Die Nutzung von Bildern aus dem Internet ist allgegenwärtig. Ob für private Projekte, Blogbeiträge oder Social Media – schnell ist ein passendes Bild gefunden und heruntergeladen. Doch Vorsicht: Nicht alles, was frei zugänglich im Netz zu finden ist, darf auch beliebig verwendet werden. Das Urheberrecht schützt Fotografen und andere Bildschaffende. Eine der zentralen Pflichten bei der Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke ist oft die Quellenangabe. Dieser Artikel beleuchtet, was Sie in Bezug auf die Quellenangabe wissen müssen, basierend auf den gesetzlichen Vorgaben des deutschen Urheberrechts, insbesondere § 63 UrhG.

Bilder, die im Internet veröffentlicht werden, genießen in der Regel den Schutz des Urheberrechts. Das bedeutet, dass nur der Urheber oder der Inhaber der Nutzungsrechte darüber entscheiden darf, wie und wo das Bild verwendet wird. Das einfache Herunterladen und Wiederveröffentlichen ohne Erlaubnis ist fast immer eine Urheberrechtsverletzung. Wenn Sie jedoch eine Erlaubnis zur Nutzung haben (z.B. durch eine Lizenz wie Creative Commons, einen Kauf bei einer Stockfoto-Agentur oder eine direkte Genehmigung des Urhebers) oder wenn eine gesetzliche Schranke des Urheberrechts die Nutzung erlaubt (z.B. unter sehr engen Voraussetzungen das Zitatrecht), dann kommt oft die Pflicht zur Quellenangabe ins Spiel.
Die Pflicht zur Quellenangabe nach § 63 UrhG
Eine grundlegende Regelung im deutschen Urheberrecht, die die Nennung der Quelle betrifft, ist § 63 UrhG. Dieser Paragraph besagt, dass bei der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe eines Werkes, das zum Zwecke der Berichterstattung über Tagesereignisse oder im Rahmen eines Zitats verwendet wird, die Quelle deutlich anzugeben ist. Die Pflicht zur Quellenangabe ist also eng mit bestimmten Nutzungsarten verknüpft, aber ihre Prinzipien werden oft auch bei anderen erlaubten Nutzungen als gute Praxis oder aufgrund von Lizenzbedingungen verlangt.
Der Gesetzestext in § 63 UrhG schreibt klar vor: Das Zitat muss mit einer Quellenangabe versehen werden. Dies dient dazu, den Ursprung des verwendeten Werkes transparent zu machen und den Urheber zu ehren. Die Einhaltung dieser Pflicht ist keine reine Formalität, sondern eine gesetzliche Anforderung, die bei Nichtbeachtung rechtliche Konsequenzen haben kann.
Wann darf die Quellenangabe weggelassen werden?
Es gibt allerdings Ausnahmen von der Pflicht zur Quellenangabe. Gemäß § 63 Absatz 1 Satz 3 UrhG kann die Quellenangabe weggelassen werden, wenn die Quelle nicht genannt, nicht bekannt ist bzw. die Quellenangabe nicht möglich ist (§ 63 Absatz 2 Satz 2 UrhG). Ein klassisches Beispiel hierfür ist ein anonymes Werk, bei dem der Urheber selbst auf die Nennung seines Namens verzichtet hat oder dessen Identität nicht feststellbar ist.
Allerdings ist die Möglichkeit, die Quellenangabe wegzulassen, keine Einladung zur Sorglosigkeit. Der Nutzer hat eine Pflicht, sich im Rahmen des Zumutbarkeit zu bemühen, die Quelle in Erfahrung zu bringen. Das bedeutet, man kann nicht einfach behaupten, die Quelle sei unbekannt, ohne sich vorher angemessen um die Ermittlung bemüht zu haben. Es dürfen jedoch keinen zu hohen Anforderungen an die Mühen des Nutzers bei der Suche nach dem Quellennachweis gestellt werden. Was „zumutbar“ ist, hängt vom Einzelfall ab, aber eine oberflächliche Suche reicht in der Regel nicht aus. Man sollte die offensichtlichen Wege zur Ermittlung der Quelle beschreiten.
Die Unmöglichkeit der Quellenangabe kann sich auch aus technischen oder anderen praktischen Gründen ergeben. Beispielsweise wenn das Bild aus einer Quelle stammt, die technisch keine Verlinkung oder klare Zuordnung zulässt, oder wenn die schiere Masse der verwendeten Quellen eine Einzelzuordnung unmöglich macht (obwohl Letzteres bei einzelnen Bildern selten der Fall sein dürfte).
Was gehört in die Quellenangabe?
Wenn die Quellenangabe erforderlich ist, muss sie bestimmte Informationen enthalten, um ihren Zweck zu erfüllen. Die Quellenangabe sollte die Urheberbezeichnung umfassen. Idealerweise ist dies der Vor- und Nachname des Urhebers. Falls der Urheber unter einem Pseudonym oder Künstlernamen agiert, ist dieser anzugeben. Darüber hinaus muss die genaue Fundstelle genannt werden.
