Nummernschild fotografieren: Was sagt der Datenschutz?

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Wenn Sie Zeuge eines besonders dreisten Falschparkers werden – sei es auf dem Fahrradweg, der Einfahrt oder quer über mehrere Parkplätze – juckt es viele Menschen in den Fingern, schnell das Smartphone zu zücken und ein Foto zu machen. Oft geschieht dies aus Frust oder dem Wunsch heraus, den Verstoß zu melden und vielleicht sogar zu dokumentieren. Doch die Frage, die sich dabei unweigerlich stellt, ist: Ist es überhaupt erlaubt, ein Nummernschild zu fotografieren? Diese scheinbar einfache Handlung berührt schnell komplexe rechtliche Fragen, insbesondere im Hinblick auf den Datenschutz.

Warum ist das Fotografieren eines Kennzeichens datenschutzrechtlich relevant?

Auf den ersten Blick mag es harmlos erscheinen, ein Auto mit seinem Nummernschild zu fotografieren. Schließlich ist das Kennzeichen öffentlich sichtbar. Doch ein solches Foto enthält schnell eine Fülle von Informationen, die in Kombination als personenbezogene Daten gelten können. Das Kennzeichen allein identifiziert zwar nicht direkt eine Person, aber in Verbindung mit Ort, Datum, Uhrzeit, der Marke und Farbe des Fahrzeugs oder sogar sichtbaren Aufklebern und Dekorationen am Auto lässt sich der Halter des Fahrzeugs mit relativ geringem Aufwand identifizieren. Hinzu kommen möglicherweise zufällig im Bild sichtbare Passanten oder andere Fahrzeuge. Diese Sammlung von Daten fällt unter den Schutz der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

Ist es erlaubt, ein Nummernschild zu fotografieren?
Im Grunde: nichts. Allerdings musst du dich dabei an einige Regeln halten, um nicht gegen die Datenschutzrechte des Autofahrers zu verstoßen, dessen Wagen du fotografiert hast. Du darfst ohne Einwilligung keine personenbezogenen Daten veröffentlichen wie etwa das Autokennzeichen.

Das Fotografieren selbst ist zunächst nur die Erhebung dieser Daten. Die eigentliche datenschutzrechtliche Relevanz entsteht, wenn diese Daten gespeichert, verarbeitet oder weitergegeben werden – was bei der Meldung an die Behörden oder der Veröffentlichung im Internet der Fall ist. Die DSGVO stellt klare Anforderungen daran, wann eine solche Verarbeitung zulässig ist.

DSGVO: Wann ist die Verarbeitung von Daten erlaubt?

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) regelt in Artikel 6 Absatz 1, wann die Verarbeitung von personenbezogenen Daten – und das Fotografieren und Speichern eines Fotos mit Kennzeichen ist eine solche Verarbeitung – zulässig ist. Eine der bekanntesten Bedingungen ist die ausdrückliche Zustimmung der betroffenen Person (Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a). Bei einem Falschparker um Erlaubnis zu fragen, sein Auto zu fotografieren, ist offensichtlich realitätsfern und daher in der Praxis keine Option.

Die DSGVO bietet jedoch weitere Möglichkeiten, die in diesem Kontext relevanter sind. Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f erlaubt die Datenverarbeitung, wenn sie „zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich“ ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person überwiegen. Dieses sogenannte berechtigte Interesse liegt unzweifelhaft vor, wenn Sie selbst direkt vom Falschparker betroffen sind, weil er beispielsweise Ihre Einfahrt blockiert oder den Gehweg versperrt, den Sie benutzen möchten und dadurch Ihre Nutzung beeinträchtigt wird.

Komplizierter wird es, wenn Sie nicht persönlich betroffen sind, aber den Verstoß trotzdem melden möchten, um beispielsweise die allgemeine Verkehrssicherheit zu erhöhen oder die Einhaltung der Parkregeln zu fördern. Hier kommt Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e ins Spiel, der die Verarbeitung erlaubt, wenn sie „für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich [ist], die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde“. Ob die private Meldung von Falschparkern an die Behörden als eine Aufgabe im öffentlichen Interesse gilt, war lange Zeit Gegenstand juristischer Debatten und unterschiedlicher Auffassungen unter den Datenschutzbehörden.

Ist es erlaubt, ein Nummernschild zu fotografieren?
Im Grunde: nichts. Allerdings musst du dich dabei an einige Regeln halten, um nicht gegen die Datenschutzrechte des Autofahrers zu verstoßen, dessen Wagen du fotografiert hast. Du darfst ohne Einwilligung keine personenbezogenen Daten veröffentlichen wie etwa das Autokennzeichen.

