Darf man in der Schweiz Menschen in der Öffentlichkeit fotografieren?

Wann sind Fotos wirklich urheberrechtsfrei?

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Das Urheberrecht an Fotos ist ein komplexes Feld, das Fotografen, aber auch Nutzer von Bildern gleichermaßen betrifft. Die Frage, wann ein Foto urheberrechtsfrei ist und somit ohne die Zustimmung des Urhebers verwendet werden darf, ist dabei von zentraler Bedeutung. Dies hängt von verschiedenen Faktoren ab, darunter die Art des Fotos, das Entstehungsdatum und die jeweilige nationale Gesetzgebung. In Deutschland regelt das Urheberrechtsgesetz (UrhG) diese Materie.

Wann sind Fotos urheberrechtsfrei?
Das Urheberrecht von Lichtbildwerken erlischt nach § 64 UrhG 70 Jahren nach dem Tode des Urhebers (lat. post mortem auctoris, p.m.a.), die Regelschutzfrist in der EU. Nach § 69 UrhG beginnen die Fristen mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem das für den Beginn der Frist maßgebende Ereignis eingetreten ist.

Grundlagen des Bildrechts

Bildrechte umfassen mehr als nur das Urheberrecht des Fotografen. Sie beinhalten auch das Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Person, das Hausrecht des Eigentümers eines Grundstücks, auf dem fotografiert wird, sowie gegebenenfalls gewerbliche Schutzrechte an abgebildeten Objekten. Das Kernstück bildet jedoch das Urheberrecht bzw. die verwandten Schutzrechte des Fotografen an seinem Lichtbild oder Lichtbildwerk.

Das deutsche Urheberrecht unterscheidet grundsätzlich zwei Kategorien von geschützten Fotografien:

Lichtbildwerke: Dies sind Fotos, die eine persönliche geistige Schöpfung darstellen. Sie zeichnen sich durch Individualität, eine eigene Betrachtungsweise oder künstlerische Aussage aus und besitzen ein Mindestmaß an Schöpfungshöhe. Hierzu zählen oft künstlerische oder aufwendig inszenierte Fotografien.

Lichtbilder: Hierunter fallen Fotos, die keine volle Werkqualität erreichen, aber dennoch eine persönliche Leistung des Fotografen darstellen. Dies können beispielsweise Schnappschüsse oder rein dokumentarische Aufnahmen sein, denen es an der notwendigen Individualität für ein Lichtbildwerk mangelt.

Nicht geschützte Bilder sind solche, denen selbst das Mindestmaß an persönlicher Leistung fehlt, wie beispielsweise rein mechanische Kopien.

Die Schutzfristen: Wann läuft das Urheberrecht ab?

Die wohl häufigste Art, wie Fotos urheberrechtsfrei werden, ist das Ablaufen der gesetzlichen Schutzfrist. Die Dauer dieser Frist hängt davon ab, ob es sich um ein Lichtbildwerk oder ein einfaches Lichtbild handelt, und hat sich historisch mehrfach geändert.

Aktuelle Schutzfristen in Deutschland (seit 1995/2021):

  • Lichtbildwerke: Das Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach dem Tode des Urhebers (post mortem auctoris, p.m.a.). Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Urheber verstorben ist.
  • Lichtbilder: Das Schutzrecht erlischt 50 Jahre nach dem ersten Erscheinen des Bildes. Wurde das Bild innerhalb von 50 Jahren nach seiner Herstellung nicht veröffentlicht, erlischt der Schutz 50 Jahre nach der Herstellung. Die Frist beginnt ebenfalls mit dem Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres.

Diese Fristen gelten für Fotos, die nach dem 1. Juli 1995 entstanden sind oder deren Schutz zu diesem Stichtag nach deutschem Recht noch nicht abgelaufen war. Durch die Anpassungen an EU-Recht im Jahr 1995 und später 2021 konnten Schutzrechte für ältere Werke unter bestimmten Umständen wieder aufleben, wenn sie in einem anderen EU-Mitgliedstaat noch geschützt waren (bekannt geworden durch das sogenannte „Spanien-Fenster“, da Spanien bis 1987 längere Fristen für registrierte Werke hatte).

