Jeder, der regelmäßig Zahlungen tätigt oder empfängt, kennt das Problem: Eine erwartete Zahlung kommt nicht an, oder das eigene Geld wird unvermittelt zurückgebucht. Solche Vorgänge können verwirrend sein und Unsicherheit hervorrufen. Ob es sich um eine fehlgeschlagene Banküberweisung handelt oder um eine zurückgegebene Lastschrift – die Ursachen sind vielfältig und die Folgen unterschiedlich. Es ist wichtig zu verstehen, warum dies geschieht und welche Schritte in einem solchen Fall notwendig sind, um Klarheit zu schaffen und finanzielle Nachteile zu vermeiden.

Banküberweisungen und Lastschriften sind die gängigsten bargeldlosen Zahlungsmethoden in Deutschland und Europa. Beide basieren auf dem SEPA-System (Single Euro Payments Area), das den Zahlungsverkehr über Ländergrenzen hinweg standardisiert hat. Trotz dieser Standardisierung können Fehler auftreten, die dazu führen, dass Geldbeträge nicht wie geplant ihr Ziel erreichen oder von dort zurückkehren.
Rückgaben bei Banküberweisungen: Wenn Geld nicht ankommt
Eine getätigte Banküberweisung sollte in der Regel binnen eines Bankarbeitstages beim Empfänger sein. Manchmal jedoch wird die Überweisung nicht ausgeführt oder kommt vom Empfängerkonto zurück. Dies kann verschiedene Gründe haben und ist für beide Seiten ärgerlich.
Die häufigsten Ursachen für die Rückgabe einer Banküberweisung liegen oft in der fehlerhaften Eingabe der Zahlungsdaten. Beim Online-Banking oder dem Ausfüllen eines Überweisungsträgers können sich leicht Tippfehler einschleichen. Insbesondere die Internationale Bankkontonummer (IBAN) und der Bank Identifier Code (BIC) müssen korrekt angegeben sein. Eine falsche IBAN ist ein typischer Grund, warum eine Überweisung nicht zugeordnet werden kann und zurückkommt.
Ein weiterer sehr häufiger Grund ist die unzureichende Deckung des Absenderkontos. Ist zum Zeitpunkt der Ausführung der Überweisung nicht genügend Geld auf dem Konto vorhanden, kann die Bank den Auftrag nicht ausführen und die Überweisung wird zurückgegeben. Auch technische Probleme bei der Bank des Senders oder Empfängers, wenn auch seltener, können zu Verzögerungen oder Rückgaben führen.
Die Kosten für eine solche Rücküberweisung können variieren. Im Normalfall fallen Gebühren an, die die Bank für den Aufwand der Bearbeitung und Rückbuchung erhebt. Diese können beispielsweise bei 3,00 Euro liegen. Muss die Bank aufgrund von Fehlern in den Daten (z.B. einem Zahlendreher in der IBAN) manuelle Korrekturen vornehmen, bevor die Überweisung zurückgegeben wird, können die Kosten deutlich höher sein, etwa bei 10,00 Euro oder mehr, abhängig vom Gebührenmodell der Bank.
Geld nach einer (Fehl-)Überweisung zurückholen: Ein schwieriger Weg
Was passiert, wenn eine Überweisung zwar ausgeführt wurde, aber versehentlich an das falsche Konto ging? Kann man dieses Geld einfach zurückholen? Die Antwort ist: Es ist kompliziert und oft schwierig.
Sobald eine Überweisung dem Konto des Empfängers gutgeschrieben wurde, gehört das Geld rechtlich gesehen ihm – zumindest vorübergehend. Eine einfache Stornierung durch den Absender wie bei einer Lastschrift ist in der Regel nicht möglich. Man kann seine Bank bitten, den Betrag zurückzufordern, aber die Empfängerbank benötigt dafür die Zustimmung des Empfängers. Verweigert der Empfänger die Rückgabe, wird die Bank des Absenders die Rückforderung ablehnen.

In diesem Fall bleibt oft nur der Weg über das Zivilrecht. Gemäß Paragraf 812 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) hat derjenige, der durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, die Pflicht zur Herausgabe. Dies betrifft die ungerechtfertigte Bereicherung des Fehlempfängers. Das bedeutet, der Empfänger darf das versehentlich erhaltene Geld nicht einfach behalten, wenn ihm kein rechtlicher Grund (wie ein Vertrag oder eine offene Forderung) zusteht.
