Welche Beispiele gibt es für Unterschlagung?

Unterschlagung: Was Sie wissen müssen

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Die Unterschlagung ist ein zentraler Tatbestand im deutschen Strafgesetzbuch (StGB), genauer in § 246 StGB geregelt. Sie zählt zu den sogenannten Zueignungsdelikten und bildet das allgemeinste Delikt dieser Art im Strafrecht. Im Gegensatz zu anderen Vermögensdelikten wie Betrug oder Erpressung setzt die Unterschlagung weder einen Vermögensschaden des Opfers noch eine Bereicherungsabsicht des Täters voraus. Es handelt sich um ein Vergehen, das dennoch ernsthafte Konsequenzen nach sich ziehen kann.

Wie lange kann man Unterschlagungen anzeigen?
Gemäß § 78 StGB verjährt die Unterschlagung binnen drei Jahren. Bei einer veruntreuenden Tatbestandsvariante ist diese Frist auf fünf Jahre erhöht. Sobald die Tat beendet ist, also eine konkrete Gefahr zu Enteignung des Opfers besteht, läuft die Verjährung an.

Der Kern der Unterschlagung liegt in der rechtswidrigen Zueignung einer fremden beweglichen Sache. Doch was bedeutet das im Detail? Und wie grenzt sich die Unterschlagung von anderen Straftaten wie dem Diebstahl ab?

Das Tatobjekt: Die fremde bewegliche Sache

Wie beim Diebstahl (§ 242 StGB) ist das Tatobjekt der Unterschlagung eine fremde bewegliche Sache. Dieser Begriff ist im Strafrecht klar definiert:

  • Sache: Es muss sich um einen körperlichen Gegenstand handeln.
  • Beweglich: Die Sache muss transportfähig sein, also fortgeschafft werden können.
  • Fremd: Die Sache darf weder ausschließlich dem Täter gehören (Alleineigentum) noch darf sie herrenlos sein. Gehört die Sache mehreren Personen gemeinschaftlich, ist sie für den Miteigentümer, der sich die Sache allein zueignet, fremd.

Es ist wichtig zu betonen, dass auch wertlose bewegliche Sachen unterschlagen werden können, solange sie nur fremd sind. Der Wert der Sache spielt für die Erfüllung des Grundtatbestandes keine Rolle, kann aber bei der Strafzumessung relevant werden.

Der Kern der Tat: Die rechtswidrige Zueignung

Der zentrale Begriff der Unterschlagung ist die rechtswidrige Zueignung. Zueignung besteht grundsätzlich aus zwei Elementen:

  1. Enteignung: Die Verdrängung des ursprünglichen Eigentümers aus seiner Herrschaftsposition über die Sache.
  2. Aneignung: Die Einverleibung der Sache in das eigene Vermögen oder das Vermögen eines Dritten.

Im Unterschied zum Diebstahl, wo für die Zueignung bereits der bloße Zueignungswille bei der Wegnahme genügt, ist bei der Unterschlagung ein objektives Element erforderlich. Der bloße Wille, sich die Sache zuzueignen, reicht nicht aus. Vielmehr muss sich der Zueignungswille nach außen manifestieren.

Die Manifestation des Zueignungswillens

Was genau eine ausreichende Manifestation des Zueignungswillens ist, ist Gegenstand einer langanhaltenden Kontroverse in der Rechtswissenschaft. Die herrschende Meinung fordert eine äußere Handlung, die objektiv auf den Willen schließen lässt, den Eigentümer zu verdrängen und die Sache dem eigenen oder einem fremden Vermögen zuzuführen.

