Um zu verstehen, warum manche Schimpfwörter heutzutage altmodisch oder sogar lächerlich klingen, müssen wir uns erst einmal anschauen, wie Schimpfwörter überhaupt entstehen. Der Auswahlprozess ist relativ einfach: Was immer in einer Kultur Tabu ist, ob Religion, Fäkalien, Sexualität, Inzest oder Tod, wird zur Quelle für Schimpfwörter. Aber wie schon Bob Dylan sagte: The times, they are changin’. Weil sich Tabus ändern, ändern sich auch Schimpfwörter: Was einst modern war, ist heute bereits ein altmodisches Schimpfwort. So sind heute in unserer vergleichbar säkularen Gesellschaft Schimpfwörter mit Gottesbezug nicht mehr ganz so schlimm, wie sie es einmal waren. Ein anderer Faktor, der zum Veralten von Fluchwörtern beiträgt, ist der Abnutzungseffekt. An den Klang einiger Schimpfwörter haben wir uns längst gewöhnt, während unser Ohr neuartige Beleidigungen noch nicht auf die gleiche Art ausblenden kann.

Genug der Theorie? Okay, dann geh sicher, dass kleine Kinder, deine Eltern, deine Großeltern, deine Vorgesetzten und zartbesaitete Lesende deinen Bildschirm nicht sehen können.
Bekannte altmodische deutsche Schimpfwörter
Hier sind einige Beispiele für Ausdrücke, die heute eher selten oder belustigend klingen:
Ekelpaket
Jemand, den man so bezeichnet, ist nicht einfach nur ein ekliger Mensch. Das Ekel kommt gleich als ganzes Paket, sorgfältig verpackt und frankiert.
Gewitterziege
Dieser Ausdruck für eine böse, zänkische Frau malt einfach ein so schönes Bild im Kopf …
Halunke
Dieses Wort wurde im 16. Jahrhundert vom Tschechischen holomek übernommen und bedeutet wortwörtlich „Bartloser“. Im übertragenen Sinne stand es zunächst für einen armen Jungen vornehmer Herkunft, der bei einem Adligen als Diener arbeite, wandelte sich aber später nur abwertend zu „Bettler“, „Gauner“, „Diener“, „Knecht“. Im Deutschen hatte das Wort zunächst ebenfalls die Bedeutung von „Bettler“, wurde dann aber wie im Slawischen zu „schlechter Kerl“, „Lump“ verallgemeinert.
Hanswurst
Wer heute jemandem die Beleidigung Hanswurst an den Kopf wirft, denkt dabei wohl kaum an den ursprünglichen Hans Wurst, eine derb-komische Gestalt der deutschsprachigen Stegreifkomödie seit dem 16. Jahrhundert. Die bäuerliche Figur trat in Stücken des Jahrmarkttheaters und der Wanderbühnen auf. Selbst Luther und Goethe schrieben über ihn – wenn du dieses Wort benutzt, bist du also in gebildeter Gesellschaft.
Hohlkopf, Holzkopf, Strohkopf
Egal ob im Kopf nun Stroh, Holz oder gar nichts drin ist, nachgedacht wird hier auf jeden Fall nicht viel.
Lackaffe
Egal wie geschniegelt und gebügelt ein Affe daherkommt … es bleibt eben doch ein Affe.
Lump
Lump ist, genauso wie es klingt, eine Rückbildung von Lumpen, also so’n richtig altes, ekliges, heruntergekommenes Stück Stoff. Diese Beleidigung ist seit dem 17. Jahrhundert belegt – also ein echter Vintage.
Scheusal
Dieser Ausdruck stammt von dem spätmittelhochdeutschen schiusel und bedeutet „Schreckbild“ oder „Vogelscheuche“ – es meint einen abstoßend hässlichen Menschen und/oder eine widerliche Person, deren Handeln einen mit Abscheu erfüllt.
Schlawiner
Dieses Wort für eine Person, die – in positiv oder negativ bewerteter Weise – mit ihrem Verhalten Grenzen überschreitet, ist seit dem 19. Jahrhundert belegt. Das Wort wurde aus dem Namen Slowene (Slawonier) gebildet, da die slowenischen Hausierer als besonders gerissene Geschäftemacher galten.
Schuft
Dieses Schimpfwort wurde im 17. Jahrhundert aus dem Niederdeutschen ins Hochdeutsche übernommen. Es ist möglicherweise aus dem niederdeutschen schufut („Uhu“) entstanden, weil der Uhu als hässlich galt. Der Begriff war zunächst für verarmte, heruntergekommene Edelleute bestimmt, die Verwendung weitete sich später allgemein für gemeine, heruntergekommene oder niederträchtige Menschen aus.
Schurke
Die Herkunft dieses Schimpfwortes ist unklar. Es kommt vielleicht von dem althochdeutschen fiur-scurgo, welches „Feuerschürer“ bedeutet und eine Bezeichnung für Teufel ist. Das Wort ist seit dem 15. Jahrhundert belegt.
Taugenichts oder Tunichtgut
Wenn man jemandem dieses Schimpfwort an den Kopf wirft, sagt man damit kompakt und elegant: Nix kannste.
Tölpel
Dieser Begriff wurde im 16. Jahrhundert von Luther in die Gemeinsprache eingeführt.
Vettel
Dieses Schimpfwort für eine ungepflegte, schlampige und ältere Frau entstand im 15. Jahrhundert aus dem spätmittelhochdeutschen vetel, einem in studentischen Kreisen mit der Bedeutung „liederliches Frauenzimmer“ verwendeten Begriff. Vetel wiederum kommt von dem lateinischen vetus und bedeutet „alt“.
Wechselbalg
Ein Wechselbalg ist nach früherem Volksglauben ein hässliches, missgestaltetes Kind oder uneheliches Kind, das von bösen Geistern oder Zwergen untergeschoben wurde.
Die Beispiele zeigen: Mit dem jeweiligen Zeitgeist verändert sich auch der Sprachgebrauch. Das gilt natürlich nicht nur für altmodische Beleidigungen, die heute nicht mehr so genutzt werden, sondern auch für viele andere alte Ausdrücke.
Welche Schimpfwörter sind strafbar? Rechtliche Einordnung von Beleidigungen
Lesben, Schwule, Bisexuelle, trans- und intergeschlechtliche Menschen (LSBTI) werden immer wieder Opfer von homophob, biphob, transfeindlich oder interfeindlich motivierten Straftaten. 2020 registrierte die Statistik des Bundesinnenministeriums 782 LSBTI-feindliche Straftaten. Expert*innen gehen davon aus, dass die Dunkelziffer noch weitaus höher liegt. Nur etwa 10 bis 20 Prozent der Straftaten werden angezeigt. Bei den meisten der angezeigten Straftaten handelt es sich um Beleidigungen und Volksverhetzungen. Zum Gesamtphänomen LSBTI-feindlicher Hassgewalt gehören aber immer wieder auch Körperverletzungen und Sachbeschädigungen. 2020 gab es zudem drei homophob motivierte Morde in Deutschland.
