Darf die Polizei Fotos von mir machen?

Polizei filmen: Was ist erlaubt?

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Die Frage, ob Bürger Polizeibeamte während ihrer Amtshandlungen filmen dürfen, ist rechtlich umstritten und führt immer wieder zu Diskussionen und Gerichtsverfahren. Auf der einen Seite steht das berechtigte Interesse der Öffentlichkeit an Transparenz und Kontrolle staatlichen Handelns. Auf der anderen Seite haben auch Polizeibeamte Persönlichkeitsrechte, insbesondere das Recht am eigenen Bild und den Schutz ihrer personenbezogenen Daten.

Darf die Polizei Fotos von mir machen?
Grundsätzlich dürfen Bildnisse von Polizeibeamten nur mit deren Einwilligung verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden (§ 22 KunstUrhG). Eine unverpixelte Veröffentlichung kann deren Recht am eigenen Bild verletzen und strafbar sein (§ 33 KunstUrhG).

Eine pauschale Antwort auf diese Frage ist nicht möglich, da die Zulässigkeit stark von den Umständen des Einzelfalls abhängt. Während das bloße Anfertigen einer Aufnahme im öffentlichen Raum unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein kann, wirft die anschließende Veröffentlichung der Aufnahmen, insbesondere im Internet, erhebliche rechtliche Probleme auf.

Die rechtliche Beurteilung bewegt sich im Spannungsfeld verschiedener Grundrechte und Gesetze, darunter das Strafgesetzbuch (StGB), das Kunsturhebergesetz (KunstUrhG) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) in Verbindung mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Ein aktuelles Urteil des Kammergerichts Berlin zeigt exemplarisch die Komplexität dieser Materie und die Fallstricke, die bei der Aufzeichnung und Veröffentlichung von Polizeikontrollen lauern.

Der Fall vor dem Kammergericht Berlin

Gegenstand des Verfahrens vor dem Kammergericht Berlin war der Fall eines Motorradfahrers, der zwei Routinepolizeikontrollen mit einer Helmkamera aufzeichnete. Die Aufnahmen, die sowohl Bild als auch Ton enthielten, wurden anschließend von ihm auf seinen Social-Media-Kanälen veröffentlicht. Dabei machte er die Gesichter der beteiligten Beamten unkenntlich, im zweiten Fall zusätzlich die Stimmen unkenntlich.

Die betroffenen Polizeibeamten stellten Strafantrag. Während das Amtsgericht den Angeklagten zunächst wegen Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes verurteilte, sprach ihn das Landgericht in der Berufungsinstanz frei. Das Kammergericht hob dieses Urteil für eine der beiden Taten jedoch teilweise auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung an eine andere Strafkammer zurück.

Der Kern des Problems lag in der Abwägung zwischen dem Recht des Angeklagten auf freie Meinungsäußerung und Information einerseits sowie dem Recht der Polizeibeamten auf informationelle Selbstbestimmung und Schutz des eigenen Bildes andererseits.

Das rechtliche Fundament: Welche Gesetze sind relevant?

Mehrere Gesetze spielen eine Rolle, wenn es um das Filmen und Veröffentlichen von Personen, insbesondere von Polizeibeamten, geht:

  • Strafgesetzbuch (StGB): Hier sind vor allem § 201 StGB (Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes) und § 201a StGB (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen) relevant. § 201 StGB stellt das unbefugte Aufnehmen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes unter Strafe. Entscheidend ist hier, ob eine Gesprächssituation als „öffentlich“ einzustufen ist, selbst wenn sie im öffentlichen Raum stattfindet (sogenannte faktische Öffentlichkeit). § 201a StGB schützt den höchstpersönlichen Lebensbereich vor Bildaufnahmen und deren Veröffentlichung. Gerichte haben jedoch entschieden, dass Polizeibeamte bei der Ausübung ihres Amtes im öffentlichen Raum in der Regel nicht in ihrem höchstpersönlichen Lebensbereich betroffen sind.
  • Kunsturhebergesetz (KunstUrhG): Dieses Gesetz regelt das Recht am eigenen Bild (§§ 22 ff. KunstUrhG). Grundsätzlich dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten veröffentlicht oder zur Schau gestellt werden (§ 22 KunstUrhG). Es gibt jedoch Ausnahmen, z.B. für Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte oder wenn die Personen nur Beiwerk neben einer Landschaft oder einem anderen Ort sind (§ 23 KunstUrhG). Die unverpixelte Veröffentlichung von identifizierbaren Polizisten kann gegen § 22 KunstUrhG verstoßen und nach § 33 KunstUrhG strafbar sein. Im konkreten Fall des Kammergerichts sah das Gericht für das *veröffentlichte* Video keine Verletzung des KunstUrhG mehr, da die Beamten unkenntlich gemacht worden waren. Dies betrifft aber nur die *Veröffentlichung*, nicht zwingend die *Aufnahme* oder *Speicherung*.
  • Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO): Die Aufzeichnung und Speicherung von Videoaufnahmen, auf denen Personen erkennbar sind, stellt eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne der DSGVO dar (Art. 4 Nr. 1 und Nr. 2 DSGVO). Eine solche Verarbeitung ist grundsätzlich nur mit Einwilligung der betroffenen Person oder aufgrund einer gesetzlichen Erlaubnis zulässig. Die sogenannte Haushaltsausnahme (Art. 2 Abs. 2 c) DSGVO) greift bei der Veröffentlichung im Internet in der Regel nicht. Auch das Filmen von Polizisten im Dienst fällt nicht automatisch unter diese Ausnahme. § 42 Abs. 2 BDSG stellt die unbefugte Verarbeitung nicht allgemein zugänglicher personenbezogener Daten unter Strafe, wenn dies in der Absicht geschieht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen.

Datenverarbeitung und Journalistischer Zweck

Ein zentraler Punkt bei der datenschutzrechtlichen Beurteilung ist der Begriff der Verarbeitung personenbezogener Daten. Dieser Begriff ist sehr weit gefasst und umfasst bereits das Aufnehmen und Speichern von Bildern identifizierbarer Personen. Auch die nachträgliche Bearbeitung, wie das Verpixeln oder Verzerren, ist eine Form der Verarbeitung.

Eine Verarbeitung ist nur zulässig, wenn es eine Rechtsgrundlage gibt. Bei fehlender Einwilligung der Beamten kommt eine Erlaubnis nach der DSGVO oder dem BDSG in Betracht. Eine mögliche Rechtfertigung könnte in der Verarbeitung zu journalistischen Zwecken liegen (Art. 85 Abs. 2 DSGVO, ggf. in Verbindung mit landesspezifischen Datenschutzgesetzen wie § 19 BlnDSG). Allerdings ist der Begriff des „journalistischen Zwecks“ trotz einer weiten Auslegung im Sinne der DSGVO eng zu verstehen. Er setzt voraus, dass die Veröffentlichung für einen unbestimmten Personenkreis beabsichtigt ist, ein Informationsinteresse der Allgemeinheit besteht und die meinungsbildende Wirkung prägend ist.

Gerichte tendieren dazu, bei alltäglichen Routinepolizeieinsätzen ein solches überwiegendes öffentliches Informationsinteresse zu verneinen. Die bloße Veröffentlichung auf Social Media zur Selbstdarstellung oder Unterhaltung erfüllt in der Regel nicht die Kriterien für einen journalistischen Zweck. Selbst wenn auf angebliche Missstände aufmerksam gemacht werden soll, muss eine sorgfältige Prüfung im Einzelfall erfolgen.

Das Dilemma der Unkenntlichmachung

Der Fall in Berlin zeigt ein weiteres Dilemma: Der Angeklagte machte die Beamten unkenntlich (verpixelte Gesichter, verzerrte Stimmen). Dies mag zwar eine Verletzung des KunstUrhG (§ 22) für die *Veröffentlichung* verhindern, da kein identifizierbares Bildnis mehr vorliegt. Es löst aber nicht zwingend das Problem der Datenverarbeitung nach der DSGVO/BDSG. Denn auch wenn die Gesichter verpixelt sind, können Personen unter Umständen weiterhin identifizierbar bleiben, sei es durch den Kontext, die Örtlichkeit, die Uniform, die Statur, die Stimme oder andere Merkmale, insbesondere für Personen, die die Beamten kennen.

