Im Januar 2022 sorgte ein auf YouTube veröffentlichtes Video eines Enthüllungs-YouTubers für erhebliches Aufsehen in der Kreativszene. Das Video behauptete, ein sehr bekannter Illustrator würde seine Bilder erstellen, indem er Fotos und andere Werke anderer Personen nachzeichne – ein Vorgehen, das oft als „Tracing“ bezeichnet wird. Dieser Illustrator, bekannt für die Gestaltung des Schlüsselbildes einer beliebten Band und zahlreiche Kooperationen mit verschiedenen Unternehmen, löste damit eine breite öffentliche Kontroverse aus.

Als Reaktion auf die Vorwürfe äußerte sich der Illustrator auf seinem Twitter-Account und entschuldigte sich. Er räumte ein: „Es ist wahr, dass ich einige meiner Werke, die ich als Zitate und Rekonstruktionen erstellt habe, ohne die Erlaubnis des Rechteinhabers gepostet und verkauft habe.“ Gleichzeitig wies er jedoch die direkten Tracing- und Plagiatsvorwürfe zurück, indem er erklärte: „Ich habe das Foto nicht direkt nachgezeichnet. Ich hatte keine Absicht, Plagiate zu erstellen, auch wenn ich kopiert habe.“
Selbst große Unternehmen reagierten auf die Debatte. Die Pokémon Company etwa erklärte bezüglich der mit dem Illustrator erstellten Kollaborationsprodukte (T-Shirts), dass diese zwar original seien, man die Situation aber ernst nehme und Rücksendungen sowie Stornierungen akzeptiere. Der Fall zeigt deutlich, wie sensibel das Thema „Tracing“ und Urheberrecht in der Öffentlichkeit diskutiert wird und welche weitreichenden Folgen es haben kann.
Doch was genau bedeutet „Tracing“ in diesem Kontext und wie verhält es sich rechtlich, insbesondere im Hinblick auf das Urheberrechtsgesetz?
Was bedeutet Abpausen und Nachzeichnen?
Abpausen und Nachzeichnen sind seit jeher gängige und oft unverzichtbare Methoden beim Üben von Illustrationen und im kreativen Prozess. Abpausen bezeichnet das Überlegen eines Blattes Papiers auf eine Vorlage (Originalzeichnung oder Foto) und das anschließende Nachzeichnen der Konturen oder Details. Analog geschieht dies oft mit Durchschlagpapier, digital durch das Erstellen einer neuen Ebene über der Vorlage in Grafikprogrammen.
Nachzeichnen hingegen bedeutet, eine Illustration zu zeichnen, während man eine Vorlage betrachtet, ohne diese direkt zu überdecken. Man orientiert sich an der Vorlage, überträgt aber die Formen und Strukturen freihändig auf das eigene Blatt oder die digitale Leinwand.
Beide Methoden gelten als wichtige Trainingswerkzeuge zur Verbesserung der eigenen Zeichenfähigkeiten. Sie ermöglichen es Lernenden, die Anatomie, Perspektive, Komposition oder Techniken professioneller Illustratoren und Fotografen zu studieren und zu verinnerlichen. Allerdings, und das ist der entscheidende Punkt, muss beim Zeichnen von Illustrationen, die auf diese Weise entstanden sind, stets das Urheberrecht der zugrundeliegenden Vorlagen beachtet werden.
„Treppaku“ und das Urheberrecht
Der in der Kontroverse verwendete Begriff „Treppaku“ scheint im japanischen Kontext das Abpausen und Kopieren von Fotos oder Illustrationen anderer Personen zu beschreiben. Es ist jedoch von entscheidender Bedeutung zu verstehen, dass die bloße Tatsache, dass etwas abgepaust wurde, nicht automatisch eine Urheberrechtsverletzung darstellt. Abpausen und Nachzeichnen sind nicht per se illegal; ihre Rechtmäßigkeit hängt stark vom Ausmaß und der Art der Nutzung ab.