Dieser Abschnitt bietet eine Hilfestellung für Personen, die Opfer homophober, biphober, transfeindlicher oder interfeindlicher Beleidigungen geworden sind oder die sich gegen volksverhetzende Inhalte wehren möchten. Behandelt werden die verschiedenen Beleidigungsdelikte, die neben der Beleidigung (§ 185 StGB) auch die üble Nachrede (§ 186 StGB), die Verleumdung (§ 187 StGB) und den neuen Straftatbestand der verhetzenden Beleidigung (§ 192a StGB) umfassen, sowie das Delikt der Volksverhetzung (§ 130 StGB).
Achtung: Beleidigungsdelikte können in der Regel nur strafrechtlich verfolgt werden, wenn binnen drei Monaten ein Strafantrag bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft gestellt wird.
Überblick über die verschiedenen Delikte
Zu den Beleidigungsdelikten gehören nach dem Strafgesetzbuch (StGB) verschiedene Straftatbestände:
- Beleidigung (§ 185 StGB)
- üble Nachrede (§ 186 StGB)
- Verleumdung (§ 187 StGB)
- üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens (§ 188 StGB)
- Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener (§ 189 StGB)
- sowie der 2021 neu eingeführte Straftatbestand verhetzende Beleidigung (§ 192a StGB)
Die Beleidigungsdelikte stellen die Äußerung beleidigender Werturteile oder die Behauptung ehrverletzender Tatsachen über eine Person unter Strafe. Geschütztes Rechtsgut ist die Ehre der beleidigten Person. Strafbar sind zum Beispiel Beschimpfungen („schwule Sau“, „Arschloch“, „Idiot“) oder das Behaupten unwahrer Tatsachen, die die Person verächtlich machen können („Sabine kokst schon wieder.“). Eine Beleidigung kann auch durch eine Handlung begangen werden, als sogenannte tätliche Beleidigung (Mittelfinger, Anspucken).
Volksverhetzung (§ 130 StGB) liegt vor, wenn öffentlich gegen bestimmte Bevölkerungsteile gehetzt wird, diese böswillig beschimpft oder verächtlich gemacht werden („Widerliche Untermenschen diese Bisexuellen“) oder zu Hass und Gewalt gegen diese Gruppen aufgestachelt wird („Homosexuelles Dreckspack, einfach abschlachten“). Auch das öffentliche Billigen, Verharmlosen und Leugnen des Holocausts ist Volksverhetzung. Geschütztes Rechtsgut ist der öffentliche Frieden.
Der neue Straftatbestand der verhetzenden Beleidigung (§ 192a StGB) ist ein Hybrid aus Beleidigung und Volksverhetzung, der eine bisher bestehende Strafbarkeitslücke schließt. Er stellt das Übermitteln volksverhetzender Inhalte an eine Person, die der betroffenen Gruppe oder Minderheit angehört, unter Strafe. Strafbar ist beispielsweise, eine E-Mail an einen Lesbenverband zu schicken, in dem Homosexuelle verächtlich gemacht werden.
Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung im Detail
Beleidigung (§ 185 StGB)
Unter einer Beleidigung verstehen die Gerichte die Kundgabe der Missachtung, Geringschätzung oder Nichtachtung eines anderen. § 185 StGB soll vor Angriffen auf die Ehre schützen. Eine Kundgabe liegt vor, wenn jemand einer Person zu Unrecht Mängel nachsagt, die im Falle ihres Vorliegens den Geltungswert der Person minderten. Es handelt sich also um eine herabsetzende Bewertung des Opfers. Ob in einer Äußerung Missachtung zum Ausdruck kommt, hängt von den Begleitumständen ab. So kann etwa die Begrüßung "Na, Du kleine Schwuchtel" im Szenelokal harmlos sein, dagegen am Arbeitsplatz eine schwere Beleidigung darstellen.
Noch keine Beleidigung ist die bloße Ablehnung eines anderen – entscheidend ist, ob mit der Ablehnung zugleich die Minderwertigkeit der betroffenen Person zum Ausdruck gebracht werden soll. Keine Beleidigung sind daher Aussagen wie "Ich mag keine Homosexuellen" oder "Ich möchte mit Transsexuellen nichts zu tun haben."
Die Kundgabe kann durch Wort, Schrift, Bild, Gesten („Mittelfinger“, Tippen an die Stirn) oder Tätlichkeiten (Ohrfeige, Schubsen) erfolgen. Eine Kundgabe richtet sich immer an eine andere Person. Das kann die beleidigte Person sein oder auch eine dritte Person. Gespräche in der engeren Familie oder im engen Freundeskreis gelten nicht als "Kundgabe", wenn die äußernde Person nach den Umständen davon ausgehen durfte, dass ihre Bemerkungen nicht weitergegeben werden. Äußerungen in einem Selbstgespräch oder einem Tagebuch zählen ebenfalls nicht als Kundgabe.
Ist es auch strafbar, wenn ich als Teil einer Gruppe beleidigt werde ("alle Lesben")?
Die Frage, ob und inwieweit einzelne Personen unter einer Kollektivbezeichnung (z.B.: "Scheißbullen") beleidigt werden können, ist von der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet worden. Bezieht sich die Äußerung erkennbar auf bestimmte Personen (z.B. die an einem bestimmten Einsatz beteiligten Polizeibeamt*innen), ist jede*r von ihnen beleidigt. Durch die Behauptung, ein bayerischer Minister sei Kunde eines Drogenkartells, werden alle amtierenden bayerischen Minister*innen in ihrer Ehre gekränkt.
Andernfalls kommt es darauf an, ob das Unwerturteil mit einem Kriterium verbunden wird, das eindeutig allen Personen zuzuordnen ist, die zu dem Kollektiv gehören. Deshalb ist der Tatbestand der Beleidigung nach der Rechtsprechung bei beleidigenden Äußerungen über „Homosexuelle“, „Schwule“ oder „Lesben“ nur erfüllt, wenn sich jemand über bestimmte Lesben und Schwule herabwürdigend äußert. Das setzt voraus, dass hinsichtlich der Personenmehrheit kein Zweifel darüber besteht, welche einzelnen Personen von der kränkenden Äußerung betroffen sind. Es ist daher erforderlich, dass die Personenmehrheit durch äußere Kennzeichen abgrenzbar ist.
