Obwohl dieser Text nicht direkt mein übliches Terrain der Fotografie berührt, ist es faszinierend zu sehen, wie strukturiert und geregelt andere Berufsfelder sind. Der Begriff „Stellung 49“ mag auf den ersten Blick abstrakt erscheinen, doch er bezieht sich auf spezifische gesetzliche Bestimmungen, die das Dienstverhältnis von Professorinnen und Professoren an deutschen Hochschulen prägen. Diese Regelungen definieren verschiedene Aspekte ihrer Anstellung, ihrer Freistellungen und ihres Übergangs in den Ruhestand. Verstehen wir also, was diese „Stellung 49“ im Detail bedeutet.

Beginnen wir mit der Art der Anstellung. Gemäß den hier vorliegenden Informationen werden Professorinnen und Professoren, sofern sie in das Beamtenverhältnis berufen werden, zu Beamtinnen oder Beamten ernannt. Dies kann auf Zeit, auf Probe oder auf Lebenszeit geschehen. Das sind unterschiedliche Stufen der Anstellungssicherheit und Dauer. Es gibt jedoch auch Fälle, in denen ein Beamtenverhältnis nicht die Regel ist. Professorinnen und Professoren, die Aufgaben in der Krankenversorgung an einem Universitätsklinikum übernehmen, werden in der Regel nicht verbeamtet. Stattdessen werden sie meist in einem befristeten oder unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis eingestellt. Dies zeigt eine Unterscheidung, die sich an den spezifischen Aufgaben orientiert, die innerhalb der Hochschule wahrgenommen werden.
Beurlaubungsmöglichkeiten: Flexibilität im akademischen Dienst
Ein wichtiger Aspekt, der in den Regelungen der Stellung 49 detailliert beschrieben wird, sind die Möglichkeiten zur Beurlaubung. Hier gibt es verschiedene Szenarien, die unterschiedliche Zwecke verfolgen und unter spezifischen Bedingungen gewährt werden können.
Beurlaubung im Interesse der Forschungs- und Kunstförderung (§ 49 Abs. 3)
Eine Form der Beurlaubung dient der Förderung von Forschung und Kunst. Professorinnen und Professoren können auf Antrag ohne Bezüge beurlaubt werden, um Tätigkeiten an Forschungs- oder Kunsteinrichtungen auszuüben. Wichtig ist hierbei, dass diese Einrichtungen zumindest teilweise aus Mitteln der öffentlichen Hand finanziert werden. Solche Beurlaubungen können insbesondere im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen mit Hochschulen erfolgen. Die Dauer dieser Beurlaubung kann beträchtlich sein – sie ist bis zu zwölf Jahren möglich. Voraussetzung ist, dass dienstliche Gründe der Beurlaubung nicht entgegenstehen. Die Zustimmung des Dekanats ist erforderlich. Auf Antrag kann diese Beurlaubung auch verlängert werden, was eine langfristige Tätigkeit außerhalb der Stammhochschule ermöglicht.
Interessanterweise wird für die Zeit dieser spezifischen Beurlaubung das Vorliegen öffentlicher Belange oder dienstlicher Interessen anerkannt. Dies unterstreicht den Wert, den der Gesetzgeber der Tätigkeit an solchen externen Einrichtungen im Sinne der Wissenschafts- und Kunstförderung beimisst. Es gibt auch die Möglichkeit, dass der Senat der Hochschule auf Antrag der zuständigen Fakultät bestimmt, dass die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten während der Beurlaubung nicht ruhen. Dies ist eine Ausnahme von der Regel, dass bei einer Beurlaubung ohne Bezüge die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis ruhen. Darüber hinaus kann die Beurlaubung so gestaltet werden, dass bestimmte Pflichten, insbesondere die nach § 46, fortbestehen, wenn die Tätigkeit an der externen Einrichtung nicht die volle Arbeitskraft der Professorin oder des Professors bindet.
Beurlaubung für Tätigkeiten bei anderen Einrichtungen (§ 49 Abs. 4)
Neben der Förderung von Forschung und Kunst gibt es eine weitere Möglichkeit zur Beurlaubung für Tätigkeiten bei anderen als den in Absatz 3 genannten Einrichtungen. Diese Option steht Professorinnen und Professoren auf Antrag offen, ebenfalls unter Wegfall der Bezüge. Die Voraussetzung hierfür ist, dass die während der Beurlaubung ausgeübte Tätigkeit dienstlichen Interessen dient. Die Dauer dieser Beurlaubung ist kürzer und auf bis zu vier Jahre begrenzt. Auch hier ist die Zustimmung des Dekanats notwendig. In begründeten Ausnahmefällen kann diese Beurlaubung einmalig um bis zu drei Jahre verlängert werden, was eine maximale Dauer von sieben Jahren ermöglicht. Die Regelungen bezüglich des Anerkennens öffentlicher Belange/dienstlicher Interessen, des Nicht-Ruhens der Mitgliedschaftsrechte und -pflichten sowie der teilweisen Fortsetzung von Pflichten gelten hier entsprechend Absatz 3 Sätze 4 bis 6.
