeln halten. Seit dem 31. Dezember 2020 gelten in der gesamten Europäischen Union, und damit auch in Österreich, einheitliche Vorschriften durch die EU-Drohnen-Verordnung. Diese Verordnung regelt den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge und betrifft nicht nur professionelle Piloten, sondern auch private Nutzer von Drohnen und sogar Modellflugzeugen.

Sind Drohnen mit Kamera in Österreich erlaubt?
Seit 31. Dezember 2020 besteht eine Registrierungspflicht für alle Betreiberinnen/Betreiber von Drohnen ab 250 Gramm (und auch unter 250 Gramm bei High-Speed-Drohnen oder Drohnen mit Kamera). Diese Online-Registrierungspflicht gilt auch für Betreiberinnen/Betreiber von Modellflugzeugen.

Die neue EU-Drohnen-Verordnung in Österreich: Einheitliche Regeln seit 2021

Mit dem Inkrafttreten der EU-Drohnen-Verordnung wurde das Fliegen mit Drohnen („unbemannte Luftfahrzeuge“) innerhalb der EU grundlegend vereinheitlicht. Auch der Betrieb von Modellflugzeugen fällt grundsätzlich unter diese Regelung. Die Verordnung ist seit dem 31. Dezember 2020 in allen Mitgliedstaaten verbindlich anwendbar. Dennoch behalten die einzelnen Staaten die Möglichkeit, spezifische Zonen festzulegen, in denen das Fliegen strikt untersagt ist. Solche Flugverbotszonen gibt es auch in Österreich, beispielsweise in der Nähe von Flughäfen oder militärischen Einrichtungen. Diese gesperrten Lufträume können bequem über die App „Dronespace“ oder die entsprechende Desktop-Version im Web eingesehen werden.

Die EU-Verordnung teilt den Drohnenbetrieb je nach Gewicht und Einsatzumgebung in drei Hauptkategorien ein: „open“, „specific“ und „certified“. Die für die meisten privaten Nutzer relevante Kategorie ist die „open“ Kategorie. Für den Betrieb in den Kategorien „specific“ oder „certified“ sind behördliche Bewilligungen erforderlich. Die Kategorie „certified“ ist derzeit noch in Ausarbeitung auf europäischer Ebene und daher noch nicht möglich. In der „open“ Kategorie entfällt grundsätzlich die Bewilligungspflicht, solange die Voraussetzungen dieser Kategorie erfüllt werden. Werden die Bedingungen der „open“ Kategorie nicht eingehalten, ist eine Betriebsbewilligung im Rahmen der Kategorie „specific“ einzuholen.

Wer muss seine Drohne registrieren? Die Registrierungspflicht im Detail

Eine der zentralen Neuerungen seit dem 31. Dezember 2020 ist die Registrierungspflicht für Drohnenbetreiber. Diese Pflicht gilt für alle Betreiber von Drohnen ab einem Abfluggewicht von 250 Gramm. Wichtig ist jedoch: Auch Drohnen unter 250 Gramm fallen unter die Registrierungspflicht, wenn sie mit einer Kamera ausgestattet sind oder als High-Speed-Drohnen gelten. Da die meisten modernen Drohnen, selbst Mini-Drohnen unter 250 Gramm wie die DJI Mavic Mini oder DJI Mini 2, eine Kamera besitzen, sind deren Betreiber registrierungspflichtig. Diese Online-Registrierungspflicht gilt übrigens auch für Betreiber von Modellflugzeugen.

Die Registrierung erfolgt online und ist kostenpflichtig. Laut den bereitgestellten Informationen beträgt die Gebühr für die Registrierung des Drohnenbetreibers 31,20 Euro. Nach erfolgreicher Registrierung erhält der Betreiber eine eindeutige Drohnen-Registrierungsnummer. Diese Nummer muss auf allen von ihm betriebenen Drohnen angebracht werden. Die Kennzeichnung kann unkompliziert erfolgen, sogar durch händisches Beschriften der Drohne mit einem wasserfesten Stift. Die Registrierungsnummer in Österreich hat 16 Stellen und beginnt mit „AUT...“.