Stammt das Bild beispielsweise aus einem Buch oder einer Zeitschrift, so sind der Titel des Werkes, das Erscheinungsjahr und die relevante Seitenzahl anzugeben. Ggf. kann auch der Verlag genannt werden, um die Fundstelle noch präziser zu machen.
Sollten die Bilder aus dem Internet stammen, gelten spezifische Anforderungen an die Quellenangabe. Neben der Urheberbezeichnung (Vor- und Nachname oder Pseudonym, falls bekannt) ist auch die URL anzugeben. Dabei sollte es sich um die direkte URL handeln, die zu der Internetseite führt, von der das Bild stammt. Eine Angabe wie „gefunden auf Google Bilder“ ist in der Regel nicht ausreichend, da Google Bilder nur eine Suchmaschine ist und nicht die ursprüngliche Quelle. Die Quelle ist die Website, auf der das Bild tatsächlich gehostet und vom Urheber oder Rechteinhaber veröffentlicht wurde.
Zusätzlich zur Urheberbezeichnung und der direkten URL ist es empfehlenswert, auch das Abrufdatum anzugeben. Dies ist besonders nützlich, da Inhalte im Internet flüchtig sein können. Durch das Abrufdatum kann nachvollzogen werden, wann das Bild unter der angegebenen URL verfügbar war. Dies ist zwar oft keine gesetzliche Pflicht, aber eine bewährte Praxis, die zur Transparenz beiträgt.
Wie muss die Quellenangabe platziert werden?
Die Quellenangabe muss zudem deutlich erfolgen. Es reicht nicht aus, die Quelle irgendwo versteckt zu nennen, wo sie schwer zu finden ist. Entscheidend ist die Platzierung der Quellenangabe, sodass Urheber / Rechteinhaber und Fundstelle ohne Mühe zu erkennen sind. Der Leser oder Betrachter muss die Quelle schnell und eindeutig dem verwendeten Bild zuordnen können.
Die gebräuchlichste und oft beste Platzierung ist in unmittelbarer Nähe des Bildes. Dies kann direkt unter dem Bild, daneben oder als Bildunterschrift geschehen. Wichtig ist, dass der Zusammenhang zwischen Bild und Quelle für den Betrachter sofort ersichtlich ist.
Alternativ kann die Quellenangabe auch in einem Quellenverzeichnis am Ende eines Dokuments, einer Präsentation oder einer Webseite erfolgen. In diesem Fall muss jedoch sichergestellt sein, dass die Zuordnung zur benutzten Quelle durch exakte Angaben wie Seite und Position gewährleistet wird. Bei einer Präsentation kann eine solche Zuordnung beispielsweise am Ende durch den Hinweis auf Foliennummern im Rahmen der Präsentation erzielt werden. Bei einer Webseite könnte dies über eindeutige Bild-IDs oder ähnliche Mechanismen geschehen, die im Fließtext oder in der Bildunterschrift auf den Eintrag im Quellenverzeichnis verweisen. Entscheidend bleibt die leichte Nachvollziehbarkeit für den Nutzer.
Vergleich: Quellenangabe Print vs. Online
Die Anforderungen an die Quellenangabe unterscheiden sich je nach Medium, auch wenn die Grundprinzipien gleich sind. Die folgende Tabelle fasst die wesentlichen Elemente zusammen, die laut der bereitgestellten Information in der Quellenangabe enthalten sein sollten:
| Element | Typische Angabe bei Printquellen | Typische Angabe bei Onlinequellen (Internet) | Erforderlich nach § 63 UrhG (wenn Quelle bekannt) |
|---|---|---|---|
| Urheberbezeichnung (Name) | Ja (falls bekannt) | Ja (falls bekannt) | Ja |
| Titel des Werkes | Ja (z.B. Buchtitel, Titel des Artikels) | Nein (oft nicht relevant oder anders gelöst) | Ja (bei Print) |
| Fundstelle Spezifisch | Seitenzahl, ggf. Band/Ausgabe | Direkte URL zum Bild/Seite | Ja |
| Verlagsinformation | Empfohlen (falls relevant) | Nein (nicht üblich) | Ggf. (zur Präzisierung der Fundstelle) |
| Erscheinungsdatum/Jahr | Ja | Nein (eher Abrufdatum relevant) | Ja (bei Print) |
| Abrufdatum | Nicht relevant | Empfohlen | Nein |
Wie die Tabelle zeigt, sind die Urheberbezeichnung und die spezifische Fundstelle (Seite bei Print, URL bei Online) die Kernelemente, die immer anzugeben sind, sofern die Quelle bekannt und die Angabe möglich ist.
Warum ist die Quellenangabe so wichtig?
Die Pflicht zur Quellenangabe nach § 63 UrhG und ähnliche Anforderungen in Lizenzbedingungen haben mehrere wichtige Funktionen:
- Respekt vor dem Urheber: Sie würdigen die Schöpferleistung des Urhebers und nennen den Namen dessen, der das Werk geschaffen hat. Dies ist ein Ausdruck des moralischen Rechts des Urhebers auf Anerkennung seiner Urheberschaft.
