Kirchen sind oft Orte von großer architektonischer Schönheit und tiefer spiritueller Bedeutung. Viele Fotografen möchten diese beeindruckenden Gebäude und die dort stattfindenden Ereignisse festhalten. Doch ist das Fotografieren oder Filmen in der Kirche überhaupt erlaubt? Die Antwort ist nicht einfach, denn hier treffen staatliches Recht, kirchliches Recht und das Hausrecht aufeinander. Besonders seit der Einführung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und der damit verbundenen Anpassungen im kirchlichen Datenschutzrecht (KDG) gibt es Unsicherheiten, insbesondere für professionelle Fotografen und Journalisten.

Kirchliches Datenschutzrecht vs. Staatliches Recht
Innerhalb der Kirchen in Deutschland gelten eigene Datenschutzgesetze. Dies ist eine Folge der in der deutschen Verfassung verankerten Sonderrechte der Amtskirchen. Das Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG) regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten, wozu auch Foto- und Filmaufnahmen von Personen gehören. Dieses kirchliche Recht muss mit den Vorgaben der DSGVO in Einklang stehen.

Parallel dazu gibt es das staatliche Kunsturhebergesetz (KUG), insbesondere die §§ 22 und 23 KUG, die seit 1907 die Verbreitung von Bildnissen regeln und inzwischen auch für Bewegtbilder gelten. Nach diesen Paragraphen ist die Verbreitung von Aufnahmen unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne explizite Einwilligung der abgebildeten Personen zulässig, beispielsweise bei:
- Zeitgeschichtlichen Ereignissen
- Veranstaltungen
- Landschaftsaufnahmen, bei denen Personen nur Beiwerk sind
- Aufnahmen höherer Kunst
Das Problem: Die Katholische Kirche in Deutschland hat sich lange Zeit nicht klar dazu geäußert, ob und inwieweit das staatliche KUG bei Foto- und Filmaufnahmen in der Kirche Anwendung findet. Dies führt zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit.
Innerkirchliche vs. außerkirchliche Medienarbeit
Das kirchliche Recht unterscheidet zwischen Medienarbeit für rein innerkirchliche Zwecke (z.B. für den Gemeindebrief) und außerkirchliche Zwecke (z.B. Veröffentlichungen in Zeitungen oder im Internet für die allgemeine Öffentlichkeit).
Innerkirchliche Zwecke (§ 55 KDG)
Für rein innerkirchliche Zwecke, wie die Bebilderung eines Gemeindebriefs, soll § 55 KDG die Rechtsgrundlage sein. Dieser Paragraph reduziert die Pflichten der innerkirchlichen Medienarbeit erheblich. Die Datenverarbeitung (also auch das Fotografieren und Veröffentlichen von Bildern) ist grundsätzlich ohne Einwilligung der abgebildeten Personen und sogar ohne gesondertes berechtigtes Interesse der Kirche zulässig. Dies wird als eine Art Presseprivileg für kirchliche Medien gesehen, vergleichbar mit dem Presseprivileg staatlicher Medien außerhalb der Kirche. Allerdings gibt es Unsicherheiten bei der Definition, was genau ein 'innerkirchliches Medium' ist, insbesondere bei öffentlich zugänglichen Webseiten.
Außerkirchliche Zwecke (§ 6 KDG)
Erfolgt die Berichterstattung durch nichtkirchliche Medien (Journalisten) oder wenden sich kirchliche Medien gezielt (auch) an die Allgemeinheit, verweist die Katholische Kirche auf § 6 KDG als Rechtsgrundlage. Hier sind vor allem zwei Möglichkeiten relevant:
- Einwilligung: Die abgebildeten Personen stimmen der Aufnahme und/oder Veröffentlichung zu. Diese Einwilligung muss nicht zwingend schriftlich erfolgen, wenn 'besondere Umstände' vorliegen (§ 8 Abs. 2 Satz 1 KDG). Ein Hinweis am Eingang auf das Live-Streaming und die Bereitstellung 'übertragungsfreier Bereiche' kann als faktische Einwilligung gewertet werden. Bei Personen unter 16 Jahren ist jedoch die Einwilligung der Sorgeberechtigten erforderlich.