Von der Registrierungspflicht ausgenommen sind lediglich Drohnen, die explizit unter die EU-Spielzeugrichtlinie fallen und für Kinder unter 14 Jahren zum reinen Spielen bestimmt sind. Sobald eine Drohne jedoch mit einem Sensor zur Aufnahme personenbezogener Daten (sprich: einer Kamera) ausgestattet ist, gilt sie nicht mehr als reines Spielzeug im Sinne des Gesetzes und unterliegt der Registrierungspflicht als unbemanntes Luftfahrzeugsystem (UAS).

Der Drohnenführerschein: Wann ist er notwendig?

Zusätzlich zur Registrierungspflicht ist für den Betrieb von Drohnen ab 250 Gramm Abfluggewicht in der Kategorie „open“ ein Drohnenführerschein verpflichtend. Dieser Führerschein wird nach Absolvierung eines Online-Kurses und Bestehen eines Online-Tests erworben. Der Test besteht aus 40 Multiple-Choice-Fragen. Die Austro Control bezeichnet dies als den sogenannten Drohnenführerschein für die Basis-Version. Für Drohnen aus höheren Kategorien kann zudem eine theoretische Prüfung bei der Luftfahrtbehörde (Austro Control) notwendig sein.

Für Drohnen unter 250 Gramm ist in der Regel kein Drohnenführerschein erforderlich, sofern sie die Kriterien der Kategorie „open“ Unterkategorie A1 erfüllen. Hier genügt die behördliche Registrierung des Drohnenbetreibers. Das Mindestalter für Drohnenbetreiber ist gesetzlich auf 18 Jahre festgelegt. Beim Mindestalter für Fernpiloten (die Person, die die Drohne steuert) gibt es Nuancen, die teils widersprüchlich dargestellt werden. Für den Betrieb von C0-Drohnen (<250g) in Unterkategorie A1 könnte unter bestimmten Bedingungen (wenn es sich um ein echtes Spielzeug handelt) kein Mindestalter gelten. Da Kameradrohnen aber selten als Spielzeug gelten, wird oft ein Mindestalter von 16 Jahren für Fernpiloten von Drohnen, die nicht explizit Spielzeug sind, angenommen.

Die richtige Drohnenversicherung: Eine gesetzliche Notwendigkeit

Ein weiterer absolut zentraler Punkt ist die Versicherung. In Österreich besteht eine gesetzliche Versicherungspflicht für Drohnen. Ohne den Nachweis einer gültigen Versicherungspolice ist eine Registrierung des Drohnenbetreibers nicht möglich. Gemäß dem Österreichischen Luftfahrtgesetz (LFG) unterliegen unbemannte Luftfahrzeugsysteme (UAS) weiterhin spezifischen Versicherungspflichten. Das Gesetz schreibt vor, dass nicht nur der Betreiber oder Pilot, sondern die Drohne als spezifisches Gerät (mit Modell, Seriennummer, Gewicht) in der Polizze versichert sein muss. Eine bloße Versicherung des Betreibers oder eine herkömmliche private Haftpflichtversicherung reichen nicht aus und entsprechen nicht dem österreichischen Luftfahrtgesetz.

Zulässig sind ausschließlich Luftfahrt- bzw. Luftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen. Diese müssen eine Mindestversicherungssumme von 1 Million Euro sowie eine Deckung von 750.000 SZR (Sonderziehungsrechte, ein internationaler Standard im Flugverkehr) aufweisen. Drohnen, die mit einem Sensor personenbezogene Daten aufnehmen können (also alle Kameradrohnen), gelten laut EU-Drohnen-Verordnung als unbemannte Luftfahrzeuge bzw. UAS. Damit sind alle Kameradrohnen in Österreich per Gesetz versicherungspflichtig. Drohnenbetreiber haften selbst dafür, ob sie eine gesetzeskonforme oder eine unzureichende Versicherung abschließen.

