Die Buchung eines Fotografen für besondere Anlässe wie Hochzeiten ist für viele ein wichtiger Teil der Planung. Doch was passiert rechtlich, wenn unvorhergesehene Ereignisse wie eine Pandemie oder andere Gründe eine Verschiebung oder gar Absage nötig machen? Handelt es sich bei einem Vertrag mit einem Fotografen um einen Werkvertrag oder einen Dienstvertrag? Diese Unterscheidung ist entscheidend, wenn es um Fragen der Kündigung und der Zahlungsansprüche geht. Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) hat hier für mehr Klarheit gesorgt und beleuchtet die Rechte und Pflichten beider Vertragsparteien.

Die rechtliche Einordnung: Werkvertrag vs. Dienstvertrag
Um die Tragweite des BGH-Urteils zu verstehen, ist es hilfreich, den Unterschied zwischen einem Werkvertrag und einem Dienstvertrag zu kennen. Beide sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt, folgen aber unterschiedlichen Prinzipien:
- Dienstvertrag (§ 611 BGB): Beim Dienstvertrag schuldet der Auftragnehmer (der Dienstleister) die Erbringung einer Leistung als solche. Es geht um das Tätigwerden. Ein konkreter Erfolg wird nicht geschuldet, sondern das Bemühen im Rahmen der vereinbarten Tätigkeit. Typische Beispiele sind Arbeitsverträge, aber auch Verträge mit Beratern oder Lehrern. Hier wird in der Regel nach Zeit abgerechnet (z.B. Stundenlohn), und die Kündigung ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
- Werkvertrag (§ 631 BGB): Beim Werkvertrag schuldet der Auftragnehmer (der Unternehmer) die Herstellung eines Werkes. Es geht also um einen konkreten Erfolg oder ein bestimmtes Ergebnis. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, ein funktionierendes, vertragsgemäßes Werk abzuliefern. Beispiele sind der Bau eines Hauses, die Reparatur eines Autos oder die Erstellung einer Software. Die Vergütung wird fällig, wenn das Werk abgenommen wurde (oder als abgenommen gilt) und mangelfrei ist. Der Auftraggeber hat beim Werkvertrag ein besonderes Kündigungsrecht nach § 648 BGB.
Die Frage, ob ein Vertrag mit einem Fotografen eher dem einen oder anderen Typ zuzuordnen ist, war in der Vergangenheit Gegenstand von Diskussionen. Einerseits erbringt der Fotograf eine Dienstleistung (er „fotografiert“), andererseits schuldet er am Ende ein konkretes Ergebnis: die Fotos in einer bestimmten Qualität und Anzahl. Die Rechtsprechung tendierte schon länger dazu, bei Verträgen, deren Hauptzweck die Lieferung eines bestimmten fotografischen Ergebnisses ist (wie bei Hochzeiten oder Porträts), von einem Werkvertrag auszugehen.
Der konkrete Fall vor dem BGH
Das Urteil des BGH vom 27. April 2023 (Az.: VII ZR 144/22) basierte auf einem klassischen Konflikt, wie er während der Corona-Pandemie häufig auftrat. Ein Brautpaar hatte für seine Hochzeitsfeier im August 2020 eine Fotografin (nennen wir sie F1) engagiert. Die Hochzeit musste wegen der damals geltenden Corona-Beschränkungen (Abstandsregeln, Gästeanzahl) verschoben werden. Das Paar sagte daraufhin den Vertrag mit F1 ab und verlangte die bereits geleistete Anzahlung zurück. Für den neuen Hochzeitstermin ein Jahr später buchte das Brautpaar einen anderen Fotografen (F2), ihren ursprünglichen „Wunsch-Fotografen“, der am ersten Termin keine Zeit gehabt hatte. F1 verlangte nach der Absage die vereinbarte Restvergütung.
Die Argumentation der Parteien
Das Brautpaar argumentierte, es sei wirksam vom Vertrag zurückgetreten. Ihrer Meinung nach konnte F1 die geschuldete Leistung – die fotografische Begleitung der Hochzeitsfeier am *ursprünglich vereinbarten Termin* – wegen der Corona-Beschränkungen nicht erbringen. Die Leistung sei somit unmöglich geworden, was ein Rücktrittsrecht ohne Nachfristsetzung begründe. Der Vertrag sei nur für diesen spezifischen Termin geschlossen worden, nicht für eine Hochzeitsfeier an irgendeinem anderen Tag.
Die Fotografin F1 sah das anders. Sie war der Ansicht, der Vertrag behalte trotz der Verschiebung des Termins seine Gültigkeit. Sie hätte die Hochzeitsfeier auch unter den geltenden Corona-Auflagen fotografieren können; die Leistung sei also nicht unmöglich gewesen.