- Berechtigtes Interesse: Die Kirche kann sich auf ein berechtigtes Interesse berufen, z.B. für pastorale oder seelsorgerische Zwecke. Hier muss jedoch eine Abwägung mit den schutzwürdigen Interessen der Teilnehmer erfolgen. Faktoren wie ausreichende Information, übertragungsfreie Bereiche und rücksichtsvolle Kameraführung spielen eine Rolle.
Die Kirche macht zudem Vorgaben für die Kameraführung, insbesondere sollen einzelne Gottesdienstbesucher nicht in den Fokus geraten. 'Höchstpersönliche Situationen' wie Kommunionempfang oder inniges Gebet sollen nicht erfasst werden.
Die Rolle des KUG und die Informationspflichten
Die Katholische Kirche bezieht die §§ 22, 23 KUG, die die staatliche Rechtsgrundlage für Bildberichterstattung darstellen, nicht ausdrücklich in ihre Überlegungen ein. Sie äußert sogar die Überlegung, dass das KUG in der Kirche möglicherweise nicht gelten könne, weil es das kirchliche Datenschutzniveau unterschreite, da das KUG keine Informationspflichten vorsehe.

Dies ist ein zentraler Streitpunkt. Der Deutsche Journalisten-Verband (DJV) und viele Juristen vertreten die Auffassung, dass das KUG sehr wohl auch in der Kirche gilt. Nach dieser Ansicht bedeutet die Zulässigkeit der Verbreitung nach KUG (§ 23 KUG) automatisch auch die Rechtmäßigkeit der Aufnahme. Das KUG sieht in den typischen Fällen von Veranstaltungen oder zeitgeschichtlichen Ereignissen keine expliziten Informationspflichten vor.
Folgt man jedoch der Ansicht der Katholischen Kirche, unterliegt die Aufnahme von Bildern in jedem Fall den datenschutzrechtlichen Vorschriften des KDG. Das würde bedeuten, dass Fotografen und Filmer in der Kirche umfangreiche Informationspflichten erfüllen müssten (§§ 14, 15 KDG). Sie müssten die Anwesenden über zahlreiche Punkte informieren, was in der Praxis, besonders für Journalisten unter Zeitdruck, kaum umsetzbar ist. Hinweise an Eingängen, in Gottesdiensten oder auf Webseiten wären notwendig. Dies wird als erheblicher Nachteil für die freie Berichterstattung angesehen.
Hausrecht und Gebäudeaufnahmen
Unabhängig von den datenschutzrechtlichen Fragen spielt auch das Hausrecht eine wichtige Rolle. Die Kirche als Eigentümerin oder Nutzungsberechtigte des Gebäudes kann generell bestimmen, wer sich unter welchen Bedingungen darin aufhalten darf und welche Aktivitäten, wie das Fotografieren oder Filmen, erlaubt sind.
Für Gebäude und Gegenstände in der Kirche gibt es laut Aussage der Kirchensprecher keine generellen, deutschlandweiten Regeln. Eine Erlaubnis für Fotos und Filme im Inneren muss individuell mit dem zuständigen Pfarrer oder der verantwortlichen Person abgeklärt werden. Selbst wenn eine Erlaubnis für Aufnahmen im Gebäude vorliegt, entbindet dies nicht von der Beachtung der datenschutzrechtlichen Grundsätze bezüglich der abgebildeten Personen.
Das Fotografieren der äußeren Ansicht von Kirchengebäuden von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen aus ist in Deutschland grundsätzlich durch die Panoramafreiheit (§ 59 KUG) erlaubt. Das gilt für 'bleibende Werke'. Vorsicht ist geboten bei temporären Kunstinstallationen oder besonderen Beleuchtungen, da diese nicht unter die Panoramafreiheit fallen und Urheberrechte betroffen sein können.