Wichtige Urteile aus Ansbach: Ein Wendepunkt in der Rechtsprechung?

Im November 2022 brachten zwei Urteile des Verwaltungsgerichts Ansbach (Aktenzeichen AN 14 K 22.00468 und AN 14 K 21.0143) mehr Klarheit in die Debatte um das öffentliche Interesse im Zusammenhang mit privaten Falschparker-Meldungen. In diesen Fällen hatten zwei Männer in München über Jahre hinweg systematisch Falschparker fotografiert und die Fotos zusammen mit den Meldungen an die Polizei weitergeleitet. Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht sah darin eine rechtswidrige Verarbeitung personenbezogener Daten, da kein ausreichender Rechtfertigungsgrund nach der DSGVO vorliege, und verhängte Verwarnungen mit Gebühren von 100 Euro.

Die Männer sahen sich im Recht und klagten gegen diese Verwarnungen. Das Verwaltungsgericht Ansbach gab ihnen in beiden Fällen Recht. Das Gericht entschied, dass das Fotografieren von Falschparkern und die anschließende Weiterleitung der Fotos an die Polizei zum Zweck der Anzeige des Verstoßes *nicht* gegen den Datenschutz verstieß. Das Gericht argumentierte, dass die Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten grundsätzlich im öffentlichen Interesse liege und die private Meldung, auch wenn sie nicht direkt aus einer persönlichen Betroffenheit resultiert, diesem öffentlichen Interesse dienen kann. Die bloße Weitergabe des Fotos an die Polizei als zuständige Stelle sei demnach zulässig gewesen.

Diese Urteile sind bedeutsam, da sie die Waage zugunsten der Melder neigen und die private Dokumentation von Verkehrsverstößen zur Anzeige bei den Behörden als datenschutzkonform einstufen. Sie stützen die Auffassung, dass das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Verkehrsregeln und der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten die Datenschutzinteressen des Falschparkers überwiegen kann, zumindest im Kontext der Meldung an die zuständigen Stellen. Es ist jedoch wichtig zu betonen, dass diese Urteile zum Zeitpunkt der Veröffentlichung (November 2022) noch nicht rechtskräftig waren und die endgültige juristische Klärung auf höherer Ebene (z.B. durch das Bundesverwaltungsgericht) noch ausstehen könnte. Dennoch stellen sie eine wichtige Orientierung für ähnliche Fälle dar und zeigen eine Tendenz der Rechtsprechung.

Meldung über Apps oder öffentliche Zurschaustellung?

Neben der direkten Meldung bei Polizei oder Ordnungsamt nutzen viele Menschen auch spezielle Apps, um Falschparker zu melden. Diese Apps erleichtern oft den Prozess und ermöglichen das einfache Hochladen von Fotos. Bei der Nutzung solcher Apps ist Vorsicht geboten, wenn die Fotos für andere Nutzer der App sichtbar sind. Auch hier gilt der Datenschutz: Kennzeichen und potenziell identifizierbare Personen müssen unkenntlich gemacht werden, bevor sie für Dritte sichtbar werden. Viele Apps bieten hierfür automatische Funktionen, die zumindest das Kennzeichen verpixeln, um Datenschutzkonformität zu gewährleisten.

Ein ganz anderer Fall ist der Wunsch, seinem Ärger über einen besonders gravierenden Parkverstoß Luft zu machen, indem man Fotos in sozialen Netzwerken oder anderen öffentlichen Foren teilt. Hier gelten jedoch deutlich strengere Regeln als bei der Meldung an die Behörden. Die öffentliche Zurschaustellung ("Pranger") ist datenschutzrechtlich hochproblematisch und in der Regel nicht durch ein öffentliches oder berechtigtes Interesse im Sinne der DSGVO gedeckt.

Was machen, wenn jemand mein Kennzeichen fotografiert?
Kein Problem, meint das Verwaltungsgericht Ansbach mit Urteil vom 02. November 2022. Wenn die Übermittlung personenbezogener Daten an eine Polizeiinspektion als zuständige Behörde dem Hinweis auf eine begangene Ordnungswidrigkeit diene, bestehe ein berechtigtes Interesse und damit eine Rechtsgrundlage.