Das Urteil des Bundesgerichtshofs: Klare Einordnung als Werkvertrag
Der Bundesgerichtshof gab der Fotografin F1 Recht. Das Urteil ist aus mehreren Gründen bedeutsam:
1. Bestätigung als Werkvertrag
Der BGH stellte klar, dass der Vertrag über die fotografische Begleitung einer Hochzeit ein Werkvertrag ist. Der Fotograf schuldet nicht nur die bloße Anwesenheit und das Betätigen des Auslösers (Dienstleistung), sondern die Erstellung und Übergabe eines konkreten Ergebnisses – der Hochzeitsfotos. Dieses Ergebnis ist das „Werk“ im Sinne des Gesetzes.
2. Kein Rücktrittsrecht wegen Unmöglichkeit
Entgegen der Ansicht des Brautpaares lag nach Auffassung des BGH keine Unmöglichkeit der Leistung vor. Die Hochzeitsfeier hätte am ursprünglich geplanten Termin stattfinden können, wenn auch unter erschwerten Bedingungen und mit weniger Gästen. Die Fotografin hätte ihre Leistung, das Fotografieren der Feier, also erbringen können. Die Leistung war somit nicht im Sinne des § 275 BGB unmöglich. Da keine Unmöglichkeit vorlag, bestand auch kein Recht zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag aus diesem Grund.
3. Kein Rücktritt wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage
Der BGH verneinte auch ein Rücktrittsrecht oder ein Recht zur Kündigung wegen Störung oder Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB). Die Geschäftsgrundlage ist die gemeinsame Vorstellung der Vertragsparteien bei Vertragsabschluss über das Vorhandensein oder die künftige Entwicklung bestimmter Umstände, auf denen der Vertrag aufbaut. Das Brautpaar argumentierte, beide Parteien seien bei Vertragsabschluss davon ausgegangen, dass die Hochzeitsfeier ohne jegliche Beschränkungen stattfinden würde. Der BGH sah in den Corona-Beschränkungen jedoch keine so gravierende Störung der Geschäftsgrundlage, die das Festhalten am unveränderten Vertrag für das Brautpaar unzumutbar gemacht hätte und ein Rücktrittsrecht begründet hätte.
4. Kündigungsrecht des Auftraggebers nach Werkvertragsrecht
Da es sich um einen Werkvertrag handelt, konnte das Brautpaar den Vertrag lediglich nach den speziellen Vorschriften des Werkvertragsrechts kündigen (§ 648 BGB). Dieses Kündigungsrecht steht dem Besteller (Auftraggeber) bei einem Werkvertrag jederzeit zu, auch ohne wichtigen Grund. Allerdings hat diese Kündigung ihren Preis.

5. Zahlungsanspruch des Fotografen bei Kündigung
Wenn der Auftraggeber einen Werkvertrag nach § 648 BGB kündigt, behält der Auftragnehmer (der Fotograf) grundsätzlich seinen Anspruch auf die vereinbarte Vergütung. Er muss sich jedoch zwei Dinge anrechnen lassen, also von seiner Forderung abziehen:
- Ersparte Aufwendungen: Das sind Kosten, die der Fotograf durch die Kündigung des Vertrags nicht hatte. Beispiele hierfür sind Fahrtkosten, Materialkosten (z.B. für Abzüge oder Speichermedien, falls im Paket enthalten), Kosten für Assistenten, die nicht mehr benötigt wurden, oder auch die Kosten für die Nachbearbeitung der Fotos, die ja nicht angefallen ist.
- Einnahmen aus Ersatzaufträgen: Der Fotograf muss sich auch das anrechnen lassen, was er durch eine anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erworben hat oder böswillig zu erwerben unterlassen hat. Wenn der Fotograf also für den ursprünglich gebuchten Termin, der durch die Kündigung frei wurde, einen anderen Auftrag annehmen konnte, muss er die Einnahmen daraus von der Forderung gegenüber dem kündigenden Brautpaar abziehen.
Im vorliegenden Fall hatte das Brautpaar den Vertrag gekündigt und für den Nachholtermin einen anderen Fotografen gebucht. Der BGH stellte fest, dass die ursprünglich beauftragte Fotografin F1 am Nachholtermin verfügbar gewesen wäre und das Brautpaar sie hätte erneut beauftragen können. Die Entscheidung, einen anderen Fotografen zu nehmen, war eine freie Entscheidung des Brautpaares. Da die Leistung von F1 nicht unmöglich war und das Paar lediglich das Kündigungsrecht nach § 648 BGB nutzte, musste das Brautpaar die vereinbarte Vergütung an F1 zahlen, abzüglich der ersparten Aufwendungen. Da sie zudem F2 für die tatsächliche Hochzeitsfeier bezahlten, mussten sie im Ergebnis zwei Fotografen bezahlen.