Die Durchsetzung dieses Herausgabeanspruchs kann jedoch schwierig sein. Hat der Empfänger das Geld bereits ausgegeben, stellt sich die Frage, ob er zur Rückzahlung fähig ist. Die Rechtslage wird hier durch Paragraf 818 Absatz 3 BGB weiter konkretisiert. Hat sich der Empfänger durch die Ausgabe des Geldes bereichert, beispielsweise indem er damit Schulden bezahlt oder werthaltige Gegenstände gekauft hat, bleibt der Herausgabeanspruch bestehen.
Hat der Empfänger den Betrag jedoch „unwiederbringlich“ verbraucht, zum Beispiel für alltägliche Ausgaben wie Restaurantbesuche, Kinotickets, Reisen oder ähnliches, und kann glaubhaft darlegen, dass er diese Ausgaben ohne den unerwarteten Geldsegen nicht getätigt hätte, kann der Herausgabeanspruch entfallen (§ 818 Abs. 3 BGB). Das Geld wäre in diesem Fall verloren.
Daher ist bei Fehlüberweisungen schnelles Handeln gefragt. Kontaktieren Sie umgehend Ihre Bank und versuchen Sie, den Empfänger zu erreichen. Im Ernstfall kann die Konsultation eines Rechtsanwalts notwendig sein.
Rücklastschriften: Wenn abgebuchtes Geld zurückkommt
Neben der klassischen Überweisung ist die Lastschrift eine weit verbreitete Zahlungsmethode, besonders bei wiederkehrenden Zahlungen wie Miete, Stromrechnungen oder Abonnements. Sie basiert auf einem Lastschriftmandat, das der Zahlungspflichtige dem Zahlungsempfänger erteilt und das diesen ermächtigt, fällige Beträge vom Konto einzuziehen.
Eine Rücklastschrift, auch Lastschriftrückgabe genannt, tritt auf, wenn die Bank des Zahlungspflichtigen eine Lastschrift nicht ausführen kann oder der Kontoinhaber der Abbuchung widerspricht. Für alle Beteiligten – Verbraucher, Unternehmen und Banken – sind Rücklastschriften mit Aufwand und Kosten verbunden.
Gründe für eine Rücklastschrift
Die Ursachen für eine Rücklastschrift können vielfältig sein. Es ist wichtig zu unterscheiden, wer die Rückbuchung veranlasst hat.
Von der Bank ausgelöst
In den meisten Fällen wird eine Rücklastschrift von der Bank des Zahlungspflichtigen ausgelöst. Der häufigste Grund hierfür ist die Mangelnde Kontodeckung. War zum Zeitpunkt des Einzugs nicht genügend Guthaben auf dem Konto vorhanden, weist die Bank die Lastschrift zurück.

Weitere Gründe, die eine Bank zur Rückgabe einer Lastschrift veranlassen können, sind falsche oder unvollständige Zahlungsdaten im Lastschriftauftrag (z.B. ein Fehler in der IBAN). Auch wenn das Konto, für das das Lastschriftmandat erteilt wurde, inzwischen geschlossen oder geändert wurde, kann dies zu einer Rücklastschrift führen. Dank moderner Kontowechselservices, die Mandate automatisch an die neue Bank übertragen, ist dieser Grund jedoch seltener geworden.
Vom Kontoinhaber veranlasst
Der Kontoinhaber hat das Recht, einer Lastschrift zu widersprechen und somit eine Rücklastschrift selbst zu veranlassen. Dies ist ein wichtiger Schutzmechanismus gegen unberechtigte oder fehlerhafte Abbuchungen. Gründe für einen Widerspruch können sein, dass der Betrag falsch ist, die Abbuchung doppelt erfolgte, kein gültiges Mandat vorliegt oder der Verdacht auf Betrug besteht.
Um eine Rücklastschrift als Kontoinhaber zu veranlassen, wendet man sich an seine Bank. Dies ist oft unkompliziert über das Online-Banking-Portal möglich, wo entsprechende Funktionen oder Formulare bereitstehen.
R-Codes: Die Sprache der Rückbuchung
Banken verwenden standardisierte Codes, sogenannte R-Codes, um den Grund für eine Rücklastschrift anzugeben. Diese Codes helfen, die Ursache schnell zu identifizieren:
- Ablehnung (Refusal): Die Bank lehnt die Ausführung der Lastschrift aus bestimmten Gründen ab (z.B. technische Probleme, gesperrtes Konto).