Die Identifizierbarkeit ist ausreichend, um von personenbezogenen Daten zu sprechen. Die *Verarbeitung* dieser Daten (Aufnahme, Speicherung, Bearbeitung, Veröffentlichung) bleibt somit datenschutzrechtlich relevant. Wenn keine Einwilligung vorliegt und kein journalistischer Zweck gegeben ist (wie bei einer Routinekontrolle), kann eine Strafbarkeit nach § 42 BDSG in Betracht kommen, insbesondere wenn eine Bereicherungsabsicht vorliegt.

Die Abwägung der Grundrechte

Die Gerichte müssen in solchen Fällen eine schwierige Abwägung vornehmen. Auf der einen Seite steht die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) des Filmenden, die auch das Recht umfasst, Informationen zu sammeln und zu verbreiten. Auf der anderen Seite stehen das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht am eigenen Bild der gefilmten Personen. Dieses umfasst auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, also die Befugnis, selbst über die Verwendung der eigenen personenbezogenen Daten zu bestimmen.

Bei der Abwägung berücksichtigen Gerichte verschiedene Kriterien, die auch vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entwickelt wurden:

  • Der Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem Interesse.
  • Der Bekanntheitsgrad der betroffenen Person (Polizisten im Einsatz sind keine Privatpersonen, aber auch keine Prominenten im klassischen Sinne).
  • Gegenstand der Berichterstattung (Routinekontrolle vs. Vorfall von öffentlicher Relevanz).
  • Das vorangegangene Verhalten der betroffenen Person.
  • Inhalt, Form und Auswirkungen der Veröffentlichung (z.B. Diffamierung, Bloßstellung).
  • Umstände, unter denen die Informationen erlangt wurden (legal oder illegal).
  • Die Richtigkeit der veröffentlichten Informationen.

Bei einer Routinekontrolle im öffentlichen Raum wird das Interesse der Öffentlichkeit, die konkreten Beamten bei dieser spezifischen, alltäglichen Tätigkeit zu sehen, in der Regel geringer eingeschätzt als das Schutzinteresse der Beamten an ihrer Privatsphäre und dem Schutz ihres Bildes. Bei Vorfällen, die von großem öffentlichem Interesse sind, wie z.B. bei Demonstrationen oder bei Verdacht auf Fehlverhalten der Polizei, kann die Abwägung anders ausfallen und die Meinungsfreiheit überwiegen.

Die Gerichte spielen eine zentrale Rolle bei dieser Abwägung, indem sie die spezifischen Umstände jedes Einzelfalls sorgfältig prüfen und die betroffenen Rechte gegeneinander abwägen.

Mögliche Konsequenzen unerlaubten Filmens und Veröffentlichens

Wer Polizeibeamte ohne deren Einwilligung filmt und/oder die Aufnahmen veröffentlicht, kann mit verschiedenen rechtlichen Konsequenzen rechnen:

  • Strafrechtliche Verfolgung: Es drohen Strafen wegen Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (§ 201 StGB), Verletzung des Kunsturhebergesetzes (§ 33 KunstUrhG) oder Verstoßes gegen das Datenschutzgesetz (§ 42 BDSG). Die Strafbarkeit hängt, wie dargestellt, stark von den Details (öffentlich/nicht öffentlich gesprochenes Wort, Identifizierbarkeit, Einwilligung, Zweck der Veröffentlichung, Bereicherungsabsicht etc.) ab. Viele dieser Delikte sind sogenannte Antragsdelikte, d.h., die betroffenen Beamten müssen einen Strafantrag stellen.
  • Zivilrechtliche Ansprüche: Die gefilmten Beamten können Unterlassungsansprüche geltend machen, um weitere Aufnahmen oder Veröffentlichungen zu verhindern. Bei schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzungen können auch Beseitigungsansprüche (z.B. Löschung der Videos im Internet) und Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüche bestehen.
  • Beschlagnahme von Geräten: Besteht der Verdacht, dass rechtswidrige Aufnahmen gemacht oder veröffentlicht wurden oder werden sollen, kann die Polizei das Aufnahmegerät (Handy, Kamera, etc.) beschlagnahmen.