Klare Regeln für das Posten von Falschparker-Fotos im Internet

Das Veröffentlichen eines Fotos eines Falschparkers im Internet, beispielsweise auf Facebook, Instagram, X (ehemals Twitter) oder in Foren, ist ohne die explizite Einwilligung des Fahrzeughalters oder der abgebildeten Personen nur dann zulässig, wenn sämtliche personenbezogenen Daten unkenntlich gemacht wurden. Das bedeutet: Das Nummernschild muss zwingend geschwärzt oder verpixelt werden. Sind Personen im Bild zu sehen – sei es der Fahrer, Beifahrer oder zufällige Passanten – müssen auch deren Gesichter unkenntlich gemacht werden.

Auch wenn Aufkleber, ungewöhnliche Fahrzeugdetails oder andere individuelle Merkmale am Auto nicht direkt das Kennzeichen sind, können sie in Kombination mit dem Fahrzeugtyp und dem Ort Rückschlüsse auf den Halter zulassen. Es ist daher ratsam, auch solche potenziell identifizierenden Details vorsorglich zu anonymisieren, um auf Nummer sicher zu gehen und jeden Zweifel an der Datenschutzkonformität auszuräumen. Eine vollständige Anonymisierung des Fotos ist der einzige Weg, rechtliche Konsequenzen wegen Verstoßes gegen den Datenschutz bei der öffentlichen Verbreitung zu vermeiden. Andernfalls riskieren Sie Abmahnungen, Unterlassungsklagen oder sogar Bußgelder.

Es ist wichtig zu verstehen, dass das Posten solcher anonymisierten Fotos im Internet primär dazu dient, Frust abzulassen und Gleichgesinnte zu finden, die Ihren Ärger teilen. Es hat jedoch in der Regel keine direkten rechtlichen Konsequenzen für den Falschparker und führt meist auch nicht zu einer Verhaltensänderung des Parksünders. Für eine offizielle Verfolgung des Verstoßes ist immer die Meldung bei den zuständigen Behörden (Polizei, Ordnungsamt) der richtige Weg. Hier können Sie darauf vertrauen, dass die Behörden die notwendigen Schritte zur Identifizierung und Ahndung des Verstoßes unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen einleiten, basierend auf Ihrer Meldung und dem eingereichten Foto.

Meldung vs. öffentliches Posten: Ein Vergleich

AktionZweckUmgang mit Kennzeichen/PersonenDatenschutzrechtliche Bewertung (Stand Nov 2022)Erwartete Wirkung
Meldung an Polizei/Ordnungsamt (mit Foto)Offizielle Verfolgung des VerstoßesKennzeichen und Personen dürfen (gemäß Ansbach-Urteilen) im Foto enthalten sein.Zunehmend als zulässig im öffentlichen Interesse (Art 6 Abs 1 e DSGVO) oder berechtigtem Interesse (Art 6 Abs 1 f DSGVO) angesehen, insbesondere nach Ansbach-Urteilen.Potenzielle Verwarnung oder Bußgeld für den Falschparker durch die Behörden.
Veröffentlichung in sozialen Medien/ForenAustausch, Frustabbau, ZurschaustellungKennzeichen und Personen müssen vollständig unkenntlich gemacht werden (geschwärzt/verpixelt).Ohne vollständige Anonymisierung klarer Verstoß gegen Datenschutz (Art 6 Abs 1 DSGVO).Keine offizielle Konsequenz für den Falschparker; dient nur dem persönlichen Austausch und der Meinungsäußerung.