Das Urheberrecht schützt das geistige Eigentum des Schöpfers eines Werkes. Zu den ausschließlichen Rechten des Urhebers gehören unter anderem das Recht zur Vervielfältigung (im japanischen Recht Artikel 2 Absatz 1 Nummer 15), also das Recht, „ein Werk durch Drucken, Fotografieren, Kopieren, Aufnehmen, Filmen usw. materiell zu reproduzieren“, und das Recht zur Bearbeitung (Artikel 27), das Recht, „ein Werk zu übersetzen, zu arrangieren, zu verändern, zu dramatisieren, zu verfilmen oder auf andere Weise zu bearbeiten“. Die Anschuldigung, etwas sei „Treppaku“, ist im Kern der Vorwurf, dass eines dieser ausschließlichen Rechte – das Recht zur Vervielfältigung oder das Recht zur Bearbeitung – verletzt wurde.
Vervielfältigung und Bearbeitung: Die juristischen Definitionen
Die genaue Abgrenzung, wann eine Vervielfältigung oder Bearbeitung im Sinne des Urheberrechts vorliegt, ist entscheidend. Hierzu gibt es wegweisende Urteile, wie beispielsweise ein Urteil des Obersten Gerichtshofs:
Vervielfältigung bedeutet, sich auf ein bestehendes Werk zu stützen und das gleiche Werk zu erstellen oder Änderungen, Ergänzungen oder Modifikationen in der konkreten Darstellung vorzunehmen, ohne neue Gedanken oder Gefühle kreativ auszudrücken, und dabei die wesentlichen Merkmale der Darstellung beizubehalten, so dass diejenigen, die damit in Berührung kommen, die wesentlichen Merkmale der Darstellung des bestehenden Werks direkt wahrnehmen können. Bearbeitung bedeutet, sich auf ein bestehendes Werk zu stützen und dabei die wesentlichen Merkmale der Darstellung beizubehalten, Änderungen, Ergänzungen oder Modifikationen in der konkreten Darstellung vorzunehmen und neue Gedanken oder Gefühle kreativ auszudrücken, so dass diejenigen, die damit in Berührung kommen, die wesentlichen Merkmale der Darstellung des bestehenden Werks direkt wahrnehmen können.
Oberster Gerichtshof, Urteil vom 28. Juni 2001
Mit anderen Worten: Eine Urheberrechtsverletzung liegt vor, wenn die „wesentlichen Merkmale der Darstellung“ des Originalwerks beibehalten werden oder wenn Betrachter des neuen Werks die „wesentlichen Merkmale der Darstellung des bestehenden Werks direkt wahrnehmen“ können. Dies ist der entscheidende Maßstab. Ob man abpaust oder nachzeichnet, ist zunächst zweitrangig. Solange das Ergebnis nicht dieses Ausmaß erreicht – also die wesentlichen Merkmale nicht beibehalten werden oder das Original nicht direkt wahrnehmbar ist – liegt nach dieser Definition keine Urheberrechtsverletzung vor.
Gerichtsverfahren rund um das Tracing
Die Komplexität des Themas zeigt sich auch in Gerichtsverfahren. Es gibt Fälle, in denen der Urheberrechtsinhaber klagt, weil sein Recht durch Tracing verletzt wurde, und andere Fälle, in denen der des Tracing beschuldigte Schöpfer selbst eine Verletzung seiner Rechte geltend macht.
Fall 1: Klage wegen Urheberrechtsverletzung durch Tracing
In einem beispielhaften Fall behauptete der Kläger, ein Fotograf, dass der Beklagte ohne Erlaubnis ein von ihm zum Verkauf angebotenes Foto getraced und auf dem Rückumschlag seines eigenen Doujinshi (Fan-Magazin) verwendet und verkauft habe. Der Kläger sah darin eine Verletzung seines Urheberrechts an dem Foto (Reproduktionsrecht, Bearbeitungsrecht und Übertragungsrecht) und forderte Schadenersatz.