Allgemeine beleidigende Äußerungen über „Homosexuelle“, „Schwule“ oder „Lesben“ stellen nach der Rechtsprechung deshalb keine strafbare Beleidigung dar. Bei der sexuellen Identität handle es sich um einen inneren Tatbestand. Daher lasse sich nicht klar abgrenzen, wer von den Beleidigungen betroffen sei und wer nicht, so die Rechtsprechung.
Üble Nachrede (§ 186 StGB)
Die üble Nachrede ist das typische "Treppenhausdelikt" ("Haben Sie schon gehört, die Frau X soll ja AIDS haben." oder "Der M. soll ein richtiges Flittchen sein, der steigt wohl mit jedem Stricher ins Bett." oder "S. soll ja regelmäßig ihre Frau schlagen".)
Eine üble Nachrede ist die Behauptung oder Verbreitung ehrenrühriger Tatsachen. Tatsachen sind etwas Geschehenes oder Bestehendes, das grundsätzlich dem Beweis zugänglich ist. Hierunter können auch innere Tatsachen fallen wie Beweggründe, Zwecke, Charaktereigenschaften usw. Im Falle der üblen Nachrede geht es um die Verbreitung oder Behauptung von Tatsachen, bei denen nicht geklärt werden kann, ob sie zutreffen oder nicht. Sofern die Tatsachen nachweislich falsch sind und der oder die Täterin dies wusste, handelt es sich dagegen um Verleumdung (§ 187 StGB).

Die Tatsachen müssen geeignet sein, fremde Missachtung zu begründen, indem sie das Opfer verächtlich machen oder in der öffentlichen Meinung herabwürdigen.
Unter den Tatbestand der üblen Nachrede fällt also: die Behauptung oder Verbreitung von herabwürdigenden Tatsachen gegenüber Dritten, wenn die Tatsachen nicht erweislich wahr sind, wenn also nicht geklärt werden kann, ob sie zutreffen oder nicht.
Verleumdung (§ 187 StGB)
Eine Verleumdung ist das Behaupten oder Verbreiten von unwahren Tatsachen über das Opfer wider besseren Wissens gegenüber Dritten. Es gelten im Wesentlichen die Ausführungen zur üblen Nachrede mit dem Unterschied, dass die Tatsache falsch sein und der äußernden Person dies bewusst sein muss. Die Aussagen "Frau X hat AIDS" oder "M. steigt mit jedem ins Bett" oder "S schlägt ihre Frau" sind Verleumdungen, wenn die äußernde Person weiß, dass dies nicht stimmt.
Unter den Tatbestand der Verleumdung fällt also: die Behauptung herabwürdigender oder kreditschädigender falscher Tatsachen gegenüber Dritten, wenn dies wider besseres Wissen geschieht.
Kreditschädigend ist die Äußerung einer unwahren Tatsache dann, wenn sie die Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit des Opfers zweifelhaft erscheinen lässt.
Politiker*innen können für beleidigende Äußerungen in den Parlamenten und ihren Ausschüssen übrigens nur bestraft werden, wenn es sich um Verleumdungen handelt (vgl. Art. 46 Abs. 1 GG). Andere Formen der Beleidigung durch Politiker*innen, die im Parlament oder in den Ausschüssen getätigt werden, sind nicht strafrechtlich verfolgbar (sog. Indemnität).
Beleidigung, üble Nachrede oder Verleumdung? Der Unterschied zwischen Werturteil und Tatsache
Eine herabwürdigende Äußerung kann eine Beleidigung (§ 185 StGB), eine üble Nachrede (§ 186 StGB) oder eine Verleumdung (§ 187 StGB) sein. Für die Einordnung ist es wichtig, zwischen Werturteilen ("Ich traue ihm auch einen Diebstahl zu.") und Tatsachenbehauptungen ("Er hat mich bestohlen.") zu unterscheiden und danach, ob diese richtig oder falsch sind und wem gegenüber sie geäußert wurden.
Unter den Tatbestand der Beleidigung nach § 185 StGB fallen: die Äußerung eines herabwürdigenden Werturteils gegenüber der betroffenen Person oder einer dritten Person; die Äußerung einer herabwürdigenden falschen Tatsache gegenüber der betroffenen Person; jedoch: wird sie gegenüber einer dritten Person geäußert, stellt es eine Verleumdung dar; kann nicht geklärt werden, ob die gegenüber einer dritten Person geäußerte herabwürdigende Tatsache wahr oder falsch ist, ist es üble Nachrede.
Aber: die Äußerung einer herabwürdigenden richtigen Tatsache gegenüber dem Betroffenen oder einem Dritten (z.B.: "Warmer Bruder" im Hinblick auf einen Schwulen) ist nur dann eine Beleidigung, "wenn das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Behauptung oder Verbreitung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht".
Werturteile drücken bloße Meinungen aus, die nicht durch Tatsachen belegt werden können. Eine Tatsache ist dagegen etwas Geschehenes oder Bestehendes, das dem Beweis zugänglich ist. Hierunter können auch innere Tatsachen fallen wie Beweggründe, Zwecke, Charaktereigenschaften usw.
Die Grenze zwischen Werturteil und Tatsachenbehauptung ist oft fließend. Liegt der Schwerpunkt der Äußerungen nicht bei konkreten Vorkommnissen, sondern bei nicht beweisbaren Einschätzungen, handelt es sich um ein Werturteil ("Der verkauft seine Großmutter, wenn es ihm nützt."). Liegt dagegen der Schwerpunkt auf der Behauptung von beweisbaren Fakten ("Er hat mich bestohlen.") oder auf einer Bezeichnung, die mit bestimmten beweisbaren Vorkommnissen in Beziehung steht ("Er ist ein Dieb."), liegt eine Tatsachenbehauptung vor.
Bei der Äußerung einer nachweisbar richtigen Tatsache liegt eine strafbare Beleidigung nur vor, wenn es sich um eine sogenannte Formalbeleidigung handelt. Formalbeleidigungen sind Ehrverletzungen, die sich gerade aus der Form oder den äußeren Umständen ergeben. Dazu zählen zum Beispiel Beschimpfungen ("Hurensohn", "Schwuchtel") oder Fäkalsprache. Auch Schmähkritik zählt dazu, wenn also bei der Tatsachenäußerung die Diffamierung der betroffenen Person im Vordergrund steht.
Hinweis: Die richtige juristische Einordnung der Tat ist nicht immer einfach. Sie erfolgt durch die Strafverfolgungsbehörden bzw. Gerichte. Das Opfer braucht nur den Tathergang zu schildern.
Gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung (§ 188 StGB)
Für Beleidigungen gegenüber Personen des politischen Lebens gibt es einen eigenen Straftatbestand. Das angedrohte Strafmaß für eine Beleidigung, üble Nachrede oder Verleumdung erhöht sich, wenn sie sich gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende Person richtet und geeignet ist, ihr öffentliches Wirken erheblich zu erschweren. Die erhöhte Strafe soll der Vergiftung im politischen Leben entgegenwirken und die Bereitschaft von Politiker*innen zum Engagement sicherstellen. Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität vom März 2021 verschärft. Zuvor galt die höhere Strafe nur für Verleumdungen und üble Nachreden, nun sind auch Beleidigungen erfasst. Zudem wurde im Gesetzestext ausdrücklich klargestellt, dass auch Kommunalpolitiker*innen zum geschützten Personenkreis gehören.
Auch sonstige Personen können wegen der politischen Auswirkungen ihrer Entscheidungen in den Schutzbereich der Vorschrift fallen, beispielsweise Richter*innen des Bundesverfassungsgerichts oder hochrangige Vertreter*innen von Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden.
Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener (§ 189 StGB)
Eine Verunglimpfung ist eine besonders schwere Form der Beleidigung, üblen Nachrede oder Verleumdung durch schriftliche oder mündliche Äußerung oder Tätlichkeiten am Leichnam. Sie setzt eine besonders schwere Kränkung voraus. Da es um die Verunglimpfung des Andenkens geht, ist erforderlich, dass die Ehrenkränkung von einer dritten Person wahrgenommen wird.
Volksverhetzung (§ 130 StGB) im Detail
Der Straftatbestand der Volksverhetzung ist in § 130 StGB geregelt. Die Vorschrift unterscheidet zwischen verschiedenen Begehungsalternativen. LSBTI-feindliche Äußerungen treten in der Regel auf als in Absatz 1 geregelten volksverletzende Handlungen oder als die in den Absätzen 2 und 3 geregelte Verbreitung von Medien mit volksverhetzendem Inhalt.
Volksverhetzende Handlungen (§ 130 Abs. 1 StGB): Aufforderung zu Hass und Gewalt oder Verächtlichmachen von Bevölkerungsgruppen
Die Handlung muss entweder zum Hass aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordern oder die Menschenwürde anderer dadurch angreifen, dass das Ziel der Volksverhetzung beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet wird. Ein "Angriff gegen die Menschenwürde" setzt voraus, dass die feindselige Handlung den Menschen im Kern seiner Persönlichkeit trifft, indem er unter Missachtung des Gleichheitssatzes als minderwertig dargestellt und ihm das Lebensrecht in der Gemeinschaft bestritten wird. Derart besonders qualifizierte Beeinträchtigungen müssen durch ein gesteigertes Maß an Gehässigkeit und Rohheit gekennzeichnet sein. Die Angehörigen des betreffenden Bevölkerungsteils oder der betreffenden Gruppe müssen in ihren grundlegenden Lebensrechten als gleichwertige Persönlichkeiten in der Gemeinschaft verletzt und der unverzichtbare Bereich ihres Persönlichkeitskerns sozial abgewertet werden.
Diese Voraussetzungen sind durch Äußerungen wie: „Die Schwulen hat man leider vergessen zu vergasen“ erfüllt, denn sie knüpfen an die Verbrechen der Nationalsozialisten an, Menschen als lebensunwert auszugrenzen und umzubringen.
Dagegen erfüllen die abwertenden Äußerungen religiöser Fundamentalist*innen den Tatbestand in der Regel nicht. Sie handeln ja nicht aus Gehässigkeit, sondern weil sie meinen, dazu vor Gott verpflichtet zu sein. Auch wenn solche Äußerungen bei Streitigkeiten fallen, sind sie meist nicht geeignet, das Vertrauen der Angegriffenen in die öffentliche Rechtssicherheit zu erschüttern.
Die Handlung muss zudem geeignet sein, den öffentlichen Frieden zu stören. Das ist der Fall, wenn sie ihrem Inhalt nach erkennbar auf rechtsgutgefährdende Handlungen hin angelegt ist. Die Wahrung des öffentlichen Friedens bezieht sich insoweit auf die Außenwirkungen von Meinungsäußerungen etwa durch Appelle oder Emotionalisierungen, die bei den Angesprochenen Handlungsbereitschaft auslösen oder Hemmschwellen herabsetzen oder Dritte unmittelbar einschüchtern. Die Äußerungen müssen über die Überzeugungsbildung hinaus mittelbar auf Realwirkungen angelegt und geeignet sein, etwa in Form von Appellen zum Rechtsbruch, aggressiven Emotionalisierungen oder durch Herabsetzung von Hemmschwellen rechtsgutgefährdende Folgen unmittelbar auszulösen.
Diese Voraussetzung ist bei Drohungen rechtsradikaler Gruppen gegen LSBTI in der Regel gegeben, bei den abwertenden Äußerungen religiöser Fundamentalist*innen über Homosexualität jedoch in der Regel nicht. Religiöse Hardliner verurteilen zwar Homosexuelle, aber sie sind gegen solche Homosexuelle in der Regel nicht gewalttätig und fordern auch nicht zu Gewalttätigkeiten auf. Allerdings gab es in letzter Zeit einige Fälle, in denen die Gerichte Äußerungen von Pastoren bzw. Priestern für strafbar befunden haben.
Das Ziel der Handlung muss entweder eine „nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe(n)“ sein oder sie muss sich gegen „Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit“ richten. LSBTI werden nicht ausdrücklich als Zielgruppe genannt. Lesben, Schwule, bisexuelle, trans- und intergeschlechtliche Menschen können aber als ein abgrenzbarer Teil der Bevölkerung Ziel der volksverhetzenden Handlung sein.
Trotz weit verbreiteter homophober und sexistischer Hassreden gibt es nur wenige Verurteilungen wegen Volksverhetzung. Die von den Gerichten entschiedenen Fälle beziehen sich fast ausschließlich auf rassistische, antisemitische und rechtsextremistische Äußerungen und damit auf die ausdrücklich im Gesetz benannten Gruppen. Es reicht folglich nicht, dass sich LSBTI-feindliche Gewalt unter den Begriff „Teile der Bevölkerung“ subsumieren lässt.
Verbreitung von Medien mit volksverhetzendem Inhalt (§ 130 Abs. 2 StGB)
Bei der Verbreitung von Medien mit volksverhetzendem Inhalt kommt es nicht darauf an, ob die Verbreitung geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu gefährden. Notwendig ist aber eine öffentliche Verbreitung des Inhalts. Strafbar ist auch das Zugänglichmachen, Anbieten oder Überlassen eines volksverhetzenden Inhalts an eine minderjährige Person.
