Was ist die beste Überwachungskamera für zuhause?

Kamera im Keller: Was ist erlaubt?

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Stellen Sie sich vor: Sie öffnen Ihr Kellerabteil und stellen fest, dass jemand eingebrochen ist. Wertgegenstände oder liebgewonnene Dinge sind gestohlen worden. Die Wut ist gross, das Gefühl der Unsicherheit nagt. Ein verständlicher erster Gedanke zur Abwehr künftiger Einbrüche ist die Installation einer Überwachungskamera. Doch ist das rechtlich überhaupt zulässig? Darf man einfach so eine Kamera im gemeinschaftlich genutzten Kellerbereich montieren, selbst wenn es nur zum Schutz des eigenen Eigentums dient?

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Diese Frage beschäftigt viele Eigentümer und Mieter. Die Antwort darauf ist nicht pauschal mit Ja oder Nein zu geben, sondern hängt von verschiedenen, genau definierten Voraussetzungen ab. Was im ersten Moment wie eine einfache Schutzmassnahme erscheint, berührt schnell das Persönlichkeitsrecht und den Datenschutz von Nachbarn und anderen Personen, die den Keller betreten.

Das Bedürfnis nach Sicherheit und die rechtliche Grauzone

Nach einem Diebstahl oder Vandalismus ist der Wunsch nach präventiven Massnahmen gross. Eine kleine, unauffällige Kamera an der Kellertür scheint eine effektive Lösung: Sie könnte potenzielle Täter abschrecken oder zumindest Beweismaterial liefern, falls es erneut zu einem Vorfall kommt. Doch der Kellerbereich ist oft kein reiner Privatbereich wie die eigene Wohnung. Gänge, Treppenhäuser und Zugangsbereiche werden von mehreren Parteien genutzt. Hier treffen das berechtigte Interesse des Einzelnen am Schutz seines Eigentums auf das Recht der anderen auf Privatsphäre.

Ist es erlaubt, eine Überwachungskamera im Keller zu installieren?
Die Antwort: Ja. Privatpersonen dürfen in und um ihre Wohnungen Überwachungskameras installieren.5. Sept. 2023

Die Installation einer Überwachungskamera in solchen Bereichen bewegt sich daher in einem rechtlichen Spannungsfeld. Es geht darum, eine Balance zu finden zwischen der Sicherheit des Einzelnen und dem Schutz der Persönlichkeitsrechte aller anderen Betroffenen. Glücklicherweise hat die Rechtsprechung und die Datenschutzgesetzgebung klare Leitlinien entwickelt, wann und unter welchen Umständen eine private Videoüberwachung zulässig ist.

Die rechtliche Lage: Ein klares Ja, aber...

Die gute Nachricht für Personen wie Karl, dessen Kellerabteil aufgebrochen wurde: Grundsätzlich ist es Privatpersonen in der Schweiz gestattet, auf ihrem eigenen Grundstück, in und um ihre Wohnungen, Überwachungskameras zu installieren. Dies schliesst unter bestimmten Bedingungen auch das eigene Kellerabteil mit ein. Das entscheidende Wort ist jedoch «unter bestimmten Bedingungen». Eine Überwachung ist nur dann erlaubt, wenn sie zielführend ist und die strengen gesetzlichen Vorgaben des Datenschutzes eingehalten werden.

Eine Kameraüberwachung ist kein Selbstzweck. Sie darf nicht aus reiner Neugier oder zur allgemeinen Kontrolle erfolgen. Es muss immer ein legitimer Grund vorliegen, der die Überwachung rechtfertigt und gegenüber dem Eingriff in die Persönlichkeitsrechte Dritter überwiegt. Dieser Grund muss sachlicher Grund sein.

Die entscheidenden Voraussetzungen für die Kellerüberwachung

Damit die Installation einer Kamera im Keller rechtlich zulässig ist, müssen kumulativ – also gemeinsam – mehrere Voraussetzungen erfüllt sein. Fehlt auch nur eine dieser Bedingungen, ist die Überwachung unzulässig und kann rechtliche Konsequenzen für den Betreiber der Kamera haben.

Der sachliche Grund: Schutz des Eigentums

Wie im Fall von Karl, der Opfer eines Einbruchs wurde, ist der Schutz des eigenen Eigentums ein anerkannter sachlicher Grund für eine Überwachung. Es muss eine konkrete Bedrohung oder ein Vorfall (wie Diebstahl, Vandalismus) vorliegen oder zumindest eine plausible Gefahr bestehen, die eine solche Massnahme rechtfertigt. Eine reine "Vorsichtsmassnahme" ohne konkreten Anlass ist in der Regel nicht ausreichend, wenn die Überwachung Bereiche betrifft, die auch von anderen genutzt werden.