| Merkmal | Beurlaubung (§ 49 Abs. 3) | Beurlaubung (§ 49 Abs. 4) |
|---|---|---|
| Zweck | Forschungs- und Kunstförderung an bestimmten Einrichtungen (öffentlich finanziert) | Tätigkeit bei anderen Einrichtungen, die dienstlichen Interessen dient |
| Dauer | Bis zu 12 Jahre | Bis zu 4 Jahre (einmalige Verlängerung um max. 3 Jahre möglich) |
| Bezüge | Ohne Bezüge | Ohne Bezüge |
| Zustimmung | Dekanat erforderlich | Dekanat erforderlich |
| Verlängerung | Auf Antrag möglich | Einmalig um bis zu 3 Jahre in begründeten Ausnahmefällen |
| Anerkennung | Öffentliche Belange / dienstliche Interessen anerkannt | Öffentliche Belange / dienstliche Interessen anerkannt (entsprechend) |
| Mitgliedschaftsrechte | Können auf Antrag nicht ruhen | Können auf Antrag nicht ruhen (entsprechend) |
| Teilweise Pflichtfortsetzung | Möglich, wenn Tätigkeit nicht volle Arbeitskraft bindet | Möglich, wenn Tätigkeit nicht volle Arbeitskraft bindet (entsprechend) |
Ruhestand und die Führung des Professorentitels (§ 49 Abs. 5 & 6)
Ein weiterer wichtiger Punkt der Stellung 49 betrifft den Übergang in den Ruhestand. Für Professorinnen und Professoren, die das gesetzliche Alter für den Ruhestand erreichen, wird der Eintritt in den Ruhestand zum Ende des Semesters wirksam, in dem sie die Altersgrenze erreichen. Dies sorgt für eine klare Regelung, die den Studienbetrieb berücksichtigt.
Wird die Versetzung in den Ruhestand auf Antrag der Professorin oder des Professors selbst vollzogen, so soll dies ebenfalls zum Ende eines Semesters geschehen. Ausnahmen hiervon sind möglich, wenn gesundheitliche Gründe entgegenstehen, die einen früheren Ruhestand erforderlich machen. Ebenso kann eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf eigenen Antrag bis zum Ende des Semesters hinausgeschoben werden, falls dienstliche Belange dies erfordern. Dies zeigt die Flexibilität, aber auch die Notwendigkeit, den Hochschulbetrieb bei solchen Entscheidungen zu berücksichtigen.
Auch nach dem offiziellen Eintritt in den Ruhestand behalten Professorinnen und Professoren eine Verbindung zur Hochschule. Sie können weiterhin Lehrveranstaltungen abhalten und an Prüfungsverfahren mitwirken. Dies ermöglicht es, ihre Expertise und Erfahrung auch nach dem aktiven Dienst weiterhin für die akademische Gemeinschaft nutzbar zu machen.

Eng verbunden mit dem Ruhestand und dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst ist die Frage, ob der Titel „Professorin“ oder „Professor“ weiterhin geführt werden darf. Gemäß § 49 Abs. 6 ist dies unter bestimmten Bedingungen möglich. Professorinnen und Professoren im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder auf Zeit sowie im privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis können die Bezeichnung „Professorin“ oder „Professor“ als akademische Würde führen, nachdem sie aus der Hochschule ausgeschieden sind, ihre Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis ruhen oder das Dienstverhältnis beendet wurde. Eine wesentliche Voraussetzung hierfür ist, dass sie mindestens sechs Jahre lang als Professorin oder Professor an der Hochschule tätig waren. Diese Regelung gilt nur, sofern sie nicht bereits aufgrund anderer Bestimmungen berechtigt sind, den Titel zu führen.
Allerdings ist die Befugnis zur Führung dieses Titels nicht unwiderruflich. Der Senat der Hochschule kann diese Befugnis entziehen, wenn sich das frühere Mitglied des Lehrkörpers der Führung des Titels als nicht würdig erweist. Dies stellt sicher, dass der akademische Titel auch nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst seinen Wert und sein Ansehen behält.
Zeitweise Freistellung für spezifische Vorhaben (§ 49 Abs. 7)
Neben den längeren Beurlaubungen gibt es auch die Möglichkeit einer zeitweisen Freistellung für spezifische Projekte. Professorinnen und Professoren können für bestimmte Forschungs-, Lehr- und Entwicklungsvorhaben freigestellt werden. Dies umfasst auch den Wissens-, Gestaltungs- und Technologietransfer sowie die Fortbildung in der Praxis. Der entscheidende Unterschied zu den Beurlaubungen nach Absatz 3 und 4 ist, dass diese Freistellung unter Belassung der Bezüge erfolgen kann, entweder ganz oder teilweise. Sie dient dazu, den Professoren Zeit und Raum für konzentrierte Arbeit an wichtigen Vorhaben zu geben, losgelöst von ihren sonstigen Dienstaufgaben.