Häufig gestellte Fragen zum Fotografieren von Falschparkern

Darf ich jeden Falschparker fotografieren, auch wenn ich nicht persönlich betroffen bin?
Nach den Urteilen des Verwaltungsgerichts Ansbach von November 2022 scheint dies für die Meldung an die Behörden zulässig zu sein, da es im öffentlichen Interesse liegen kann, Verkehrsverstöße zu melden. Die Urteile sind jedoch noch nicht rechtskräftig (Stand Nov 2022) und es gab auch gegenteilige Ansichten von Datenschutzbehörden. Wenn Sie persönlich betroffen sind (z.B. Einfahrt blockiert), liegt definitiv ein berechtigtes Interesse vor, das die Datenverarbeitung rechtfertigt.
Benötige ich die Zustimmung des Fahrzeughalters, um sein Auto zu fotografieren?
Grundsätzlich ist die Verarbeitung personenbezogener Daten nur mit Zustimmung erlaubt. Für das Fotografieren zum Zweck der Meldung eines Verstoßes an die Behörden sehen die DSGVO (Art 6 Abs 1 e/f) und die Ansbach-Urteile Ausnahmen vor, die eine Zustimmung entbehrlich machen, wenn ein öffentliches oder berechtigtes Interesse besteht, das die Interessen des Betroffenen überwiegt. Für andere Zwecke (z.B. öffentliche Veröffentlichung) ist fast immer eine Zustimmung oder vollständige Anonymisierung erforderlich.
Kann ich das Foto eines Falschparkers online posten?
Ja, aber nur, wenn Sie das Foto vorher vollständig anonymisieren. Das bedeutet, das Kennzeichen und alle erkennbaren Personen (Gesichter) müssen unkenntlich gemacht werden. Ohne Anonymisierung ist die Veröffentlichung ein Verstoß gegen den Datenschutz, der rechtliche Folgen haben kann.
Welche Daten auf dem Foto gelten als personenbezogen?
Neben dem offensichtlichen Kennzeichen können auch Ort, Datum, Uhrzeit, Fahrzeugdetails (Marke, Farbe, auffällige Merkmale) und sichtbare Personen (Fahrer, Beifahrer, Passanten) als personenbezogene Daten gelten, insbesondere in Kombination miteinander, da sie Rückschlüsse auf eine identifizierbare Person ermöglichen.
Was genau haben die Urteile aus Ansbach entschieden?
Die Urteile besagten, dass die Kläger durch das systematische Fotografieren von Falschparkern und das Weiterleiten der Fotos an die Polizei zur Anzeige keinen Datenschutzverstoß im Sinne der DSGVO begingen, auch wenn sie nicht direkt vom Parkverstoß betroffen waren. Das Gericht sah darin kein rechtswidriges Handeln im Hinblick auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, da das öffentliche Interesse an der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten die Datenschutzinteressen der Falschparker in diesem Kontext überwiege.
Welche Konsequenzen drohen, wenn ich ein Falschparker-Foto unanonymisiert veröffentliche?
Wenn Sie ein Foto mit erkennbarem Kennzeichen oder Personen ohne deren Zustimmung online veröffentlichen, verstoßen Sie gegen die DSGVO und das Recht am eigenen Bild. Dies kann zu Abmahnungen, Unterlassungs- und Schadensersatzklagen von den Betroffenen führen. Auch Datenschutzbehörden können tätig werden und Bußgelder verhängen.

Zusammenfassend lässt sich sagen: Das Fotografieren von Falschparkern zum Zweck der Meldung an die zuständigen Behörden scheint nach aktueller Rechtsprechung (insbesondere den Ansbach-Urteilen) unter bestimmten Umständen datenschutzkonform zu sein, auch wenn man nicht direkt betroffen ist. Die öffentliche Verbreitung solcher Fotos im Internet ist hingegen nur mit vollständiger Anonymisierung erlaubt. Wer also seinen Beitrag zur Verkehrssicherheit leisten und Parksünder melden möchte, kann dies tun, sollte aber den rechtlich korrekten Weg über die Behörden wählen und von unanonymisierten Posts in sozialen Medien absehen, um selbst keine rechtlichen Probleme zu bekommen.

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Andenmatten Soltermann

Hallo! Ich bin Andenmatten Soltermann, ein Schweizer Fotograf, der leidenschaftlich die Essenz der Welt durch seine Linse einfängt. Geboren und aufgewachsen in den majestätischen Schweizer Alpen, haben die deutsche Sprache und atemberaubende Landschaften meine kreative Vision geprägt. Meine Liebe zur Fotografie begann mit einer alten analogen Kamera, und seitdem widme ich mein Leben der Kunst, visuelle Geschichten zu erzählen, die berühren und verbinden.In meinem Blog teile ich praktische Tipps, Techniken und Erfahrungen, um dir zu helfen, deine fotografischen Fähigkeiten zu verbessern – egal, ob du ein neugieriger Anfänger oder ein erfahrener Profi bist. Von der Beherrschung des natürlichen Lichts bis hin zu Ratschlägen für wirkungsvolle Bildkompositionen ist es mein Ziel, dich zu inspirieren, die Welt mit neuen Augen zu sehen. Mein Ansatz verbindet Technik mit Leidenschaft, immer auf der Suche nach dem Funken, der ein Foto unvergesslich macht.Wenn ich nicht hinter der Kamera stehe, findest du mich auf Bergpfaden, auf Reisen nach neuen Perspektiven oder beim Genießen der Schweizer Traditionen, die mir so am Herzen liegen. Begleite mich auf dieser visuellen Reise und entdecke, wie Fotografie die Art und Weise, wie du die Welt siehst, verändern kann.

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