Gezielte Überwachung statt Rundumblick: Nur das Allernötigste

Dies ist oft der heikelste Punkt bei Kameras im Keller. Die Überwachung muss auf das absolut Nur das Allernötigste beschränkt sein. Das bedeutet konkret: Die Kamera darf nur den Bereich erfassen, der unmittelbar zum Schutz des eigenen Eigentums notwendig ist. Bei einem Kellerabteil ist das in der Regel der Bereich direkt vor der eigenen Abteiltür, auf dem sich Personen zu schaffen machen, die Zugang zum Abteil suchen. Die Kamera darf *nicht* den gesamten Kellergang, andere Kellerabteile, den Zugang zum Treppenhaus oder andere gemeinschaftlich genutzte Bereiche filmen, es sei denn, dies ist aus technischen Gründen unumgänglich und diese Bereiche werden umgehend unkenntlich gemacht (verpixelt). Der Fokus muss ausschliesslich auf dem eigenen, schutzbedürftigen Bereich liegen.

Die Pflicht zum Hinweisschild: Transparenz schaffen

Wer eine Überwachungskamera installiert, muss dies transparent machen. Es besteht eine klare Hinweispflicht. Ein gut sichtbares Hinweisschild muss am Eingang des überwachten Bereichs angebracht werden. Im Falle eines Kellers bedeutet dies typischerweise am Zugang zum Kellerbereich oder direkt am eigenen Kellerabteil, wenn die Kamera nur diesen Bereich erfasst. Das Schild muss unmissverständlich darauf hinweisen, dass eine Videoüberwachung stattfindet. Ein einfacher Text wie «Dieser Bereich wird videoüberwacht» oder «Videoüberwachung» ist notwendig. Die Angabe des Namens des Betreibers (wie bei Karl) ist datenschutzrechtlich ebenfalls zu empfehlen, um die Auskunftspflicht zu erfüllen, aber nicht zwingend vorgeschrieben, solange klar ist, wer für die Datenbearbeitung verantwortlich ist (z.B. die Verwaltung oder der Eigentümer des Abteils). Das Wichtigste ist, dass Personen, die den Bereich betreten, VORHER informiert werden.

Umgang mit Aufnahmen: Schnelles Handeln ist gefragt

Die Speicherung von Videoaufnahmen ist eine Bearbeitung von Personendaten. Daher gelten die Datenschutzprinzipien. Aufnahmen von Personen, bei denen kein verdächtiges Verhalten festgestellt wurde – sogenannte unverdächtige Aufnahmen – müssen unverzüglich gelöscht werden. Als Faustregel nennen Datenschutzexperten hier oft einen Zeitraum von 24 Stunden. Die Aufnahmen dienen dem Zweck, einen Vorfall aufzuklären oder abzuschrecken, nicht dazu, Bewegungsprofile von Nachbarn oder anderen Personen zu erstellen. Nur Aufnahmen, die tatsächlich einen verdächtigen Vorfall dokumentieren (z.B. einen Einbruchsversuch), dürfen länger aufbewahrt und gegebenenfalls als Beweismittel gesichert werden. Auch diese müssen gelöscht werden, sobald sie für den ursprünglichen Zweck nicht mehr benötigt werden (z.B. nach Abschluss polizeilicher Ermittlungen oder Gerichtsverfahren).

Was ist erlaubt, was nicht? Eine Übersicht

Um die Regeln besser zu verstehen, hilft oft eine Gegenüberstellung der zulässigen und der unzulässigen Praktiken:

Erlaubt (wenn alle Bedingungen erfüllt sind)Nicht erlaubt
Überwachung des eigenen Kellerabteils (Türbereich) zur Eigentumssicherung nach einem Vorfall.Überwachung fremder Kellerabteile oder des gesamten Kellergangs aus reiner Neugier oder zur allgemeinen Kontrolle.
Installation einer Kamera mit einem klar sichtbaren Hinweisschild am Eingang des überwachten Bereichs.Heimliche oder versteckte Überwachung ohne jeglichen Hinweis.
Aufzeichnung von Ereignissen, die sich direkt am eigenen Kellerabteil ereignen und einen sachlichen Grund haben (z.B. Einbruchsversuch).Dauerhafte Aufnahme und Speicherung aller Personen, die den Kellergang passieren, ohne konkreten Verdacht.
Schnelles Löschen von unverdächtige Aufnahmen (Faustregel: innert 24 Stunden).Langfristige Speicherung von Aufnahmen aller Personen, auch wenn kein Vorfall dokumentiert wurde.
Die Kamera ist so ausgerichtet, dass sie nur den notwendigen Bereich erfasst und andere Bereiche (z.B. Nachbarstüren) ausblendet.Die Kamera erfasst weitläufig den gesamten Kellergang oder sogar angrenzende Bereiche ausserhalb des Kellers.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Muss das Hinweisschild einen bestimmten Text haben?