Der Beklagte gab zu, ein Bild auf der Grundlage des betreffenden Fotos erstellt zu haben, das er online unter dem Suchbegriff „Mann, der Kaffee trinkt“ gefunden hatte. Er argumentierte jedoch, dass er lediglich die Konturen des Kopfes und der Schultern des männlichen Modells sowie der Kaffeetasse und der haltenden Hand nachgezeichnet habe. Die sogenannte „Füllung“ außerhalb der Linien und die monochrome Färbung habe er eigenständig durchgeführt, ohne das Fotomaterial als Referenz zu nutzen.

Das Gericht erkannte an, dass das Foto ein urheberrechtlich geschütztes Werk ist und die Illustration des Beklagten auf dessen Grundlage erstellt wurde. Es prüfte jedoch die Illustration im Detail und stellte fest:
- Die Illustration ist nur auf einem kleinen Raum von 2,6 cm x 2,6 cm gezeichnet.
- Die Beziehung zwischen Modell und Licht im Foto wird nicht dargestellt.
- Eine dünne weiße Linie durchquert das Gesicht der Person, die im Foto nicht vorhanden ist.
- Da die Illustration schwarz-weiß ist, fehlt die Farbmischung des Fotos.
- Der Hintergrund der Illustration ist weiß oder grau, wodurch der Kontrast zwischen Modell und Hintergrund im Foto nicht dargestellt wird.
- Das Muster auf dem Hemd des Modells in der Illustration unterscheidet sich von dem im Foto.
Unter Berücksichtigung dieser Fakten kam das Gericht zu dem Schluss:
Man kann nicht sagen, dass die betreffende Illustration die wesentlichen Merkmale der Gesamtdarstellung des betreffenden Fotomaterials (die Beziehung zwischen dem Modell und dem Licht, die Farbmischung, der Kontrast zwischen dem Modell und dem Hintergrund usw.) aufweist, und die betreffende Illustration lässt die wesentlichen Merkmale der Darstellung des betreffenden Fotomaterials nicht direkt wahrnehmen. Daher kann man nicht sagen, dass die betreffende Illustration eine Reproduktion oder Bearbeitung des betreffenden Fotomaterials ist, und der Beklagte hat das Urheberrecht an dem betreffenden Fotomaterial nicht verletzt.
Urteil des Bezirksgerichts Tokio vom 29. März 2018
Das Gericht wies die Klage des Klägers ab. Obwohl anerkannt wurde, dass die Illustration „auf der Grundlage des Fotomaterials erstellt“ und „Konturen nachgezeichnet wurden“, führte das Fehlen der „wesentlichen Merkmale“ und die mangelnde „direkte Wahrnehmbarkeit“ des Originals zur Verneinung einer Urheberrechtsverletzung.
Fall 2: Klage des des Tracing beschuldigten Schöpfers
Ein weiterer Fall beleuchtet das Problem aus der anderen Perspektive. Ein Illustrator, der auf SNS von einer unbekannten Person des „illegalen Tracing“ beschuldigt wurde, reichte Klage ein. Er behauptete, dass sein Urheberrecht (Reproduktionsrecht und Recht auf öffentliche Übertragung) und sein moralisches Recht als Urheber (Recht auf Integrität) an seinen Illustrationen verletzt wurden, sein Ruf geschädigt wurde und sein Geschäftsrecht beeinträchtigt wurde. Dies geschah, nachdem der Beschuldiger Artikel veröffentlichte, die Bilder enthielten, die durch Bearbeitung der Illustrationen des Klägers und anderer Personen erstellt wurden. Der Kläger beantragte bei Twitter die Offenlegung der Senderinformationen des Beschuldigers.