Als Tathandlungen kommen Äußerungen und die Verbreitung von Medien (dazu gehören auch Internetseiten) in Betracht, wenn gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufgestachelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen aufgefordert wird oder wenn die Menschenwürde anderer dadurch angegriffen wird, dass Teile der Bevölkerung oder ein Einzelner wegen seiner Zugehörigkeit zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden.
Verhetzende Beleidigung (§ 192a StGB)
Der neue Tatbestand der verhetzenden Beleidigung wurde im September 2021 neu in das Strafgesetzbuch eingeführt (BGBl. I S. 4250). Damit soll eine Strafbarkeitslücke geschlossen werden, die bisher für das Versenden volksverhetzender Inhalte an Betroffene bestand.
Beispiele für eine verhetzende Beleidigung nach § 192a StGB sind das Verschicken schwulenfeindlicher E-Mails an eine Schwulenberatungsstelle, das Einwerfen lesbenfeindlicher Schriften in den Briefkasten einer Lesbe oder telefonische Beschimpfungen von Lesben, Schwulen oder Bisexuellen als Gruppe allgemein.
Das stand bisher regelmäßig nicht unter Strafe: Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung setzen voraus, dass die herabwürdigende Äußerung einen konkreten Bezug zu der betroffenen Person hat. Das ist, wie oben dargestellt, nicht der Fall, wenn allgemein gegen Schwule, Lesben, Bisexuelle, trans- oder intergeschlechtliche Menschen gehetzt wird. Der Straftatbestand der Volksverhetzung hingegen setzt eine öffentliche Verbreitung des Inhalts voraus. Diese ist jedoch nicht gegeben, wenn der Inhalt nur einer bestimmten Person bzw. einem kleinen Kreis an Personen bekanntgegeben wird.

Tathandlung ist das unaufgeforderte Gelangenlassen (Zusenden, Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen) von volksverhetzenden Inhalten in schriftlicher (zB. E-Mail, SMS, Brief) oder mündlicher Form an eine Person, die einer bestimmten Personenmehrheit zugehörig ist. Erfasst sind Inhalte, die eine Volksverhetzung nach § 130 StGB darstellen. Dazu gehören gemäß der Gesetzesbegründung „Inhalte, die eine durch ihre nationale, rassische, religiöse oder ethnische Herkunft, ihre Weltanschauung, ihre Behinderung oder ihre sexuelle Orientierung bestimmte Gruppe oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer dieser Gruppen beschimpfen, böswillig verächtlich machen oder verleumden und hierdurch die Menschenwürde der betroffenen Personen verletzen können.“
Ziel der Vorschrift ist es, Betroffene vor einer ungewollten Konfrontation mit bestimmten Inhalten zu schützen. Nicht unter Strafe steht deshalb die Zusendung volksverhetzender Inhalte auf ausdrücklichen Wunsch der betroffenen Person.
Ob auch transfeindliche und interfeindliche Inhalte von der neuen Vorschrift erfasst sind, ist unklar. Der Gesetzeswortlaut erwähnt jedenfalls nur die sexuelle Orientierung ausdrücklich. Geschlecht oder geschlechtliche Identität werden als Gruppenmerkmal nicht genannt. Auch in der Gesetzesbegründung werden trans- und intergeschlechtliche Menschen als Zielgruppe nicht erwähnt. Dies ist unverständlich, da trans- und intergeschlechtliche Menschen besonders häufig von Hasskriminalität betroffen sind. Es wird von den Staatsanwaltschaften und den Gerichten abhängen, ob das Merkmal geschlechtliche Identität in das Merkmal der sexuellen Orientierung hineingelesen werden kann oder ob trans- und intergeschlechtliche Menschen schutzlos bleiben.
Strafrechtliche Schritte gegen Hasskriminalität
Um sich strafrechtlich gegen LSBTI-feindliche Hasskriminalität zu wehren, kann bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder einem Amtsgericht Strafantrag bzw. Strafanzeige gestellt werden.
Wie läuft ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren ab?
Die Strafverfolgungsbehörden (Staatsanwaltschaft oder Polizei) leiten ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren ein, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen (§ 152 Abs. 2 StPO). Von solchen Anhaltspunkten kann die Staatsanwaltschaft durch eine Strafanzeige / Strafantrag oder auf anderem Weg Kenntnis erlangen. Ist die tatverdächtige Person bekannt, richten sich die Ermittlungen gegen diese Person, andernfalls wird zunächst gegen „Unbekannt“ ermittelt.
Ziel der Ermittlungen ist es, den Sachverhalt aufzuklären und über eine Anklageerhebung zu entscheiden. Dazu werden Beweise erhoben. Wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen, kann die Staatsanwaltschaft weitere Maßnahmen anordnen. Die beschuldigte Person muss über den Tatverdacht informiert und ihr muss die Möglichkeit zur Äußerung gegeben werden.
Nach Abschluss der Ermittlungen entscheidet die Staatsanwaltschaft über den Abschluss des Verfahrens. Liegt kein hinreichender Tatverdacht vor, wird das Verfahren eingestellt. Über die Einstellung wird die Person, die Strafanzeige oder Strafantrag gestellt hat, informiert. Liegt dagegen ein hinreichender Tatverdacht vor, erhebt die Staatsanwaltschaft die öffentliche Klage und es kommt zum Gerichtsverfahren.
Bei nicht so schwerwiegenden Vergehen kann die Staatsanwaltschaft alternativ den Erlass eines Strafbefehls beantragen, mit dem ohne Hauptverhandlung auf eine Geldstrafe oder eine maximal einjährige Freiheitsstrafe auf Bewährung erkannt werden kann. Dies ist bei Beleidigungsdelikten häufig der Fall.
Was ist der Unterschied zwischen Strafanzeige und Strafantrag?
Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ist bei den meisten Straftaten grundsätzlich nicht davon abhängig, dass jemand Strafantrag oder Strafanzeige stellt. Die Staatsanwaltschaft ist von Amts wegen verpflichtet zu ermitteln, sofern sie von einer möglichen Straftat erfährt. Dennoch stellt die Strafanzeige die in der Praxis häufigste Form des Beginns eines Ermittlungsverfahrens.
Strafanzeige
Eine Strafanzeige ist die Mitteilung eines Bürgers an die Strafverfolgungsbehörden über einen möglicherweise strafrechtlich relevanten Sachverhalt. Strafanzeigen verpflichten die Strafverfolgungsbehörden zu prüfen, ob der Anfangsverdacht einer Straftat vorliegt. Eine Strafanzeige kann von jedermann mündlich, fernmündlich oder schriftlich bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder bei den Amtsgerichten gestellt werden, auch anonym. Eine Strafanzeige kann nicht zurückgenommen werden.