Hier gibt es unterschiedliche Ansichten:

  • Weite Manifestationslehre: Jede Handlung genügt, die als Betätigung des Zueignungswillens verstanden werden *kann*. Beispiele hierfür sind das Einstecken einer gefundenen Sache auf der Straße oder die Nutzung eines Mietwagens über den vereinbarten Rückgabezeitpunkt hinaus.
  • Enge Manifestationslehre: Nur Handlungen, die aufgrund der objektiven Umstände *unzweideutig* als Betätigung des Zueignungswillens zu verstehen sind, gelten als taugliche Manifestation. Dazu gehören etwa der Verbrauch oder die Veräußerung der Sache. Mehrdeutiges Verhalten, das auch ein ehrlicher Finder zeigen könnte (z.B. Einstecken zum späteren Abliefern), ist ausgeschlossen.

Die herrschende Meinung folgt eher einer moderateren Linie und stellt darauf ab, ob sich der Zueignungswille objektiv manifestiert hat, ohne notwendigerweise unzweideutig sein zu müssen, aber über bloßen Besitz hinausgeht.

Wann ist die Zueignung nicht rechtswidrig?

Das Merkmal der Rechtswidrigkeit der Zueignung schließt die Strafbarkeit in Fällen aus, in denen die Zueignung mit der bestehenden dinglichen Rechtslage übereinstimmt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn:

  • Ein fälliger, einredefreier Anspruch auf Übereignung der Sache besteht.
  • Eine gesetzliche Befugnis zur Verwertung der Sache vorliegt (z.B. Pfandrecht, kaufmännisches Zurückbehaltungsrecht).
  • Die Handlung mit Einwilligung des Eigentümers oder Verfügungsberechtigten erfolgt (z.B. Verkauf unter Eigentumsvorbehalt durch einen Wiederverkäufer).

Auch wenn etwa ein Grundstücksinhaber nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 910 BGB) überwuchernde Zweige und Wurzeln abschneiden und behalten darf, ist die Zueignung dieser Teile nicht rechtswidrig und eine Strafbarkeit wegen Unterschlagung scheidet aus.

Die qualifizierte Form: Veruntreuende Unterschlagung (§ 246 Abs. 2 StGB)

Eine schwerer wiegende Variante der Unterschlagung ist die sogenannte veruntreuende Unterschlagung nach § 246 Absatz 2 StGB. Diese liegt vor, wenn dem Täter die Sache vor der Tathandlung anvertraut war. Anvertraut ist eine Sache dann, wenn der Eigentümer dem Täter die Verfügungsgewalt über die Sache in dessen Interesse oder nach seiner Weisung eingeräumt hat. Im Gegenzug ist die Sache nicht anvertraut, wenn die Überlassung den Interessen des Eigentümers zuwiderläuft.

Typische Anwendungsfälle der veruntreuenden Unterschlagung sind:

  • Miet- oder Leihkonstellationen (z.B. vorsätzliches Einbehalten eines Mietautos über die Mietdauer hinaus).
  • In Verwahrung gegebene Sachen.
  • Gegenstände, die zur Durchführung eines Auftrags übergeben wurden.
  • Unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Objekte, über die nicht wie vereinbart verfügt wird.

Auch ein Werkstattmeister, der ein zur Reparatur überlassenes Fahrzeug nicht mehr herausgibt, kann sich der veruntreuenden Unterschlagung schuldig machen.

Was ist die Strafe für das Unterschlagen von Leistungen?
Strafgesetzbuch (StGB) § 246 Unterschlagung (1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

Ein Spezialfall: Die Fundunterschlagung

Die sogenannte Fundunterschlagung ist keine eigenständige Strafnorm im Gesetz, sondern lediglich eine spezielle Konstellation, die unter den Grundtatbestand der Unterschlagung nach § 246 StGB fällt. Sie beschreibt den Fall, dass jemand eine verlorene Sache findet und sie sich in der Absicht zueignet, sie zu behalten.

Ab einem Wert von 10 Euro besteht in Deutschland eine gesetzliche Anzeigepflicht für Fundsachen. Steckt der Finder die Sache ein mit dem Willen, sie zu behalten, manifestiert sich sein Zueignungswille und er macht sich der Unterschlagung schuldig.