- Rückgabe (Return): Die Lastschrift wird zurückgegeben, oft wegen mangelnder Deckung oder falscher Daten.
- Widerruf/Rückruf (Revocation): Der Kontoinhaber hat das Lastschriftmandat widerrufen oder die Lastschrift zurückgerufen.
- Rückweisung (Reject): Die Lastschrift wird von der Bank zurückgewiesen, z.B. weil das Konto nicht existiert.
- Stornierung (Reversal) / Antrag auf Stornierung (Request for cancellation): Die Lastschrift wird storniert, oft auf Wunsch einer der beteiligten Parteien.
- Rückerstattung (Refund): Der Betrag wird erstattet, meist nach einem Widerspruch des Kontoinhabers.
Fristen und Vorgehen bei Rücklastschriften durch den Kontoinhaber
Das Recht, einer Lastschrift zu widersprechen, ist ein zentraler Verbraucherschutz im SEPA-Lastschriftverfahren. Die Fristen hierfür sind klar geregelt:
Für eine autorisierte Lastschrift, der Sie aber widersprechen möchten (z.B. weil der Betrag falsch war oder Sie das Mandat doch nicht erteilen wollten), haben Sie eine Frist von acht Wochen ab dem Tag der Abbuchung, um bei Ihrer Bank eine Rücklastschrift zu veranlassen.
Handelt es sich um eine unberechtigte Abbuchung, für die kein gültiges Mandat vorliegt oder die aus anderen Gründen nicht hätte erfolgen dürfen, verlängert sich die Frist erheblich. In solchen Fällen können Sie der Abbuchung sogar bis zu 13 Monate nach dem Abbuchungsdatum widersprechen.
Beispiele für unberechtigte Abbuchungen sind:
- Der Betrag wurde doppelt abgebucht.
- Es gab eine Verwechslung der Zahlungsdaten, und die Abbuchung betraf eigentlich jemand anderen.
- Es wurde ein Betrag abgebucht, obwohl das zugrundeliegende Abonnement oder der Vertrag bereits gekündigt war.
- Sie haben den Verdacht, dass jemand unberechtigt auf Ihr Konto zugegriffen hat und eine Lastschrift ohne Ihr Wissen veranlasst hat (Betrugsverdacht).
Das empfohlene Vorgehen bei einer Rücklastschrift, die Sie selbst veranlassen möchten oder müssen, ist meist zweistufig. Zuerst sollten Sie versuchen, das Unternehmen oder die Person zu kontaktieren, die die Lastschrift veranlasst hat. Erklären Sie den Grund für Ihren Widerspruch und bitten Sie um eine Rückbuchung. Oft lässt sich das Problem auf diesem Weg schnell und unkompliziert lösen.
Sollte das Unternehmen nicht reagieren, die Rückbuchung verweigern oder wenn Sie einen schwerwiegenden Betrugsverdacht haben, sollten Sie sich umgehend an Ihre Bank wenden. Dort können Sie einen formellen Antrag auf Rücklastschrift stellen. Geben Sie dabei stets den Grund für Ihren Widerspruch genau an und legen Sie gegebenenfalls Belege vor (z.B. Kündigungsbestätigung bei Abbuchung nach Vertragsende).
Nach einer Rücklastschrift erneut überweisen?
Was passiert, wenn eine Lastschrift aufgrund von mangelnder Deckung fehlschlägt und es zu einer Rücklastschrift kommt? Muss man den Betrag dann selbst überweisen?
Nein, in der Regel müssen Sie den Betrag nicht selbst per Überweisung begleichen. Der Zahlungsempfänger ist verpflichtet, Sie vor einer Lastschrift über den anstehenden Einzug zu informieren. Diese Information muss unter anderem den genauen Betrag und eine Referenznummer enthalten, damit Sie die Zahlung zuordnen und für ausreichende Deckung sorgen können.

Wenn der Einzug trotz dieser Vorabinformation fehlschlägt und es zur Rücklastschrift kommt, werden Sie sowohl vom Zahlungsempfänger als auch von Ihrer Bank darüber informiert. Der Zahlungsempfänger wird den geschuldeten Betrag gewöhnlich erneut einzuziehen versuchen. Wie oft und in welchen Zeitabständen dies geschieht, kann variieren, aber oft werden bis zu drei Einzugsversuche unternommen.