Recht am eigenen Bild und 'Beiwerk'
Das 'Recht am eigenen Bild' ist ein Persönlichkeitsrecht, das besagt, dass jeder grundsätzlich selbst bestimmen darf, ob und wie Bilder von ihm verbreitet werden. Dieses Recht greift jedoch nicht uneingeschränkt, insbesondere wenn Personen auf einem Bild nur Beiwerk sind, d.h., wenn sie nicht das eigentliche Motiv darstellen, sondern nur zufällig im Bild erscheinen und die Aufnahme auch ohne sie im Wesentlichen dieselbe Aussage hätte. Bei Aufnahmen, deren Fokus klar auf dem Kirchengebäude oder einem Ereignis liegt und Personen nur am Rande oder in der Masse abgebildet sind, gelten sie oft als Beiwerk, und eine separate Einwilligung ist nach staatlichem Recht nicht erforderlich.

Die Unterscheidung zwischen Hauptmotiv und Beiwerk kann im Einzelfall schwierig sein. Die kirchlichen Vorgaben, einzelne Gottesdienstbesucher nicht in den Fokus zu nehmen, zielen darauf ab, das Entstehen von Aufnahmen zu vermeiden, bei denen Personen mehr als nur Beiwerk sind.
Private vs. Kommerzielle Nutzung
Für rein private Aufnahmen, die nicht veröffentlicht werden, sind die Regeln meist weniger streng, sofern das Fotografieren am Ort nicht generell untersagt ist (Hausrecht beachten!). Sobald Bilder veröffentlicht werden, greifen die genannten Rechtsgrundlagen (KUG, KDG). Die Abgrenzung zwischen privater und kommerzieller Veröffentlichung, z.B. bei Blogs oder Social Media, ist nicht immer eindeutig. Werbeanzeigen auf einem Blog oder die Nutzung des Accounts zur Bewerbung eigener Dienstleistungen können eine Veröffentlichung bereits als kommerziell erscheinen lassen, wodurch strengere Regeln gelten können.
Kameraeinstellungen und Objektive in der Kirche
Wenn das Fotografieren in der Kirche erlaubt ist, ergeben sich spezifische Herausforderungen durch die oft geringen Lichtverhältnisse und die Notwendigkeit, diskret zu arbeiten. Lichtstarke Objektive sind hier oft von Vorteil, um auch ohne Blitz aus der Hand fotografieren zu können.
Viele Fotografen, insbesondere bei Hochzeiten in der Kirche, bevorzugen Objektive mit großer Offenblende (kleine Blendenzahl), um genügend Licht einzufangen und gleichzeitig Motive durch geringe Schärfentiefe vom Hintergrund abzuheben. Gängige Brennweiten für solche Reportagen können sein:
- 24mm oder 28mm: Gut für Weitwinkelaufnahmen, um die Atmosphäre des Raumes einzufangen oder nah am Geschehen zu sein. Kann am Rand verzerren.
- 35mm: Eine klassische Reportagebrennweite, vielseitig einsetzbar für Umgebungsporträts oder Szenen.
- 50mm: Eignet sich gut für unbemerkte Porträts oder Details aus mittlerer Entfernung. Objektive mit sehr großer Offenblende (z.B. f/1.2) können bei Offenblende sehr weich zeichnen und chromatische Aberrationen aufweisen.
- 85mm: Eine Telebrennweite, ideal für Porträts aus größerer Entfernung oder um Personen im Bild durch Kompression zu separieren.
Die Wahl hängt stark vom individuellen Stil und der konkreten Situation ab. Diskretion ist in einem Gottesdienst oberstes Gebot. Leise Kameras oder das Fotografieren während des Gesangs oder anderer lauterer Momente können helfen, nicht zu stören.
Häufig gestellte Fragen
Ist es respektlos, in der Kirche Bilder zu machen?