Es ist daher ratsam, äußerste Vorsicht walten zu lassen, wenn man beabsichtigt, Polizeieinsätze zu filmen und die Aufnahmen zu veröffentlichen. Selbst das Verpixeln bietet keinen absoluten Schutz vor rechtlichen Konsequenzen.

Vergleich: Routinekontrolle vs. Besonderer Einsatz

AspektRoutinekontrolleEinsatz von öffentlichem Interesse (z.B. Demo, Verdacht auf Fehlverhalten)
Öffentliches InformationsinteresseGeringerPotenziell höher
Rechtfertigung durch journalistischen Zweck (§ 42 BDSG, Art. 85 DSGVO)Oft verneintKann eher bejaht werden, erfordert aber sorgfältige Prüfung
Recht am eigenen Bild (§ 22 KunstUrhG) bei unverpixelter VeröffentlichungPersönlichkeitsrecht der Beamten überwiegt i.d.R.Kann zugunsten der Meinungs- und Pressefreiheit zurücktreten (Zeitgeschichte, öffentliches Interesse)
Strafbarkeit § 201 StGB (Wort)Möglich, wenn Gespräch nicht öffentlich war (faktische Öffentlichkeit?)Möglich, wenn Gespräch nicht öffentlich war
Strafbarkeit § 42 BDSG (Datenverarbeitung)Möglich, v.a. bei Bereicherungsabsicht oder Schädigungsabsicht, wenn kein journalistischer ZweckMöglich, aber Rechtfertigung durch journalistischen Zweck eher denkbar
Zivilrechtliche FolgenSehr wahrscheinlich bei Veröffentlichung ohne EinwilligungMöglich, aber Abwägung kann anders ausfallen
BeschlagnahmeMöglich, wenn Anhaltspunkte für rechtswidrige VeröffentlichungMöglich, wenn Anhaltspunkte für rechtswidrige Veröffentlichung

FAQ zum Thema: Videoaufnahmen von Polizeikontrollen

Welche Gesetze regeln die Aufzeichnung und Veröffentlichung von Videoaufnahmen bei Polizeikontrollen?

Hauptsächlich das Kunsturhebergesetz (KunstUrhG), das Strafgesetzbuch (StGB, insbesondere §§ 201, 201a) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) in Verbindung mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

Wie wirkt sich das Recht auf freie Meinungsäußerung auf die Aufzeichnung von Polizeiaktionen aus?

Das Recht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG) kann das Filmen im öffentlichen Raum grundsätzlich rechtfertigen, da ein öffentliches Interesse an Transparenz besteht. Es muss jedoch stets gegen die Persönlichkeitsrechte der Beamten abgewogen werden. Bei der *Veröffentlichung* ist die Abwägung besonders kritisch.

Welche rechtlichen Konsequenzen können entstehen, wenn Polizeibeamte ohne deren Einwilligung gefilmt werden?

Bereits das unbefugte Aufnehmen und Speichern kann eine strafbare Datenverarbeitung (§ 42 BDSG) darstellen. Das Aufnehmen nicht öffentlicher Gespräche ist nach § 201 StGB strafbar. Die Veröffentlichung ohne Einwilligung kann gegen das Recht am eigenen Bild (§ 22 KunstUrhG, strafbar nach § 33 KunstUrhG) oder ebenfalls gegen das Datenschutzrecht (§ 42 BDSG) verstoßen. Zudem drohen zivilrechtliche Konsequenzen wie Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche sowie die Beschlagnahme von Aufnahmegeräten.