CE-Kennzeichnung und Übergangsregeln für ältere Drohnen

Zur Information der Käufer sind Hersteller verpflichtet, neue Drohnen mit einer CE-Zertifizierung (C0 bis C4) zu versehen und ein Informationsblatt über die Betreiberpflichten beizulegen. Diese CE-Klassen-Kennzeichnung ist entscheidend für den Betrieb in der Kategorie „open“, da sie unter anderem die erlaubte Nähe zu unbeteiligten Personen bestimmt. Beispielsweise sind Flüge über unbeteiligten Personen nur mit einer C0-Drohne (<250 Gramm) erlaubt, während mit C1-Drohnen (bis unter 900 Gramm) Flüge „nah am Menschen“ erlaubt sind.

Für Drohnen, die bereits vor dem 31. Dezember 2020 gekauft wurden und noch keine CE-Kennzeichnung besitzen, gelten Übergangsregelungen. Diese „technisch älteren“ Drohnen dürfen unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne CE-Kennzeichnung in der „open“ Kategorie betrieben werden. Die Übergangsfristen für diese Drohnen ohne CE-Klassen-Kennzeichnung wurden laut Informationen auf den 01.01.2024 verschoben (Stand April 2022). Es gab auch Diskussionen darüber, ob eine rückwirkende CE-Klassifizierung für technisch neuere Drohnen per Software-Update möglich sein könnte, aber eine klare Lösung hierfür stand zum Zeitpunkt der Informationen noch aus.

Wo und wann darf ich fliegen? Flugverbotszonen und Betriebszeiten

Neben der technischen Ausstattung und den Lizenzen gibt es auch räumliche und zeitliche Beschränkungen für Drohnenflüge. Die bestehenden Flugverbotszonen in Österreich, wie die Nähe von Flughäfen oder militärischen Einrichtungen, bleiben auch unter der neuen EU-Verordnung bestehen und sind weiterhin strikt zu meiden. Informationen zu diesen Zonen sind über die Dronespace-App oder -Webseite verfügbar.

Die maximale Flughöhe für Drohnen in der Kategorie „open“ ist in Österreich auf 120 Meter über Grund (AGL - Above Ground Level) begrenzt. Dies gilt für den Großteil der Drohnenflüge, die unter direkter Sichtverbindung (VLOS - Visual Line of Sight) erfolgen.

Bezüglich der Betriebszeiten sind Drohnenflüge in Österreich grundsätzlich täglich von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang erlaubt (BCMT bis ECET – Beginn der bürgerlichen Morgendämmerung bis Ende der bürgerlichen Abenddämmerung). Die frühere Beschränkung auf Werktage scheint in der neuen „open“ Kategorie entfallen zu sein.

Das Fliegen bei Nacht bzw. Dunkelheit ist in der „open“ Kategorie unter bestimmten Bedingungen ebenfalls zulässig. Wichtig ist dabei die Ausstattung der Drohne mit einem grün blinkenden Licht, das spezifischen Vorschriften entsprechen muss. Dieses Licht dient dazu, die direkte Sichtverbindung (VLOS) durch den Piloten auch bei Dunkelheit aufrechtzuerhalten. Werden diese Regeln befolgt, ist für Nachtflüge in der „open“ Kategorie keine gesonderte Bewilligung erforderlich.

Besonderheiten: Fliegen über dem eigenen Grundstück und Privatsphäre

Selbst beim Betrieb einer Drohne über dem eigenen Privatgrundstück gibt es Einschränkungen. Der Luftraum über dem Grundstück gehört nicht unbegrenzt dem Eigentümer. Die EU-Drohnen-Verordnung regelt vor allem die mögliche Nähe zu unbeteiligten Personen, wie Nachbarn. Diese Nähe hängt von der CE-Kennzeichnung der Drohne ab. Doch auch wenn eine Drohne (z.B. C0) nahe an unbeteiligten Personen betrieben werden dürfte, besteht immer die Gefahr einer Verletzung der Privatsphäre durch die Drohne. Nachbarn könnten sich ausspioniert fühlen, selbst wenn die Drohne nur über dem eigenen Garten kreist.