- Transparenz für den Nutzer: Sie ermöglichen es dem Betrachter, die Originalquelle des Bildes zu finden. Dies kann nützlich sein, wenn der Betrachter mehr über das Bild, den Urheber oder den Kontext erfahren möchte.
- Rechtliche Absicherung: Eine korrekte Quellenangabe ist, wie in § 63 UrhG festgelegt, eine gesetzliche Anforderung bei bestimmten Nutzungsarten. Ihre Einhaltung hilft, rechtliche Probleme zu vermeiden.
- Verhinderung von Plagiaten: Sie macht deutlich, dass das Bild nicht vom Nutzer selbst erstellt wurde, sondern von einer externen Quelle stammt.
Die Quellenangabe ist somit ein grundlegender Bestandteil eines respektvollen und rechtlich konformen Umgangs mit fremden Bildern im Internet. Sie ist Teil der „Spielregeln“ im digitalen Raum, die auf dem Schutz geistigen Eigentums basieren.
Konsequenzen bei fehlender oder falscher Quellenangabe
Das Weglassen oder die falsche Angabe der Quelle, obwohl eine Pflicht dazu bestand, kann rechtliche Konsequenzen haben. Auch wenn die Nutzung des Bildes selbst erlaubt war (z.B. im Rahmen eines Zitats oder einer Lizenz, die die Nennung vorsieht), stellt die fehlende oder unzureichende Quellenangabe eine Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts (Recht auf Anerkennung der Urheberschaft, § 13 UrhG) oder eine Verletzung der spezifischen Pflicht aus § 63 UrhG dar. Dies kann zu Abmahnungen, Unterlassungsansprüchen und Schadensersatzforderungen durch den Urheber oder Rechteinhaber führen.
Daher ist es unerlässlich, die Regeln für die Quellenangabe genau zu beachten, wenn man Bilder aus dem Internet nutzt und die Nutzung grundsätzlich erlaubt ist.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Muss ich bei jedem Bild, das ich im Internet finde und nutzen möchte, die Quelle nennen?
- Nicht unbedingt bei jedem Bild, aber immer dann, wenn eine gesetzliche Bestimmung wie § 63 UrhG (z.B. bei einem Zitat) dies vorschreibt oder wenn die Bedingungen der erlaubten Nutzung (z.B. einer Lizenz) dies verlangen. Die Pflicht zur Quellenangabe ist an die Art der Nutzung und die rechtliche Grundlage für die Nutzung geknüpft.
- Was muss ich tun, wenn ich ein Bild gefunden habe, aber den Urheber nicht finden kann?
- Sie müssen sich im Rahmen des Zumutbaren bemühen, die Quelle und den Urheber herauszufinden. Gelingt dies trotz angemessener Bemühungen nicht, kann die Quellenangabe gemäß § 63 UrhG ausnahmsweise entfallen. Die Anforderungen an die Bemühungen sind jedoch nicht übermäßig hoch.
- Reicht es aus, nur die Webseite zu nennen, von der das Bild stammt?
- Nein, bei Bildern aus dem Internet ist laut der in § 63 UrhG beschriebenen Art der Quellenangabe neben der Urheberbezeichnung (falls bekannt) auch die direkte URL anzugeben, die zum Bild oder der Seite mit dem Bild führt. Nur die Haupt-URL der Website reicht in der Regel nicht aus.
- Wo ist der beste Platz für die Quellenangabe bei einem Bild auf einer Webseite?
- Der beste Platz ist in unmittelbarer Nähe des Bildes, z.B. direkt darunter als Bildunterschrift. Wichtig ist, dass die Zuordnung von Bild und Quelle für den Betrachter sofort und eindeutig ersichtlich ist.
- Muss ich das Abrufdatum immer angeben?
- Die Angabe des Abrufdatums ist laut der bereitgestellten Information empfehlenswert, aber in der Regel keine gesetzliche Pflicht nach § 63 UrhG. Sie dient der besseren Nachvollziehbarkeit bei flüchtigen Online-Inhalten.
Zusammenfassung
Die Nutzung von Bildern aus dem Internet ist ein komplexes Thema, bei dem das Urheberrecht eine zentrale Rolle spielt. Wenn Sie Bilder rechtmäßig nutzen dürfen, sei es durch eine Lizenz oder eine gesetzliche Ausnahme wie § 63 UrhG im Rahmen eines Zitats, ist die korrekte Quellenangabe oft eine unumgängliche Pflicht. Diese Pflicht dient dem Schutz und der Anerkennung des Urhebers sowie der Transparenz für den Betrachter.
Eine vollständige Quellenangabe sollte, soweit bekannt und möglich, die Urheberbezeichnung und die genaue Fundstelle – bei Internetbildern die direkte URL – enthalten. Die Angabe muss deutlich erfolgen und dem Bild eindeutig zugeordnet werden können. Nur unter eng gefassten Ausnahmen, etwa wenn die Quelle trotz zumutbarer Bemühungen unbekannt bleibt, darf die Angabe weggelassen werden. Die Nichtbeachtung der Quellenangabepflicht kann rechtliche Konsequenzen haben. Daher ist ein sorgfältiger Umgang mit fremden Bildern und eine gewissenhafte Quellenangabe unerlässlich.
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