In welchen Fällen darf eine Aufzeichnung von Polizeikontrollen öffentlich gemacht werden?

Die Veröffentlichung ist grundsätzlich nur mit Einwilligung der abgebildeten Personen zulässig (§ 22 KunstUrhG). Ausnahmen können bei Bildnissen aus dem Bereich der Zeitgeschichte oder bei überwiegendem öffentlichem Informationsinteresse bestehen (§ 23 KunstUrhG). Auch eine Verarbeitung zu journalistischen Zwecken kann unter engen Voraussetzungen zulässig sein. Bei Routinekontrollen wird ein solches überwiegendes Interesse oder ein journalistischer Zweck in der Regel verneint. Eine Veröffentlichung ist daher meist nur zulässig, wenn die Personen unkenntlich gemacht sind *und* keine anderen Rechtsverstöße (z.B. Datenschutz) vorliegen.

Welche Rolle spielen Gerichte bei der Abwägung zwischen Datenschutz und Meinungsfreiheit?

Gerichte sind entscheidend, um im Einzelfall zwischen den kollidierenden Grundrechten abzuwägen. Sie prüfen, ob die Veröffentlichung zu einer Debatte von allgemeinem Interesse beiträgt, berücksichtigen den Kontext, die Form der Veröffentlichung und die Auswirkungen auf die betroffenen Personen. Sie müssen einen gerechten Ausgleich zwischen dem Schutz personenbezogener Daten und der Freiheit der Meinungsäußerung finden.

Fazit

Das Filmen von Polizeibeamten im Dienst und insbesondere die Veröffentlichung solcher Aufnahmen ist ein rechtlich heikler Bereich. Während das bloße Aufnehmen im öffentlichen Raum unter bestimmten Bedingungen von der Meinungsfreiheit gedeckt sein kann, stellt die Veröffentlichung ohne Einwilligung der Beamten in der Regel eine Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte dar, insbesondere ihres Rechts am eigenen Bild und ihres Rechts auf Datenschutz. Die Unkenntlichmachung der Beamten kann zwar eine Verletzung des KunstUrhG verhindern, löst aber nicht zwingend die datenschutzrechtlichen Probleme der Verarbeitung personenbezogener Daten. Entscheidend ist immer eine sorgfältige Abwägung der Grundrechte im Einzelfall. Bürger, die Polizeieinsätze dokumentieren und veröffentlichen möchten, sollten sich der erheblichen rechtlichen Risiken bewusst sein.

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Andenmatten Soltermann

Hallo! Ich bin Andenmatten Soltermann, ein Schweizer Fotograf, der leidenschaftlich die Essenz der Welt durch seine Linse einfängt. Geboren und aufgewachsen in den majestätischen Schweizer Alpen, haben die deutsche Sprache und atemberaubende Landschaften meine kreative Vision geprägt. Meine Liebe zur Fotografie begann mit einer alten analogen Kamera, und seitdem widme ich mein Leben der Kunst, visuelle Geschichten zu erzählen, die berühren und verbinden.In meinem Blog teile ich praktische Tipps, Techniken und Erfahrungen, um dir zu helfen, deine fotografischen Fähigkeiten zu verbessern – egal, ob du ein neugieriger Anfänger oder ein erfahrener Profi bist. Von der Beherrschung des natürlichen Lichts bis hin zu Ratschlägen für wirkungsvolle Bildkompositionen ist es mein Ziel, dich zu inspirieren, die Welt mit neuen Augen zu sehen. Mein Ansatz verbindet Technik mit Leidenschaft, immer auf der Suche nach dem Funken, der ein Foto unvergesslich macht.Wenn ich nicht hinter der Kamera stehe, findest du mich auf Bergpfaden, auf Reisen nach neuen Perspektiven oder beim Genießen der Schweizer Traditionen, die mir so am Herzen liegen. Begleite mich auf dieser visuellen Reise und entdecke, wie Fotografie die Art und Weise, wie du die Welt siehst, verändern kann.

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