Möchte man sich beispielsweise gegen eine Volksverhetzung wehren, kann man die Strafverfolgungsbehörden mittels einer Strafanzeige mündlich oder schriftlich über den potentiell volksverhetzenden Inhalt informieren.
Strafantrag
Manche Delikte, wie zum Beispiel Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung, sind absolute Antragsdelikte. Das bedeutet, dass die Strafverfolgungsbehörden nur ermitteln dürfen, wenn die verletzte Person einen Strafantrag gestellt hat. Ein Strafantrag ist das ausdrückliche Verlangen der verletzten Person, eine Straftat strafrechtlich zu verfolgen.
Der Strafantrag kann nur von der verletzten Person selbst oder von einem gesetzlichen Vertreter gestellt werden. Er kann bei der Staatsanwaltschaft oder einem Amtsgericht schriftlich oder zu Protokoll gestellt werden, bei der Polizei nur schriftlich. Der Strafantrag muss innerhalb von drei Monaten nach der Tat oder dem Bekanntwerden des oder der Täter*in gestellt werden. Er kann bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens zurückgenommen werden. Das Verfahren wird dann eingestellt. Nachdem der Strafantrag zurückgenommen wurde, kann er nicht erneut gestellt werden.
Gründe für und gegen das Stellen eines Strafantrags / einer Strafanzeige
Nur etwa 20 bis 30 Prozent der Opfer LSBTI-feindlicher Hassgewalt stellen Strafanzeige oder Strafantrag. Viele befürchten, dass sie von den Strafverfolgungsbehörden nicht ernst genommen werden oder denken, dass eine Anzeige „sowieso nichts bringt“. Einige wollen auch nicht erneut mit dem Thema oder dem*der Täter*in konfrontiert werden. Das sind valide Gründe.
Es gibt jedoch auch gute Gründe für das Stellen eines Strafantrags oder einer Anzeige, und zwar sogar in Fällen, in denen die Erfolgsaussichten wegen der Beweislage nicht gut sind. Strafanzeigen und Strafanträge sind die Grundlage für die Statistiken zur Hasskriminalität. Die Statistiken wiederum sind Handlungsgrundlage für die Politik. Höhere Fallzahlen zwingen die Politik dazu, mehr gegen LSBTI-feindliche Hassgewalt zu tun. Strafanzeigen und Strafanträge sind auch die Grundlage für jede polizeiliche und staatsanwaltliche Tätigkeit. Denn nur wenn Polizei und Staatsanwaltschaft Kenntnis über Straftaten haben, können sie handeln.
Die Entscheidung für oder gegen das Stellen eines Strafantrags bzw. einer Strafanzeige ist im Ergebnis jedoch eine höchstpersönliche, die nur das Opfer selbst treffen kann.
Kann ich wegen falscher Verdächtigung belangt werden?
Die Befürchtung, aufgrund einer Strafanzeige bzw. Strafantrags wegen "falscher Verdächtigung" belangt zu werden, ist regelmäßig unbegründet. Wegen falscher Verdächtigung wird nur bestraft, wer Tatsachen wider besseren Wissens falsch schildert. Strafanzeigen / Strafanträge sind deshalb ungefährlich, wenn man Tatsachen und Vermutungen nicht miteinander vermengt und die Tatsachen richtig schildert.
Man sollte in einer Strafanzeige zunächst den Sachverhalt schildern, also was passiert ist. Dieser muss richtig wiedergegeben werden. Alles, was man nicht beweisen kann, sollte man ausdrücklich als Vermutung kennzeichnen.
Eine falsche rechtliche Wertung ist unschädlich. Wegen falscher Verdächtigung kann man nur belangt werden, wenn man den Sachverhalt - also, das, was sich ereignet hat - "wider besseres Wissen" falsch geschildert hat.
Unterstützung: LSBTI-Ansprechpersonen & Opferberatungsstellen
Wie können mir die LSBTI-Ansprechpersonen bei Polizei und Staatsanwaltschaft helfen?
In einigen Regionen gibt es spezielle Ansprechpersonen für LSBTI bei der Polizei und / oder bei der Staatsanwaltschaft. Diese werden teilweise auch als „Ansprechperson gleichgeschlechtliche Lebensweisen“ bezeichnet oder AP-LSBTI* abgekürzt.
Die Aufgaben der Ansprechpersonen unterscheiden sich je nach Bundesland. In der Regel gehört dazu: Aufnahme von Strafanträgen / Strafanzeigen, Begleitung und Unterstützung im gesamten Strafverfahren, zum Teil auch zur Hauptverhandlung, Beschwerdestelle für homophobe, biphobe, interfeindliche oder transfeindliche Polizist*innen oder Staatsanwält*innen.
Was machen Opferberatungsstellen und wie können sie mir helfen?
In vielen Städten gibt es Opferberatungsstellen, die sich auf Hasskriminalität spezialisiert haben. Es gibt auch Angebote, die sich speziell an die LSBTI-Community richten.
Die Opferberatungsstellen unterstützen Betroffene (in der Regel kostenlos) bei der Antragstellung und begleiten durch den teilweise belastenden Prozess des Ermittlungsverfahrens.
Achtung Frist: Strafantrag binnen drei Monaten stellen!
Bei Beleidigung, übler Nachrede und Verleumdung beträgt die Frist zur Stellung eines Strafantrags nur drei Monate (§ 77b StGB). Die Frist beginnt mit der Kenntnis der Tat und dem / der Täter*in.
Ist die Beleidigung durch Verbreitung von vervielfältigten Schriften wie z. B. Zeitschriften oder Flugblättern begangen worden, beträgt die Frist aufgrund der Pressegesetze der Länder sechs Monate. Richtet sich die Beleidigung, üble Nachrede oder Verleumdung gegen eine öffentliche Person (§ 188 StGB) handelt es sich um ein relatives Antragsdelikt. Das gleiche gilt für den neuen Tatbestand der verhetzenden Beleidigung (§ 192a StGB). Das heißt, dass die Strafverfolgungsbehörden auch ohne Strafantrag von Amts wegen ermitteln können, wenn sie eine Strafverfolgung wegen des besonderen öffentlichen Interesses für geboten halten (§ 194 Abs. 1 S. 3 StGB).
Wer kann einen Strafantrag stellen und wie stelle ich einen Strafantrag?
Den Strafantrag kann nur das Opfer der Straftat selbst oder dessen gesetzliche Vertreter stellen (§ 77 StGB). Der Strafantrag muss schriftlich oder zu Protokoll bei Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht gestellt werden. In vielen Städten gibt es mittlerweile spezielle Ansprechpersonen für LSBTI oder für Hasskriminalität bei der Polizei und / oder der Staatsanwaltschaft. Es wird empfohlen, Kontakt mit diesen Ansprechpersonen aufzunehmen und den Strafantrag direkt dort zu stellen.