Das Schild muss klar und verständlich darauf hinweisen, dass eine Videoüberwachung stattfindet. Formulierungen wie «Videoüberwachung» oder «Dieser Bereich wird videoüberwacht» sind ausreichend. Die Angabe des Namens des Verantwortlichen ist datenschutzrechtlich sinnvoll, aber nicht zwingend vorgeschrieben, solange die Information auf andere Weise zugänglich ist.

Darf ich den gesamten Kellergang filmen, wenn mein Abteil darin liegt?

Nein. Sie dürfen nur den Bereich filmen, der absolut notwendig ist, um Ihr Eigentum zu schützen. Das ist typischerweise der Bereich direkt vor Ihrer Abteiltür. Der Rest des Ganges ist ein gemeinsam genutzter Bereich, und die Überwachung anderer Abteile oder des allgemeinen Durchgangs verletzt deren Persönlichkeitsrechte.

Was passiert, wenn die Kamera versehentlich Nachbarn aufnimmt?

Wenn die Kamera trotz sorgfältiger Ausrichtung kurzzeitig andere Personen oder Bereiche erfasst, müssen diese Aufnahmen, sofern sie keinen Vorfall dokumentieren, unverzüglich gelöscht werden. Die Kamera muss so installiert und konfiguriert sein, dass solche Aufnahmen auf das absolute Minimum reduziert werden.

Darf ich Ton aufnehmen?

Die Aufnahme von Ton wird als erheblich schwerwiegenderer Eingriff in die Privatsphäre betrachtet als die reine Videoaufzeichnung. Die Aufnahme von Gesprächen im Kellergang ist in der Regel unzulässig, es sei denn, es liegt ein aussergewöhnlicher und schwerwiegender Grund vor, der in diesem Kontext unwahrscheinlich ist.

Was mache ich mit Aufnahmen, die einen Einbruchsversuch zeigen?

Solche Aufnahmen sind verdächtig und können als Beweismittel dienen. Sie dürfen länger aufbewahrt und sollten gesichert werden. Es ist ratsam, solche Aufnahmen der Polizei zur Verfügung zu stellen. Sobald die Aufnahmen für die Strafverfolgung oder andere rechtliche Zwecke nicht mehr benötigt werden, müssen sie gelöscht werden.

Gilt diese Regelung nur für Keller?

Die Grundprinzipien der privaten Videoüberwachung gelten generell für private Grundstücke und Wohnbereiche («in und um ihre Wohnungen»). Das bedeutet, ähnliche Regeln gelten auch für Kameras im Garten, an der Haustür oder auf dem Balkon, wobei immer die Verhältnismässigkeit und die Berücksichtigung der Privatsphäre von Nachbarn oder Passanten entscheidend sind.

Fazit

Die Installation einer Überwachungskamera im Keller zum Schutz des eigenen Eigentums ist grundsätzlich erlaubt, aber an strenge Bedingungen geknüpft. Ein sachlicher Grund, die Beschränkung auf das Nur das Allernötigste, ein klares Hinweisschild und die Pflicht zum schnellen Löschenunverdächtige Aufnahmen sind unerlässlich. Wer diese Regeln missachtet, riskiert nicht nur, dass die Aufnahmen nicht als Beweismittel zugelassen werden, sondern kann auch selbst rechtlich belangt werden. Sicherheit ja, aber immer unter Wahrung der Persönlichkeitsrechte anderer.

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Andenmatten Soltermann

Hallo! Ich bin Andenmatten Soltermann, ein Schweizer Fotograf, der leidenschaftlich die Essenz der Welt durch seine Linse einfängt. Geboren und aufgewachsen in den majestätischen Schweizer Alpen, haben die deutsche Sprache und atemberaubende Landschaften meine kreative Vision geprägt. Meine Liebe zur Fotografie begann mit einer alten analogen Kamera, und seitdem widme ich mein Leben der Kunst, visuelle Geschichten zu erzählen, die berühren und verbinden.In meinem Blog teile ich praktische Tipps, Techniken und Erfahrungen, um dir zu helfen, deine fotografischen Fähigkeiten zu verbessern – egal, ob du ein neugieriger Anfänger oder ein erfahrener Profi bist. Von der Beherrschung des natürlichen Lichts bis hin zu Ratschlägen für wirkungsvolle Bildkompositionen ist es mein Ziel, dich zu inspirieren, die Welt mit neuen Augen zu sehen. Mein Ansatz verbindet Technik mit Leidenschaft, immer auf der Suche nach dem Funken, der ein Foto unvergesslich macht.Wenn ich nicht hinter der Kamera stehe, findest du mich auf Bergpfaden, auf Reisen nach neuen Perspektiven oder beim Genießen der Schweizer Traditionen, die mir so am Herzen liegen. Begleite mich auf dieser visuellen Reise und entdecke, wie Fotografie die Art und Weise, wie du die Welt siehst, verändern kann.

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