Der unbekannte Beschuldiger hatte mehrere Tweets veröffentlicht. Einer enthielt vier Bilder und den Text „Was denkst du darüber? Locker getraced? Würde das Verhältnis auch dann noch gleich sein, wenn man es normal zeichnen würde?“ Ein anderer Tweet zeigte zwei Bilder (überlagerte Illustrationen von Frauenprofilen) und den Text „Der Winkel des Halses ist anders…“. Ein weiterer Tweet mit vier Bildern und dem Text „Über den Verdacht des Tracing. Es gab einen Unterschied in der Zeichenfähigkeit zwischen den Profilillustrationen und den normalerweise gezeichneten Illustrationen, also habe ich nach bestehenden Bildern gesucht und sie übereinandergelegt, und der Verdacht des Tracing kam auf. Die Bilder, die ich zur Überprüfung als ‚Rale‘ verwendet habe, sind Bilder von E-san.“
Der Kläger argumentierte, dass der Täter durch das Posten der Tweets mit angehängten Bildern des Klägers die Bilder auf dem Server des Beklagten (Twitter) aufgezeichnet und öffentlich übertragen habe, was eine Verletzung des Urheberrechts darstelle. Zudem habe der Täter ohne Erlaubnis des Klägers Bilder erstellt, indem er Werke anderer Illustratoren über die Illustrationen des Klägers legte oder diese zuschneide, was das Recht des Klägers auf Integrität seiner Werke verletze.
Der Kläger behauptete weiter, dass die Darstellung, „andere Illustrationen getraced zu haben“, den Eindruck erweckt habe, seine Werke seien durch Tracing fremder Werke entstanden und er sei eine Person, die illegales Tracing betreibe. Dies habe seinen sozialen Status gesenkt und seinen Ruf geschädigt. Auf dieser Grundlage forderte er die Offenlegung der Senderinformationen.
Das Gericht prüfte die Glaubwürdigkeit der Aussage des Klägers, seine Illustrationen nicht von anderen getraced zu haben. Es stellte fest, dass der Kläger die Linienzeichnung einer der Illustrationen besitze, was das Grundgerüst einer Illustration sei, die während des Erstellungsprozesses gezeichnet wird. Dies bestätige, dass der Kläger die Illustration ohne Tracing erstellt habe. Zudem enthielt die Aussage des Klägers eine detaillierte Beschreibung des Prozesses, wie er eine Frauenprofil-Illustration von einem Handwerker angefordert und geliefert habe, was die Kommunikation mit dem Auftraggeber belege. Ein Video, das den Erstellungsprozess einer ähnlichen Illustration zeigt, bestätigte zudem die Fähigkeit des Klägers, solche Werke unabhängig zu erstellen.
Daraufhin befand das Gericht, dass „die Aussage des Klägers, dass er Illustration 1 ohne das Tracing anderer Illustrationen erstellt hat, vollständig glaubwürdig ist“ (Urteil des Bezirksgerichts Tokio vom 23. Dezember 2021). Es gab der Klage des Klägers statt und ordnete Twitter an, die Senderinformationen offenzulegen, nachdem es alle Behauptungen des Klägers anerkannt hatte.
Die Perspektive des Original-Schöpfers
Um das Thema vollständig zu erfassen, ist es hilfreich, sich in die Lage des Schöpfers des Originalwerks – sei es eine Illustration oder ein Foto – hineinzuversetzen. Es steckt unglaublich viel in einem Bild, das man malt oder fotografiert. Als Künstler oder Fotograf hat man ein Motiv oder eine Idee im Kopf, die einen bestimmten Effekt erzielen oder eine bestimmte Stimmung darstellen soll. Man macht sich intensive Gedanken über Format, Komposition, Farbwahl, Licht und Schatten, und bei Illustrationen über jeden einzelnen Strich. Bis das Ergebnis den eigenen Vorstellungen entspricht, vergehen oft Stunden, Tage oder sogar Wochen. All das Wissen, die Erfahrung und die persönliche Handschrift fließen in das Werk ein. Hinter einem guten Bild oder Foto steckt vor allem eines: viel Arbeit.