Der Antrag kann bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens zurückgenommen werden. Er gilt dann als nicht gestellt. Das Verfahren wird eingestellt und die Verfahrenskosten werden dem oder der Antragsteller*in auferlegt, falls nicht im Wege des Vergleichs etwas anderes vereinbart wird. Ein zurückgenommener Antrag kann nicht nochmals gestellt werden.
Schutz persönlicher Daten: der sog. kleine Zeugenschutz (§ 68 Abs. 2 StPO)
Nachdem ein Strafantrag gestellt wurde, werden Geschädigte einer Straftat von der Polizei und / oder der Staatsanwaltschaft als Zeugen befragt und mit Namen, Wohnort und ggf. weiteren persönlichen Daten in den Akten geführt. Der oder die Täterin wird über die Stellung des Strafantrags informiert und kann über einen Rechtsanwalt bzw. eine Rechtsanwältin Akteneinsicht beantragen. So können Täter die persönlichen Daten des Opfers erfahren.
Wenn hierdurch eine begründete Gefahr für das Opfer bzw. andere Zeug*innen entsteht, kann die Aufnahme des Wohnorts in die Akte durch den sog. kleinen Zeugenschutz verhindert werden (§ 68 Abs. 2 StGB). In diesem Fall gibt man gegenüber der Polizei und Staatsanwaltschaft eine andere ladungsfähige Adresse an. Das ist aber nur möglich, wenn die begründete Besorgnis besteht, dass durch die Offenbarung des Wohnorts weitere Rechtsgüter des Opfers oder anderer Personen verletzt werden oder auf das Opfer oder andere Personen eingewirkt werden wird.
In Betracht kommt beispielsweise der Geschäfts- oder Dienstort oder die Adresse einer Beratungsstelle (in Absprache mit der jeweiligen Stelle). Die Entscheidung darüber, ob ein begründeter Anlass zu der Besorgnis besteht und statt der Wohnadresse eine ladungsfähige Adresse angegeben werden darf, obliegt dem oder der aufnehmenden Polizeibeamt*in oder Staatsanwält*in.

Wichtig: Wenn der Wohnort einmal in den Akten ist, ist es schwer, ihn wieder entfernen zu lassen. Daher sollte von Anfang an nicht der Wohnort, sondern die ladungsfähige Adresse angegeben werden, wenn man verhindern möchte, dass der oder die Täterin durch Akteneinsicht Kenntnis von der Wohnadresse erlangt. Es ist deshalb empfehlenswert, bereits vor Stellung des Antrags Kontakt mit einer Beratungsstelle aufzunehmen, um diese als ladungsfähige Adresse angeben zu können.
Staatsanwaltschaft darf bei Hasskriminalität nicht auf Privatklageweg verweisen
Beleidigungen, üble Nachreden und Verleumdungen sind Privatklagedelikte. Das heißt, die Staatsanwaltschaft leitet grundsätzlich kein Ermittlungsverfahren ein, wenn kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht, sondern verweist die Verletzten auf den Privatklageweg. Der oder die Verletzte muss dann die Straftat selbst vor Gericht bringen und das Prozesskostenrisiko tragen.
Bei LSBTI-feindlichen Beleidigungen liegt die öffentliche Klageerhebung durch die Staatsanwaltschaft aber immer im öffentlichen Interesse. Homophobe, biphobe, interfeindliche und transfeindliche Beleidigungen gelten als sogenannte Hassdelikte und damit als politisch motivierte Kriminalität. In diesen Fällen besteht immer ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung.
§ 86 Abs 2 Satz 1 der "Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren"(RiStVB) stellt fest, dass ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung von Amts in der Regel vorliege, „wenn der Rechtsfrieden über den Lebenskreis des Verletzte hinaus gestört und die Strafverfolgung ein gegenwärtiges Anliegen der Allgemeinheit ist, z.B. wegen (…) der rassistischen, fremdenfeindlichen oder sonstigen menschenverachtenden Beweggründe des Täters“. Der Wortlaut der Richtlinie knüpft an § 46 Abs. 2 StGB an, der die Gerichte anweist, bei der Strafzumessung auf die Umstände der Tat abzustellen.
Laut der Gesetzesbegründung zu § 46 StGB kommen als „sonstige menschenverachtende“ Beweggründe und Ziele insbesondere solche in Betracht, die im polizeilichen Erfassungssystem zur politisch motivierten Kriminalität (PMK) unter dem Themenfeld „Hasskriminalität“ genannt werden. Darunter fallen gegen die sexuelle Orientierung und (seit 2020) gegen die sexuelle Identität oder das Geschlecht gerichtete Beweggründe und Ziele.
Man sollte es deshalb nicht hinnehmen, wenn die Staatsanwaltschaft Strafanträge wegen LSBTI-feindlicher Beleidigungen auf den Privatklageweg verweist, sondern sich dagegen unter Berufung auf die angeführten Vorschriften bei der Generalstaatanwaltschaft beschweren. Die Beschwerde ist an keine Frist gebunden und kann formlos durch Brief eingelegt werden. Es ist jedoch nicht gesichert, dass die Staatsanwaltschaft dann einlenkt.
Einstellung des Verfahrens und Klageerzwingungsverfahren
Bieten die Ermittlungen keinen genügenden Anlass zu Erhebung der öffentlichen Klage, stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein (§ 170 Abs. 2 StPO). Die weit überwiegende Anzahl aller Ermittlungsverfahren endet auf diese Weise. Die Einstellung erfolgt meist aus tatsächlichen Gründen mangels Tatnachweises oder weil kein Täter ermittelt werden konnte.
Gibt die Staatsanwaltschaft einer Strafanzeige nicht statt oder verfügt sie nach dem Abschluss der Ermittlungen die Einstellung des Verfahrens, muss sie den oder die Anzeigeerstatter*in unter Angabe der Gründe benachrichtigen (171 StPO). Gegen die Einstellung kann jedermann formlos Dienstaufsichtsbeschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft einlegen.
Ist die Person, die Strafanzeige erstattet hat, zugleich die verletzte Person, kann sie die Einstellung des Verfahrens auch förmlich anfechten (Klageerzwingungsverfahren, §§ 172-177 StPO). Dazu muss sie binnen zwei Wochen Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft einlegen und, falls diese erfolglos bleibt, binnen eines Monats beim Oberlandesgericht gerichtliche Entscheidung beantragen. Beim Antrag auf gerichtliche Entscheidung müssen bestimmte Förmlichkeiten beachtet werden. Man sollte sich deshalb hierbei anwaltlich beraten lassen. Auf Antrag wird dafür Prozesskostenhilfe bewilligt.