Es ist jedoch wichtig zu unterscheiden: Das bloße Einstecken oder Mitnehmen einer Fundsache ist nicht strafbar, solange die Absicht besteht, den Eigentümer ausfindig zu machen oder die Sache im Fundbüro abzugeben. Hier fehlt der entscheidende Zueignungswille. Wird jedoch nur ein Teil der Fundsache, z.B. das Geld aus einem gefundenen Portemonnaie, entnommen und der Rest weggeworfen, kann darin eine klare Manifestation des Zueignungswillens gesehen werden.

Unterschlagung vs. Diebstahl: Die wesentlichen Unterschiede

Obwohl Diebstahl (§ 242 StGB) und Unterschlagung (§ 246 StGB) beide Zueignungsdelikte sind und im selben Abschnitt des Strafgesetzbuches behandelt werden, gibt es wesentliche Unterschiede:

MerkmalUnterschlagung (§ 246 StGB)Diebstahl (§ 242 StGB)
TathandlungRechtswidrige ZueignungWegnahme
Verfügungsgewalt beim Täter vor der TatHäufig bereits vorhanden (Fund, Leihe, Anvertrauen), aber nicht zwingend erforderlichIn der Regel nicht vorhanden; die Wegnahme begründet den Gewahrsam
Zueignungswille/-absichtZueignungswille muss sich objektiv manifestierenZueignungsabsicht bei der Wegnahme genügt; Manifestation nicht zwingend für den Grundtatbestand
Vermögensschaden erforderlich?NeinNein (obwohl oft Folge der Wegnahme)
Bereicherungsabsicht erforderlich?NeinJa (Absicht, sich oder Dritten rechtswidrig zu bereichern)
Grundstrafe (Maximal)3 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe5 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe
Qualifizierte FormVeruntreuende Unterschlagung (§ 246 Abs. 2 StGB) mit höherer Strafe (bis 5 Jahre)Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB), Diebstahl mit Waffen (§ 244 StGB) etc.

Die Unterschlagung stellt geringere Anforderungen als der Diebstahl, da sie keine Wegnahme voraussetzt. Aus diesem Grund fungiert sie als Auffangdelikt für alle rechtswidrigen Zueignungen, die nicht unter spezifischere und meist schwerer bestrafte Delikte fallen.

Unterschlagung als Auffangdelikt: Die Subsidiarität

Die Unterschlagung enthält eine sogenannte Subsidiaritätsklausel am Ende von § 246 Absatz 1 StGB. Diese besagt, dass eine Strafbarkeit wegen Unterschlagung ausscheidet, wenn die Tat in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. Dies bedeutet, dass die Unterschlagung hinter Delikten wie Diebstahl, Raub, Betrug oder Untreue zurücktritt, sofern diese im konkreten Fall einschlägig sind und eine höhere Strafandrohung haben.

Wer beispielsweise einen Diebstahl begeht, verwirklicht in der Regel zugleich auch eine Unterschlagung (da er sich die Sache zueignet). Bestraft wird er aber nur wegen Diebstahls, da dieser in der Regel die schwerere Strafandrohung hat und die Unterschlagung subsidiär ist.

Der genaue Umfang dieser Subsidiaritätsklausel ist umstritten. Die herrschende Lehre beschränkt sie auf Delikte mit gleicher Angriffsrichtung (Eigentums- oder Vermögensdelikte). Die Rechtsprechung und Teile der Literatur lehnen eine solche Beschränkung ab und halten auch eine Subsidiarität gegenüber anderen Delikten (z.B. Körperverletzung) für denkbar, wenn diese im konkreten Fall die schwerere Strafe vorsehen.

Wiederholte Zueignung

Ein weiterer Streitpunkt betrifft die Frage, ob eine Sache, die bereits rechtswidrig im Rahmen eines Vermögensdelikts zugeeignet wurde (z.B. gestohlen), erneut unterschlagen werden kann, indem der Täter sie weiterveräußert. Hier greift die Subsidiaritätsklausel nicht direkt, da es sich um eine neue Handlung handelt.