Ein gutes Foto ist weit mehr als ein zufälliger Schnappschuss. Es erfordert oft körperlichen Einsatz und Überwindung. Man kriecht über den Boden, friert bei Sonnenaufgang auf einem Berg oder wartet stundenlang auf das perfekte Licht. Hinzu kommen erhebliche Investitionen in Ausrüstung. Und auch hier ist die geistige Leistung entscheidend: Gedanken über den Winkel, die Belichtung, die Tageszeit, die technische Umsetzung der gewünschten Stimmung. All das prägt das Bild und macht es zu einem Kunstwerk, das die Handschrift des Fotografen trägt.
Diese Arbeit lohnt sich. Es ist ein herrliches Gefühl, das eigene Bild nach Mühe, Anstrengung und Hingabe in den Händen zu halten und zu wissen: Genau so wollte ich es haben.
Stellen Sie sich nun vor, Sie gehen in eine Ausstellung und sehen Ihr eigenes Bild, gemalt von jemand anderem, mit einem Preisschild versehen. Die Perspektive stimmt, das Licht ist ähnlich – fast genau wie auf Ihrer Vorlage, die Sie mit viel Liebe, kalten Fingern und unzähligen Versuchen geschaffen haben. Es ist geradezu höhnisch, wenn andere Besucher vorbeigehen und Kommentare fallen wie „Herrlich, dieser Bildaufbau! Das muss man erst mal hinkriegen!“
Aus dieser emotionalen Perspektive stellt sich die Frage „Was ist nun so schlimm daran, anderer Leute Bilder nachzumalen?“ anders dar. Die nüchterne juristische Antwort, ob eine Verletzung vorliegt, ist komplex und hängt von den Details ab. Aber die emotionale Antwort wird klar, wenn man die Arbeit, das Herzblut und die Originalität versteht, die in einem Werk stecken. Das Nachahmen, das die eigene Leistung verschleiert und das Original entwertet, wird dann als zutiefst unfair empfunden.

Vervielfältigung vs. Bearbeitung: Die juristischen Definitionen
Die genaue Abgrenzung, wann eine Vervielfältigung oder Bearbeitung im Sinne des Urheberrechts vorliegt, ist entscheidend. Hierzu gibt es wegweisende Urteile, wie beispielsweise ein Urteil des Obersten Gerichtshofs, das die Kriterien klar benennt:
| Begriff | Definition (nach Urteil des Obersten Gerichtshofs) | Schlüsselkriterien für Verletzung |
|---|---|---|
| Vervielfältigung | Materielle Reproduktion des Werks (Drucken, Kopieren etc.) oder Erstellung des gleichen Werks/Änderungen ohne neue kreative Gedanken, bei Beibehaltung der wesentlichen Merkmale der Darstellung des Originals. | Wesentliche Merkmale beibehalten ODER Betrachter kann wesentliche Merkmale des Originals direkt wahrnehmen. |
| Bearbeitung | Veränderung des Werks (Übersetzung, Arrangement, Abänderung etc.) basierend auf dem Original, bei Beibehaltung der wesentlichen Merkmale, aber mit kreativem Ausdruck neuer Gedanken/Gefühle. | Wesentliche Merkmale beibehalten ODER Betrachter kann wesentliche Merkmale des Originals direkt wahrnehmen. |
Beide Rechte stehen ausschließlich dem Urheber zu. Eine Verletzung liegt vor, wenn diese ausschließlichen Rechte ohne Erlaubnis ausgeübt werden, und zwar in einem Ausmaß, das die genannten Kriterien erfüllt.
Zusammenfassung
„Veröffentlichung eines Werkes, das als abgekupfert gilt“ führt schnell zu „Anschuldigung des Plagiats“, einem „Shitstorm im Internet“, Kommentaren des Autors und weiterem „Bashing“. Solche „Plagiatskontroversen“ sind heutzutage keine Seltenheit mehr. Die Entscheidung, ob eine Urheberrechtsverletzung vorliegt oder nicht, ist jedoch, wie die Gerichtsverfahren zeigen, oft sehr schwierig und hängt von einer detaillierten Analyse des Einzelfalls ab, insbesondere davon, ob die wesentlichen Merkmale des Originalwerks im neuen Werk beibehalten wurden oder für den Betrachter direkt wahrnehmbar sind.