Abgesehen von der rechtlichen Lage sollte immer der Respekt vor dem Ort und den dort stattfindenden Handlungen im Vordergrund stehen. Störendes Verhalten, die Nutzung von Blitzlicht während des Gottesdienstes oder das Fotografieren von Personen gegen ihren erkennbaren Willen können als respektlos empfunden werden, unabhängig von der rechtlichen Erlaubnis. Klären Sie im Zweifel vorher ab, was gewünscht ist.

Welche Gebäude dürfen nicht fotografiert werden?
Von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen aus dürfen Sie in Deutschland grundsätzlich jedes Gebäude von außen fotografieren (Panoramafreiheit, § 59 KUG). Innenaufnahmen oder Aufnahmen von Privatgrundstücken aus erfordern in der Regel die Erlaubnis des Eigentümers oder Hausrechtsinhabers. Bei Kirchengebäuden gilt das Hausrecht für das Innere. Auch bei temporären Kunstinstallationen (z.B. Verhüllungen, besondere Beleuchtung) kann die Panoramafreiheit eingeschränkt sein.
Brauche ich immer eine Einwilligung der Personen?
Nach staatlichem Recht (KUG) ist bei zeitgeschichtlichen Ereignissen, Veranstaltungen, oder wenn Personen nur Beiwerk sind, eine Verbreitung auch ohne Einwilligung möglich. Nach kirchlichem Recht (KDG) für außerkirchliche Zwecke ist grundsätzlich eine Einwilligung oder ein berechtigtes Interesse erforderlich. Die Kirche tendiert dazu, auch für die Aufnahme selbst datenschutzrechtliche Regeln anzuwenden, was Informationspflichten nach sich zieht. Die Rechtslage ist hier, wie beschrieben, umstritten.
Die Rechtslage in der Evangelischen Kirche (EKD)
Auch die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) hat ein eigenes Datenschutzrecht. Laut EKD-Sprechern gelten für die Berichterstattung von Bildjournalisten die §§ 22, 23 KUG ohne Einschränkung weiterhin. Dies scheint eine klarere Position zu sein als die der Katholischen Kirche, was die Anwendbarkeit des staatlichen Rechts für externe Medien betrifft. Allerdings sind die Regelungen für die innerkirchliche Medienarbeit in der EKD wiederum insofern unpraktischer, als dort ein Widerspruchsrecht gegen die Datenverarbeitung besteht.
Wo bekomme ich weitere Informationen?
Für konkrete Fragen zu Foto- oder Filmaufnahmen in der Katholischen Kirche sollten sich Interessierte an die Verantwortlichen vor Ort (Pfarrer) oder die betrieblichen Datenschutzbeauftragten wenden. Es gibt auch diözesane Datenschutzaufsichten. Informationen bietet auch die Homepage der Deutschen Bischofskonferenz.
Fazit: Eine komplexe und teils unbefriedigende Situation
Die rechtliche Situation für Fotografen und Filmer in der Kirche, insbesondere in der Katholischen Kirche, ist komplex und wird von vielen als unbefriedigend empfunden. Die Kirche scheint die Geltung des bewährten staatlichen Bildrechts (KUG) für externe Medien nicht vollständig anzuerkennen und stattdessen strengere Maßstäbe aus dem kirchlichen Datenschutzrecht (KDG) anlegen zu wollen. Dies führt zu Rechtsunsicherheit und erschwert die Arbeit von Journalisten, die umfangreiche Informationspflichten erfüllen müssten, die in der Praxis kaum umsetzbar sind. Die Haltung der Kirche, die sich eng an Positionen einiger weniger Landesdatenschutzbehörden orientiert, wird von Organisationen wie dem DJV kritisiert, da sie die Presse- und Rundfunkfreiheit sowie das staatliche Bildrecht einzuschränken scheint. Es bleibt abzuwarten, ob sich die Rechtspositionen in Zukunft annähern werden.
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