Verletzungen der Privatsphäre oder Belästigungen durch Drohnen können zu Anzeigen führen. Solche Persönlichkeitsrechtsverletzungen fallen in Österreich unter sogenannte „immaterielle Schäden“. Herkömmliche Drohnen-Haftpflichtversicherungen decken solche Schäden in der Regel nicht ab, da sie keine reinen Vermögensschäden sind. Wenn die Polizze immaterielle Schäden nicht ausdrücklich einschließt, besteht hierfür kein Versicherungsschutz. Es gibt noch keine einheitliche Rechtsprechung zu diesem Spannungsfeld. Drohnenbetreiber müssen sich dieser Problematik bewusst sein.

Übersicht der Anforderungen

Die folgende Tabelle fasst die wichtigsten Anforderungen in Abhängigkeit vom Drohnentyp zusammen:

MerkmalDrohne < 250g ohne Kamera (Spielzeug)Drohne < 250g mit KameraDrohne >= 250g (in OPEN)
RegistrierungNein (wenn echtes Spielzeug nach EU-RL)JaJa
DrohnenführerscheinNeinNein (oft Mindestalter 16 empfohlen/angenommen)Ja (Online-Test)
VersicherungNein (wenn echtes Spielzeug nach EU-RL)Ja (Luftfahrt-Haftpflicht)Ja (Luftfahrt-Haftpflicht)
CE-Kennzeichnung (neu)SpielzeugrichtlinieC0C1-C4 (je nach Gewicht/Typ)
BetriebskategorieSpielzeug / Teilweise OPEN A1OPEN A1OPEN (A1, A2, A3 je nach Gewicht/CE)

Beachten Sie, dass die Kategorie „Spielzeug“ für Kameradrohnen in der Praxis kaum relevant ist, da eine Kamera die Einstufung als UAS (unbemanntes Luftfahrzeugsystem) bedeutet und damit die Spielzeugdefinition nach EU-Richtlinie nicht mehr zutrifft.

Häufig gestellte Fragen

Welche Drohnen sind in Österreich erlaubt?
Seit 01.01.2021 gilt die neue EU-Drohnen-Verordnung. Erlaubt sind Drohnen, deren Betreiber registriert sind (sofern nötig) und die idealerweise eine CE-Klassen-Kennzeichnung aufweisen. Für ältere Drohnen ohne CE-Kennzeichnung gelten Übergangsregelungen. Alle Drohnen mit Kamera gelten als UAS und unterliegen der Registrierungs- und Versicherungspflicht.

Muss man auch Drohnen unter 250 Gramm registrieren und versichern?
Ja, wenn die Drohne mit einem Sensor personenbezogene Daten aufnehmen kann (Kamera). Solche Drohnen gelten als UAS und unterliegen der Registrierungs- und Versicherungspflicht gemäß Luftfahrtgesetz. Ausgenommen sind nur Kleinstdrohnen, die explizit unter die EU-Spielzeugrichtlinie fallen und keine Kamera haben.

Welche Fristen gelten für technisch ältere Drohnen ohne CE-Zertifizierung?
Für Drohnen ohne CE-Klassen-Kennzeichnung, die vor dem 31.12.2020 gekauft wurden, gelten Übergangsregelungen. Die Fristen dafür wurden auf den 01.01.2024 verschoben. Man sucht noch nach Lösungen, eventuell per Software-Update, um eine rückwirkende CE-Klassifizierung zu ermöglichen.

Welche Drohnen darf man in Österreich fliegen? B. Flüge über unbeteiligten Personen nur mit einer C0 Drohne (