Wann liegt der Tatbestand der Unterschlagung vor?
Der juristische Tatbestand der Unterschlagung liegt vor, wenn jemand vorsätzlich eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet. Die Unterschlagung ist das allgemeinste Zueignungsdelikt im deutschen Strafgesetzbuch und wird in § 246 Absatz 1 StGB behandelt.

Die Rechtsprechung vertritt die Auffassung, dass eine erneute Zueignung nicht den Tatbestand der Unterschlagung erfüllt, da eine (neue) Enteignung des Eigentümers nicht mehr möglich sei, da dieser ja bereits durch die erste Tat aus seiner Herrschaftsposition verdrängt wurde. Die Literatur bejaht zwar oft die Erfüllung des Tatbestandes, lässt die Unterschlagung aber auf Konkurrenzebene als mitbestrafte Nachtat hinter dem ursprünglichen Delikt (Diebstahl etc.) zurücktreten.

Das Ergebnis ist in beiden Ansichten dasselbe: Eine wiederholte Zueignung einer bereits rechtswidrig erlangten Sache bleibt straffrei.

Beispiele für Unterschlagung im Alltag und Beruf

Unterschlagung kann in verschiedensten Alltagssituationen und im beruflichen Umfeld vorkommen:

  • Ein Freund leiht sich ein Buch oder Werkzeug und gibt es trotz mehrfacher Aufforderung nicht zurück, sondern behandelt es wie sein eigenes.
  • Jemand findet ein Portemonnaie und behält das Geld, anstatt es abzugeben (Fundunterschlagung).
  • Ein Arbeitnehmer nimmt Arbeitsmaterialien (Papier, Stifte, Werkzeug) für private Zwecke mit und eignet sie sich an.
  • Ein Mieter behält ein Mietfahrzeug über die vereinbarte Mietdauer hinaus und nutzt es weiter für sich.
  • Ein beauftragter Handwerker behält einen zur Reparatur überlassenen Gegenstand ein.
  • Im Rahmen von Geschäftsbeziehungen werden Gelder oder Gegenstände, die einem anvertraut wurden, zweckentfremdet oder für eigene Zwecke verwendet (kann auch Untreue sein, aber Unterschlagung ist subsidiär denkbar).
  • Das Entnehmen von Wertgegenständen von einer tödlich verunglückten Person nach einem Unfall (dies stellt eine tatbestandliche Zueignung dar).

Auch in komplexen wirtschaftlichen Zusammenhängen, beispielsweise bei heimlichen Absprachen oder der Nutzung von anvertrauten Geldern, kann der Tatbestand der Unterschlagung erfüllt sein.

Rechtliche Konsequenzen: Strafmaß und Verjährung

Das Gesetz sieht für die Unterschlagung grundsätzlich eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor (§ 246 Abs. 1 StGB).

Bei der qualifizierten veruntreuenden Unterschlagung nach § 246 Absatz 2 StGB erhöht sich das Strafmaß auf eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe.

Die konkrete Strafzumessung im Einzelfall hängt von verschiedenen Faktoren ab. Dazu gehören insbesondere:

  • Der Wert der unterschlagenen Sache.
  • Eventuelle Vorstrafen des Täters.
  • Eine erfolgte Schadenswiedergutmachung durch den Täter.

Die Unterschlagung nach § 246 StGB ist grundsätzlich ein Offizialdelikt. Das bedeutet, dass die Staatsanwaltschaft verpflichtet ist, von Amts wegen Ermittlungen aufzunehmen, sobald sie Kenntnis von einer möglichen Tat erlangt (z.B. durch eine Anzeige bei der Polizei).

Eine Ausnahme bildet die Unterschlagung zum Nachteil von Angehörigen, Vormündern, Betreuern oder Personen, die mit dem Täter in häuslicher Gemeinschaft leben (§ 247 StGB). Hier handelt es sich um ein Antragsdelikt, das heißt, eine Strafverfolgung findet in der Regel nur statt, wenn der Geschädigte einen ausdrücklichen Strafantrag stellt.