Was bedeutet das Urteil für Kunden und Fotografen?
Das BGH-Urteil hat wichtige Auswirkungen auf die Vertragsgestaltung und das Verhalten bei Stornierungen oder Verschiebungen von Veranstaltungen, für die ein Fotograf gebucht wurde:
Für Kunden (Brautpaare etc.):
- Kündigung ist teuer: Seien Sie sich bewusst, dass die Kündigung eines Fotografenvertrags, der auf ein konkretes Ergebnis ausgerichtet ist, in der Regel bedeutet, dass Sie den Großteil der vereinbarten Vergütung zahlen müssen. Ein kostenfreier Rücktritt ist nur in seltenen Fällen möglich (z.B. bei tatsächlicher Unmöglichkeit der Leistung durch den Fotografen oder schwerwiegenden Vertragsverstößen).
- Verschiebung: Wenn Sie eine Veranstaltung verschieben müssen, versuchen Sie zunächst, den gebuchten Fotografen für den neuen Termin zu gewinnen. Viele Fotografen zeigen sich hier kulant, insbesondere wenn der neue Termin für sie passend ist. Eine einseitige Kündigung des alten Vertrags und Buchung eines neuen Fotografen kann dazu führen, dass Sie beide bezahlen müssen, wie im BGH-Fall.
- Vertrag prüfen: Achten Sie bei Vertragsabschluss auf Regelungen zu Stornierung, Rücktritt oder Verschiebung. Klare Vereinbarungen können spätere Konflikte vermeiden. Was passiert im Falle einer pandemiebedingten Absage? Was bei Krankheit des Fotografen?
- Ersparte Aufwendungen: Im Falle einer Kündigung haben Sie das Recht, dass sich der Fotograf ersparte Aufwendungen und Einnahmen aus Ersatzaufträgen anrechnen lässt. Fordern Sie hierzu im Zweifel eine Aufstellung an.
Für Fotografen:
- Kenntnis des Werkvertragsrechts: Sie schulden ein Werk, die Fotos. Ihr Anspruch auf Vergütung entsteht grundsätzlich mit der Abnahme des Werkes. Bei Kündigung durch den Kunden haben Sie aber Anspruch auf die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen und anderweitiger Einnahmen.
- Dokumentation: Dokumentieren Sie Ihre typischen ersparten Aufwendungen für bestimmte Auftragsarten. Dies hilft bei der Abrechnung im Kündigungsfall.
- Vertragsgestaltung: Formulieren Sie Ihre Verträge klar, insbesondere hinsichtlich der Zahlungsmodalitäten, Stornierungsbedingungen und Regelungen bei Verschiebung von Terminen. Eine Anzahlung ist üblich und sichert Sie ab.
- Angebot bei Verschiebung: Bieten Sie Kunden bei einer Verschiebung aktiv an, den neuen Termin wahrzunehmen, sofern dieser für Sie möglich ist. Dies kann helfen, den Auftrag zu retten und spätere Zahlungsstreitigkeiten zu vermeiden.
- Minderung der Forderung: Denken Sie daran, dass Ihre Forderung bei Kündigung durch ersparte Kosten und ggf. Einnahmen aus Ersatzaufträgen gemindert wird.
Das BGH-Urteil unterstreicht die Bedeutung der korrekten rechtlichen Einordnung von Verträgen und die finanziellen Folgen, die sich daraus ergeben können. Es zeigt, dass die Kündigung eines Werkvertrags durch den Auftraggeber zwar jederzeit möglich ist, aber in der Regel mit der Pflicht zur Zahlung des Großteils der vereinbarten Vergütung verbunden ist.
Vergleichstabelle: Werkvertrag vs. Dienstvertrag (im Kontext Fotografie)
| Merkmal | Werkvertrag (z.B. Hochzeitsfotos) | Dienstvertrag (weniger typisch für Eventfotografie) |
|---|---|---|
| Vertragsziel | Herstellung eines konkreten Werkes (die fertigen Fotos/Alben) | Erbringung einer Tätigkeit (das Fotografieren an sich) |
| Schuldner der Leistung | Erfolgsschuldner (schuldet mangelfreies Werk) | Bemühensschuldner (schuldet sorgfältiges Tätigwerden) |
| Vergütung fällig bei | Abnahme des Werkes (der Fotos/Alben) | Erbringung der Dienstleistung (oft nach Zeit oder Aufwand) |
| Kündigung durch Auftraggeber | Jederzeit möglich (§ 648 BGB) | Oft nur aus wichtigem Grund oder unter Einhaltung von Fristen |
| Zahlung bei Kündigung durch Auftraggeber | Anspruch auf volle Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen und anderweitiger Einnahmen | Anspruch auf Vergütung für bis zur Kündigung erbrachte Leistungen |
| Risiko der Nichterreichung des Ziels | Liegt primär beim Auftragnehmer (Fotograf muss Werk herstellen) | Liegt primär beim Auftraggeber (zahlt für Bemühen, nicht zwingend für Erfolg) |
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
F: Kann ich einen Fotografenvertrag einfach stornieren, wenn meine Veranstaltung ausfällt?