Solche Freistellungen werden oft als „Atelier-, Repertoire-, Forschungs-, Lehr- oder Praxissemester“ bezeichnet, je nach Schwerpunkt des Vorhabens. Während einer solchen Freistellung muss jedoch die ordnungsgemäße Vertretung des Faches in der Lehre sowie die Durchführung von Prüfungen gewährleistet sein. Dies stellt sicher, dass der Lehrbetrieb und die akademischen Prozesse für die Studierenden nicht beeinträchtigt werden.
Die Freistellung kann in der Regel nur für ein Semester ausgesprochen werden und frühestens vier Jahre nach Ablauf der letzten Freistellung. Dies soll eine faire Verteilung der Möglichkeit zur Freistellung unter den Mitgliedern des Lehrkörpers gewährleisten. Die Entscheidung über den Antrag auf Freistellung trifft das Rektorat der Hochschule.
Um eine solche Freistellung zu erhalten, muss sich die Professorin oder der Professor verpflichten, während der Freistellung Nebentätigkeiten nur unter den Voraussetzungen und in dem Umfang auszuüben, wie dies nach den nebentätigkeitsrechtlichen Bestimmungen gestattet ist. Dies soll sicherstellen, dass die freigestellte Zeit tatsächlich für das beantragte Vorhaben genutzt wird.
Über das Ergebnis der Tätigkeit im Rahmen der Freistellung soll den zuständigen Hochschulgremien berichtet werden. In bestimmten Fächern, wie Musik oder bildender Kunst, gibt es spezifische Anforderungen an die Präsentation der Ergebnisse: Das erarbeitete musikalische Repertoire soll in der Musikhochschule öffentlich vorgetragen und Werke der bildenden Kunst sollen in der Akademie öffentlich ausgestellt werden. Dies gewährleistet eine Transparenz und Rechenschaftspflicht bezüglich der während der Freistellung erzielten Ergebnisse.
Häufig gestellte Fragen zur Stellung 49
Hier beantworten wir einige gängige Fragen im Zusammenhang mit den Regelungen der Stellung 49:
- Was genau bedeutet „Stellung 49“?
„Stellung 49“ bezieht sich auf Paragraph 49 der Hochschulgesetze der Länder (oder vergleichbare Regelungen), der das Dienstverhältnis von Professorinnen und Professoren regelt, insbesondere in Bezug auf Ernennung, Beurlaubung, Ruhestand und Titelführung. - Können Professorinnen und Professoren eine Auszeit nehmen?
Ja, die Regelungen sehen verschiedene Möglichkeiten zur Beurlaubung vor (§ 49 Abs. 3 und 4) sowie zeitweise Freistellungen für Projekte (§ 49 Abs. 7). - Werden Professorinnen und Professoren immer verbeamtet?
In der Regel ja, aber es gibt Ausnahmen, insbesondere für Professorinnen und Professoren in der Krankenversorgung an Universitätsklinika, die oft in einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis stehen (§ 49 Abs. 1 und 2a). - Wie lange kann eine Beurlaubung dauern?
Eine Beurlaubung im Interesse der Forschungs- oder Kunstförderung kann bis zu 12 Jahre dauern (§ 49 Abs. 3). Eine Beurlaubung für Tätigkeiten bei anderen Einrichtungen, die dienstlichen Interessen dienen, kann bis zu 4 Jahre dauern und einmalig um bis zu 3 Jahre verlängert werden (§ 49 Abs. 4). - Erhalten Professorinnen und Professoren während einer Beurlaubung weiterhin Bezüge?
Nein, die Beurlaubungen nach § 49 Abs. 3 und 4 erfolgen in der Regel ohne Bezüge. Zeitweise Freistellungen für Projekte nach § 49 Abs. 7 können jedoch unter Belassung der Bezüge erfolgen. - Können Professorinnen und Professoren nach dem Ausscheiden aus dem Dienst den Professorentitel weiterführen?
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen ist dies möglich, insbesondere wenn sie mindestens sechs Jahre als Professorin oder Professor tätig waren (§ 49 Abs. 6). - Wann treten Professorinnen und Professoren in den Ruhestand?
Bei Erreichen der Altersgrenze tritt der Ruhestand zum Ende des Semesters ein. Auf Antrag kann der Ruhestand ebenfalls zum Semesterende erfolgen, es sei denn, gesundheitliche Gründe erfordern eine frühere Versetzung (§ 49 Abs. 5).
Diese detaillierten Regelungen zeigen die Komplexität und die strukturierten Rahmenbedingungen, innerhalb derer Professorinnen und Professoren an deutschen Hochschulen tätig sind. Sie bieten Möglichkeiten zur Weiterentwicklung und Flexibilität, sind aber auch an klare Bedingungen geknüpft, die dem Funktionieren des Hochschul- und Forschungssystems dienen.
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