Verjährung

Um einen Täter strafrechtlich verfolgen zu können, müssen bestimmte Fristen eingehalten werden. Ist die Tat verjährt, kann keine Strafe mehr verhängt werden.

Ist ein Strafantrag für Unterschlagung erforderlich?
Auch für eine Unterschlagung geringwertiger Sachen ist grundsätzlich ein Strafantrag erforderlich (§ 248a StGB). Dabei liegt die Wertgrenze zwischen 25 und 50 Euro. Zu beachten ist auch, dass ein Strafverfahren als unzulässig gilt, wenn die Tat verjährt ist.

Gemäß § 78 StGB verjährt die einfache Unterschlagung (§ 246 Abs. 1 StGB) binnen drei Jahren.

Die veruntreuende Unterschlagung (§ 246 Abs. 2 StGB) verjährt innerhalb von fünf Jahren.

Die Verjährungsfrist beginnt zu laufen, sobald die Tat beendet ist, das heißt, wenn eine konkrete Gefahr der Enteignung des Opfers besteht und der Zueignungsvorgang abgeschlossen ist.

Eintragung im Führungszeugnis

Ob eine Verurteilung wegen Unterschlagung im polizeilichen Führungszeugnis erscheint, hängt von der Höhe der verhängten Strafe ab. Grundsätzlich werden nur Freiheitsstrafen ab drei Monaten oder Geldstrafen von mindestens 91 Tagessätzen eingetragen. Bei geringwertigen Unterschlagungen, die mit einer niedrigeren Geldstrafe geahndet werden, erfolgt unter Umständen kein Eintrag.

Die versuchte Unterschlagung

Nach § 246 Absatz 3 StGB ist auch der Versuch der Unterschlagung strafbar. Dies bedeutet, dass bereits die versuchte Tatbegehung rechtliche Konsequenzen haben kann, auch wenn die Zueignung nicht vollendet wurde.

Straflos bleibt hingegen, wer lediglich fahrlässig handelt, also die Zueignung unbeabsichtigt oder unbewusst vornimmt. Allerdings können in solchen Fällen weiterhin zivilrechtliche Ansprüche des Eigentümers bestehen bleiben, insbesondere der Anspruch auf Herausgabe der Sache nach § 985 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Die Rolle des Rechtsanwalts

Sowohl für Beschuldigte als auch für Geschädigte ist es ratsam, sich rechtlichen Beistand zu suchen, wenn sie mit dem Vorwurf oder dem Verdacht der Unterschlagung konfrontiert sind. Ein auf Strafrecht spezialisierter Rechtsanwalt kann die Sach- und Rechtslage prüfen, Verteidigungsstrategien entwickeln oder die Rechte des Opfers durchsetzen.

Gerade bei einem Vorwurf der Unterschlagung am Arbeitsplatz können neben strafrechtlichen auch arbeitsrechtliche Konsequenzen drohen. Eine abgestimmte rechtliche Beratung ist hier besonders wichtig.

Wie schalte ich das IR-Licht meiner Überwachungskamera aus?
Gehen Sie zu Geräteeinstellungen > Licht. Schritt 2: Gehen Sie zu Infrarotlichter und tippen Sie auf „Auto“, um die IR-Lichter zu aktivieren. Alternativ können Sie „Aus“ auswählen, um die IR-Lichter dauerhaft zu deaktivieren .

Häufig gestellte Fragen zur Unterschlagung

Was gilt gemäß Strafrecht als Unterschlagung?

Als Unterschlagung gilt gemäß § 246 StGB die rechtswidrige Zueignung einer fremden beweglichen Sache durch den Täter sich selbst oder einem Dritten. Wichtig ist, dass der Zueignungswille nach außen erkennbar wird (Manifestation).

Wie wird eine Unterschlagung strafrechtlich geahndet?