A: Ja, Sie können den Vertrag kündigen, da ein Fotografenvertrag für eine Hochzeit oder ein ähnliches Event als Werkvertrag gilt und das Gesetz dem Auftraggeber ein jederzeitiges Kündigungsrecht einräumt (§ 648 BGB). Allerdings ist diese Kündigung nicht kostenfrei. Sie müssen dem Fotografen die vereinbarte Vergütung zahlen, abzüglich dessen, was dieser an Kosten gespart hat und eventuell durch andere Aufträge eingenommen hat.
F: Was passiert, wenn ich meine Hochzeit verschieben muss und der Fotograf am neuen Termin keine Zeit hat?
A: Wenn der ursprüngliche Vertrag keine spezielle Klausel für diesen Fall enthält, liegt die Situation ähnlich wie bei einer Kündigung. Da der Fotograf seine Leistung am ursprünglichen Termin hätte erbringen können (sofern die Feier nicht gänzlich unmöglich war), haben Sie kein Recht auf kostenfreien Rücktritt wegen Unmöglichkeit. Wenn Sie dann einen anderen Fotografen buchen, haben Sie den ursprünglichen Vertrag faktisch gekündigt. Der ursprünglich gebuchte Fotograf hat dann Anspruch auf die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen und eventueller Einnahmen aus einem Ersatzauftrag am ursprünglichen Termin. Wenn der Fotograf am neuen Termin verfügbar gewesen wäre, Sie aber einen anderen buchen, müssen Sie dem ersten Fotografen ebenfalls die Vergütung (abzüglich ersparter Aufwendungen) zahlen.
F: Was sind „ersparte Aufwendungen“ für einen Fotografen?
A: Das sind Kosten, die dem Fotografen durch die Kündigung des Auftrags nicht entstanden sind. Dazu gehören typischerweise Fahrtkosten zum Veranstaltungsort, Kosten für Verbrauchsmaterialien, die für diesen Auftrag eingeplant waren, oder auch die Kosten für eine eingeplante Assistenz. Auch die Zeit, die für die Nachbearbeitung der Fotos angefallen wäre, kann hier eine Rolle spielen.
F: Gilt das BGH-Urteil für jeden Fotografenauftrag?
A: Das Urteil bezieht sich auf einen Vertrag über die fotografische Begleitung einer Hochzeitsfeier mit dem Ziel der Erstellung von Hochzeitsfotos. Bei anderen Arten von Aufträgen, z.B. einer fortlaufenden Dokumentation oder einem reinen „Fotokurs“, könnte die Einordnung als Dienstvertrag eher in Betracht kommen. Für die meisten Event- und Portraitfotografie-Aufträge, bei denen ein konkretes Ergebnis (die Bilder) im Vordergrund steht, ist die Einordnung als Werkvertrag durch dieses Urteil aber stark gefestigt.
F: Muss der Fotograf versuchen, einen Ersatzauftrag zu finden, um meine Kosten zu mindern?
A: Ja, der Fotograf muss sich das anrechnen lassen, was er durch eine anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erworben hat oder böswillig zu erwerben unterlassen hat. Das bedeutet, er muss sich um einen Ersatzauftrag bemühen, falls dies möglich ist, und die Einnahmen daraus mindern seinen Anspruch gegen Sie.
Fazit
Das Urteil des Bundesgerichtshofs bringt wichtige Klarheit: Verträge über Eventfotografie, bei denen das Ergebnis (die Fotos) im Vordergrund steht, sind in der Regel Werkverträge. Dies hat zur Folge, dass der Auftraggeber den Vertrag zwar jederzeit kündigen kann, der Fotograf aber Anspruch auf die vereinbarte Vergütung behält, abzüglich ersparter Aufwendungen und Einnahmen aus Ersatzaufträgen. Eine kostenfreie Stornierung wegen einer bloßen Verschiebung der Veranstaltung ist in der Regel nicht möglich, es sei denn, der Vertrag enthält explizite Klauseln hierfür. Für beide Seiten ist es daher ratsam, Verträge sorgfältig zu prüfen und bei Problemen wie Terminverschiebungen frühzeitig das Gespräch zu suchen und einvernehmliche Lösungen anzustreben.
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