Es ist wichtig zu betonen, dass diejenigen, die Urheberrechtsverletzungen verurteilen, dabei nicht selbst die Urheberrechte anderer verletzen dürfen. Im zweiten der oben genannten Fälle, bei dem es um „Plagiatsvorwürfe und den Beschuldigten, der eine Verletzung der Rechte geltend macht“ ging, könnte derjenige, der die Anschuldigungen postete, nicht nur das Urheberrecht (Recht auf Vervielfältigung und automatische öffentliche Übertragung) und das moralische Recht des Autors (Recht auf Bewahrung der Identität) des Klägers verletzt haben, sondern potenziell auch die Rechte (Vervielfältigung, Übertragung, Integrität) von Herrn E, dessen Bild zur „Überprüfung“ verwendet wurde.
Die juristische Beurteilung von Tracing ist komplex und erfordert eine genaue Betrachtung der konkreten Darstellung und des Umfangs der Übernahme. Übungsmethoden wie Abpausen und Nachzeichnen sind für die Entwicklung von Fähigkeiten wichtig, aber die Veröffentlichung oder kommerzielle Nutzung von Werken, die darauf basieren, birgt Risiken, wenn sie die Kriterien der Vervielfältigung oder Bearbeitung im urheberrechtlichen Sinne erfüllen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Ist Abpausen generell eine Urheberrechtsverletzung?
Nicht automatisch. Die Rechtmäßigkeit hängt vom Ausmaß ab. Entscheidend ist, ob das Ergebnis die wesentlichen Merkmale des Originalwerks beibehält oder das Original direkt wahrnehmbar macht.
Welche Rechte des Urhebers sind beim Abpausen oder Nachzeichnen relevant?
Relevant sind insbesondere das Recht zur Vervielfältigung und das Recht zur Bearbeitung, die dem Urheber exklusiv zustehen.
Wann genau liegt nach juristischer Definition eine Urheberrechtsverletzung vor?
Eine Verletzung liegt vor, wenn ein Werk erstellt wird, das auf einem bestehenden Werk basiert und entweder dessen wesentliche Merkmale der Darstellung beibehält ODER es dem Betrachter ermöglicht, die wesentlichen Merkmale des Originalwerks direkt wahrzunehmen. Dies gilt sowohl für Vervielfältigung als auch für Bearbeitung.
Ist Abpausen oder Nachzeichnen als Übung erlaubt?
Abpausen und Nachzeichnen werden als wichtige Übungsmethoden genannt. Es wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dabei auf das Urheberrecht geachtet werden muss. Für den rein privaten Gebrauch als Lernmethode ist es in der Regel unproblematisch, aber die Veröffentlichung oder Verbreitung des Ergebnisses kann eine Verletzung darstellen, wenn die Kriterien erfüllt sind.
Kann man beschuldigt werden, auch wenn man nur Teile getraced oder das Original verändert hat?
Ja, wie die Gerichtsverfahren zeigen, können solche Anschuldigungen erhoben werden. Die juristische Entscheidung hängt dann davon ab, ob trotz der teilweisen Übernahme oder Veränderung die wesentlichen Merkmale des Originals beibehalten wurden oder direkt wahrnehmbar sind. Gerichte prüfen den Einzelfall sehr genau.
Spielt die Größe oder die Art der Nutzung (z.B. Fan-Magazin) eine Rolle?
Die Größe des Werkes oder die Art der Nutzung (z.B. kommerziell vs. nicht-kommerziell) können im Rahmen der Gesamtbetrachtung eine Rolle spielen, sind aber nicht allein ausschlaggebend. Im ersten Gerichtsfall wurde trotz geringer Größe und Nutzung in einem Doujinshi geprüft, ob die urheberrechtlichen Kriterien erfüllt waren.
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