Eine einfache Unterschlagung kann mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft werden. Handelt es sich um eine veruntreuende Unterschlagung (§ 246 Abs. 2 StGB), weil die Sache dem Täter anvertraut war, beträgt das Strafmaß bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.

Was sind die Unterschiede zwischen einer Unterschlagung und einem Diebstahl?

Der Hauptunterschied liegt in der Tathandlung: Bei der Unterschlagung ist es die Zueignung (oft einer Sache, die bereits im Besitz des Täters ist), bei der Diebstahl die Wegnahme (Bruch fremden Gewahrsams und Begründung neuen Gewahrsams). Beim Diebstahl genügt die Zueignungsabsicht bei der Wegnahme, bei der Unterschlagung muss sich der Zueignungswille objektiv manifestieren. Zudem erfordert der Diebstahl eine Bereicherungsabsicht, die bei der Unterschlagung nicht notwendig ist.

Ist die versuchte Unterschlagung strafbar?

Ja, gemäß § 246 Absatz 3 StGB ist auch der Versuch der Unterschlagung strafbar.

Ist ein Strafantrag für Unterschlagung erforderlich?

Grundsätzlich ist die Unterschlagung ein Offizialdelikt (§ 246 StGB), das von der Staatsanwaltschaft von Amts wegen verfolgt wird. Bei Unterschlagung zum Nachteil bestimmter Angehöriger oder Personen in häuslicher Gemeinschaft (§ 247 StGB) handelt es sich jedoch um ein Antragsdelikt, das einen Strafantrag des Geschädigten erfordert.

Wie lange kann man Unterschlagungen anzeigen (Verjährung)?

Die einfache Unterschlagung verjährt nach drei Jahren. Die veruntreuende Unterschlagung verjährt nach fünf Jahren. Die Frist beginnt mit der Beendigung der Tat.

Fazit

Die Unterschlagung ist ein vielschichtiger Straftatbestand, der weit über das bloße Finden und Behalten einer Sache hinausgeht. Sie erfasst jede Form der rechtswidrigen Zueignung einer fremden beweglichen Sache, bei der sich der Zueignungswille des Täters nach außen manifestiert. Ihre Abgrenzung zu anderen Delikten, insbesondere dem Diebstahl, ist für die rechtliche Beurteilung entscheidend. Angesichts der möglichen Geld- oder Freiheitsstrafen ist eine fundierte Kenntnis des Tatbestandes und gegebenenfalls die Konsultation eines erfahrenen Rechtsanwalts unerlässlich.

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Andenmatten Soltermann

Hallo! Ich bin Andenmatten Soltermann, ein Schweizer Fotograf, der leidenschaftlich die Essenz der Welt durch seine Linse einfängt. Geboren und aufgewachsen in den majestätischen Schweizer Alpen, haben die deutsche Sprache und atemberaubende Landschaften meine kreative Vision geprägt. Meine Liebe zur Fotografie begann mit einer alten analogen Kamera, und seitdem widme ich mein Leben der Kunst, visuelle Geschichten zu erzählen, die berühren und verbinden.In meinem Blog teile ich praktische Tipps, Techniken und Erfahrungen, um dir zu helfen, deine fotografischen Fähigkeiten zu verbessern – egal, ob du ein neugieriger Anfänger oder ein erfahrener Profi bist. Von der Beherrschung des natürlichen Lichts bis hin zu Ratschlägen für wirkungsvolle Bildkompositionen ist es mein Ziel, dich zu inspirieren, die Welt mit neuen Augen zu sehen. Mein Ansatz verbindet Technik mit Leidenschaft, immer auf der Suche nach dem Funken, der ein Foto unvergesslich macht.Wenn ich nicht hinter der Kamera stehe, findest du mich auf Bergpfaden, auf Reisen nach neuen Perspektiven oder beim Genießen der Schweizer Traditionen, die mir so am Herzen liegen. Begleite mich auf dieser visuellen Reise und entdecke, wie Fotografie die Art und Weise, wie du die Welt siehst, verändern kann.

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