Es ist in diesem Fall Ihre Verantwortung, sicherzustellen, dass Ihr Konto für die erneuten Einzugsversuche ausreichend gedeckt ist. Setzen Sie sich gegebenenfalls mit dem Unternehmen in Verbindung, um die genauen Termine der erneuten Versuche zu klären oder eine individuelle Zahlungsvereinbarung zu treffen, falls die Deckung kurzfristig nicht gesichert werden kann.
Kosten und Folgen für die Bonität
Rücklastschriften verursachen sowohl bei den Banken als auch bei den Unternehmen, die den Einzug versucht haben, Kosten. Die Banken müssen fehlgeschlagene Transaktionen bearbeiten, was Verwaltungsaufwand bedeutet. Diese Kosten geben sie an die Unternehmen weiter. Die Unternehmen selbst haben ebenfalls Aufwand mit der Bearbeitung der Rücklastschriften (Benachrichtigungen, erneute Versuche, Klärung). Die Frage ist, wer diese Kosten letztendlich tragen muss.
Wer trägt die Kosten einer Rücklastschrift?
Die Kostentragung hängt vom Grund der Rücklastschrift und davon ab, wer sie veranlasst hat:
- Bei berechtigter Rücklastschrift wegen mangelnder Deckung: Wenn die Lastschrift fehlschlägt, weil Ihr Konto nicht ausreichend gedeckt war, war die Rücklastschrift aus Sicht der Bank berechtigt. In diesem Fall kann das abbuchende Unternehmen die ihm entstandenen Kosten (Bankgebühren und eigener Bearbeitungsaufwand) von Ihnen zurückfordern. Die Höhe dieser Gebühren darf aber nicht höher sein als die tatsächlich entstandenen Kosten.
- Bei vom Kontoinhaber veranlasster, berechtigter Rücklastschrift: Wenn Sie einer Lastschrift widersprechen, weil sie unberechtigt war (z.B. Doppelbuchung, Abbuchung nach Kündigung, Betrugsverdacht), ist Ihre Rücklastschrift ebenfalls berechtigt. In diesem Fall dürfen weder die Bank noch der Zahlungsempfänger Ihnen Gebühren für die Rücklastschrift berechnen. Sie zahlen keine Gebühren.
Auswirkungen auf die SCHUFA und Bonität
Viele Menschen befürchten, dass eine Rücklastschrift, insbesondere wegen mangelnder Deckung, negative Auswirkungen auf ihre Bonität oder einen Eintrag bei Auskunfteien wie der SCHUFA hat. Diese Sorge ist in den meisten Fällen unbegründet.
Eine einzelne Rücklastschrift aufgrund unzureichender Deckung führt nicht direkt zu einem negativen SCHUFA-Eintrag. Banken und Unternehmen melden Rücklastschriften in der Regel nicht an die SCHUFA. Eine solche Rückbuchung hat also keinen unmittelbaren Einfluss auf Ihren SCHUFA-Score.
Allerdings kann eine Kette von Ereignissen, die mit einer Rücklastschrift beginnt, letztendlich doch die Bonität beeinträchtigen. Wenn nach einer Rücklastschrift alle Versuche des Unternehmens, den Betrag erneut einzuziehen, scheitern und Sie auch auf Zahlungserinnerungen oder Mahnungen nicht reagieren, kann der Gläubiger rechtliche Schritte einleiten. Dies kann in einem gerichtlichen Mahnverfahren münden. Erst wenn ein solches Mahnverfahren eingeleitet wird und Sie nicht widersprechen, oder wenn es zu einem gerichtlichen Titel kommt, wird dies der SCHUFA gemeldet und kann dann Ihren Score negativ beeinflussen.
Fazit
Zahlungen, die zurückkommen, sind ärgerlich, aber oft erklärbar. Bei Banküberweisungen sind es meist Eingabefehler oder fehlende Deckung, während bei Lastschriften mangelnde Deckung der häufigste Grund ist, aber auch das Widerspruchsrecht des Kontoinhabers eine Rolle spielt. Es ist entscheidend, die Unterschiede zwischen diesen beiden Szenarien zu kennen und zu wissen, welche Fristen und Rechte man als Verbraucher hat, insbesondere bei Lastschriften. Schnelles Handeln und die Klärung der Ursache sind immer der beste Weg, um Probleme zu lösen und zusätzliche Kosten oder rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.
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