Hat ein Klageerzwingungsverfahren Erfolg, kann sich die verletzte Person dem Strafverfahren als Nebenkläger*in anschließen. Der oder die Verletzte muss von allen anderen Entscheidungen unterrichtet werden, die das gerichtliche Verfahren beenden, wenn sie dies vorher beantragt hat.
Neben der Einstellung des Verfahrens wegen fehlenden Tatverdachts gibt es noch eine Reihe anderer Möglichkeiten, ein Verfahren ohne Verurteilung zu beenden. Dazu gehört u.a. die Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO) oder nach Erfüllung von Auflagen (§ 153a StPO). Der oder die Anzeigeerstatter*in und der oder die Verletzte können diese Einstellungen nicht anfechten.
Die beliebtesten Beleidigungen im Bundestag
Eine Analyse aller Reden im deutschen Bundestag seit 1949 durch Datenjournalisten von Zeit Online liefert Einblicke in die parlamentarische Streitkultur.
Dank der Eigenschaft der deutschen Sprache, Komposita zu bilden, ist der Beleidigungsnachschub im Deutschen schier unendlich. Für die Analyse wurden gängige Schimpfwörter ausgewählt.
Die Top 3 der Schimpfwörter im Bundestag
Mit Abstand am häufigsten fiel im Deutschen Bundestag das Schimpfwort „Idiot“. Gemeinsam mit seiner Abwandlungen wurde es in 70 Jahren insgesamt 114 Mal genannt. Alleine im Jahr 2018 fiel das Wort neunmal – so häufig wie in keinem anderen Jahr.
Der Duden versteht unter einem Idioten einen „jemandes Ärger oder Unverständnis hervorrufenden törichten Mensch“ oder auch schlicht einen „Dummkopf“. Und tatsächlich landet „Dummkopf“ mit 64 Nennungen auf dem zweiten Platz, gefolgt von „Trottel“ (38 Nennungen). Diese Top 3 zeigt, dass Parlamentarier eine vermeintlich elitäre Form der verbalen Ankackerei wählen. Sie versuchen nicht, sich über das Aussehen ihres Gegners abzugrenzen („Hackfresse“ fiel kein einziges Mal), sondern beleidigen lieber dessen Intelligenz.
Richtig harte Beleidigungen
Die plumpeste Form der Beleidigung sind Schimpfwörter, die sich nicht einmal auf die zu beleidigende Person beziehen. Diese Gruppe wurde gesondert ausgewertet.
Am zweithäufigsten, nämlich 18 Mal, fiel hier das Wort „Bastard“. Allerdings hörte man das Wort im Parlament vor allem bis 1990, als es oft noch ein uneheliches Kind bezeichnete. Der Spitzenreiter in dieser Kategorie ist mit 19 Nennungen „Arsch“. Für ein „Arschloch“ interessierten sich Parlamentarierinnen und Parlamentarier 13 Mal. Ein besonderer Platz in dieser Liste hat „Hurensohn“. Es taucht erstmals 2016 auf und wurde immerhin fünfmal benutzt. Genauso oft wie „Dreckschwein“.
In den tiefsten Bombenkeller der Beleidigungen ist das Parlament nie herabgestiegen. „Wichser“, „Drecksau“, „Fotze“ und „Hackfresse“ ging im Hohen Hause der Statistik zufolge noch keinem über die Lippen.
Seit 1949 erteilten die Parlamentspräsidenten insgesamt 642 Ordnungsrufe und 139 Rügen im Bundestag. Und wer etwas anderes sagt, ist ein Idiot.
Beispiele aus der Rechtsprechung
Die Praxis zeigt, wie Gerichte einzelne Fälle von Beleidigung und Volksverhetzung bewerten:
Beleidigung per SMS
Die Bezeichnung eines Mannes als „Schwuchtel“ und „Pussy“ wurde vom Amtsgericht Frankfurt am Main als Formalbeleidigung nach § 185 StGB gewertet und mit einer Geldstrafe geahndet.
Beleidigung auf der Straße
Die Bezeichnung einer auf öffentlicher Straße vorbeilaufenden Person als „Schwuchtel“ wurde vom Amtsgericht Kamen als strafbare Beleidigung gesehen und mit einer Gefängnisstrafe geahndet, da der Angeklagte vorbestraft war.
Beleidigung durch Polizeibeamte
Die Äußerung „Das brauchst du doch, du dumme Schwuchtel“ durch einen Polizeibeamten wurde ebenfalls als strafbare Beleidigung eingestuft.
Beleidigung eines Kommunalpolitikers in den sozialen Medien
Die Bezeichnung eines Politikers als „Schwuchtel“ und die Aussage, alle „queeren Politiker“ hätten „Gehirnschaden“, wurden vom Amtsgericht Passau als strafbare Beleidigung gewertet und mit einer Geldstrafe belegt. Wiederholte ähnliche Äußerungen führten zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung.
Beleidigung eines Bundesministers bei einem öffentlichen Auftritt
Die Äußerung „Hau ab, du Wichser, du schwule Sau“ gegenüber Bundesgesundheitsministers Jens Spahn wurde vom Amtsgericht Bergisch-Gladbach als strafbare Beleidigung gewertet und mit einem Strafbefehl (Geldstrafe) belegt.
Beleidigung auf YouTube
Ein Video, das Personen vor einem Grünen-Plakat zeigte und diese als „Lachnummern“ und „Figuren“ bezeichnete, die man als „Warnhinweis“ auf eine Kippenschachtel tun könne, wurde vom Landgericht Nürnberg-Fürth als Beleidigung gewertet und mit einer Geldstrafe belegt.
Volksverhetzung durch katholische Priester
Ein Artikel, der Homosexuelle als „Kolonie von Parasiten“, „homosexuelle Plage“ und „Krebsgeschwür“ bezeichnete, führte zu Strafbefehlen wegen Volksverhetzung durch das Amtsgericht Köln.
Volksverhetzung durch evangelischen Pastor
Ein Pastor, der Homosexualität als „todeswürdig“ und die LSBTI Community als „Gender-Dreck“ bezeichnete, wurde vom Amtsgericht Bremen wegen Volksverhetzung zu einer Geldstrafe verurteilt.
Volksverhetzung in den sozialen Medien
Ein „pornographisch-abfälliger“ Kommentar in sozialen Medien unter einem Foto, das einen Bundesminister mit seinem Ehemann zeigte, wurde vom Amtsgericht Pirmasens als Volksverhetzung gewertet und mit einer Geldstrafe belegt.
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