Historische Entwicklung der Schutzfristen in Deutschland

Um den Schutzstatus sehr alter Fotos zu bestimmen, muss man die Gesetzgebung zum Zeitpunkt ihrer Entstehung und die nachfolgenden Änderungen berücksichtigen:

  • Vor 1865: Kein spezifischer Schutz für Fotografien.
  • 1865 (Königreich Bayern): Erste Anerkennung von Rechten, basierend auf einem Entwurf.
  • 1876: Gesetz betreffend den Urheberrechtsschutz an Werken der Photographie. Schutzfrist: 5 Jahre.
  • 1907 (KUG): Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie. Schutzfrist: 10 Jahre nach Erscheinen/Herstellung, oder 25 Jahre p.m.a., falls unveröffentlicht.
  • 1940: Schutzfrist für Lichtbilder nach Erscheinen auf 25 Jahre verlängert.
  • 1965 (BRD und DDR): Einführung des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) in der BRD, das KUG ablöste. Unterscheidung zwischen Lichtbildern (§ 72) und Lichtbildwerken (§ 68). Schutzfrist jeweils 25 Jahre nach Erscheinen/Herstellung. In der DDR ebenfalls neues Urheberrechtsgesetz.
  • 1985: Änderung des BRD UrhG. Einfache Lichtbilder 25 Jahre geschützt, Lichtbilder als Dokumente der Zeitgeschichte 50 Jahre. Lichtbildwerke 70 Jahre p.m.a.
  • 1990 (Einigungsvertrag): Angleichung der Rechte für Fotos aus BRD und DDR.
  • 1995 (Anpassung an EU-Recht): Aufhebung der Unterscheidung zwischen einfachen und zeitgeschichtlichen Lichtbildern. Schutzfrist für Lichtbilder generell 50 Jahre nach Erscheinen/Herstellung. Viele Lichtbilder wurden durch EU-Richtlinie als Lichtbildwerke eingestuft, wenn sie individuelle Gestaltung aufwiesen (70 Jahre p.m.a.). Übergangsregeln ließen Schutzrechte unter Umständen wieder aufleben.

Die Bestimmung der genauen Schutzfrist für ältere Fotos kann also kompliziert sein und erfordert die Prüfung des geltenden Rechts zum Zeitpunkt der Entstehung und der Veröffentlichung sowie der nachfolgenden Gesetzesänderungen und Übergangsbestimmungen.

Wann fehlt Fotos der Schutz von vornherein?

Nicht jedes Bild genießt urheberrechtlichen oder leistungsschutzrechtlichen Schutz. Fotos können auch dann urheberrechtsfrei sein, wenn ihnen von Beginn an die notwendige Schöpfungshöhe oder persönliche Leistung fehlt. Dies betrifft insbesondere:

Rein mechanische Reproduktionen zweidimensionaler Vorlagen: Einfache Scans, Fotokopien oder Fotografien von Originalfotografien, die lediglich eine möglichst exakte Kopie der Vorlage darstellen, begründen in der Regel keinen eigenen Schutz als Lichtbild oder Lichtbildwerk. Hier fehlt es an der erforderlichen persönlichen geistigen Leistung, die über den rein technischen Vorgang hinausgeht. Der Bundesgerichtshof hat dies mehrfach bekräftigt.

Reproduktionen gemeinfreier zweidimensionaler Werke: Ein lange umstrittenes Thema war der Schutz von Fotografien, die gemeinfreie Gemälde, Zeichnungen oder andere zweidimensionale Werke abbilden. Nach einer Grundsatzentscheidung des BGH aus dem Jahr 2018 und der Umsetzung der EU-DSM-Richtlinie im Jahr 2021 ist klargestellt: Originalgetreue Abbildungen gemeinfreier visueller Werke (wie Gemälde oder Skulpturen) sind seit dem 7. Juni 2021 nicht mehr durch Leistungsschutzrechte geschützt, unabhängig davon, wann die Abbildung angefertigt wurde. Dies bedeutet, dass solche Reproduktionen frei genutzt werden können, sofern sie selbst keine eigene geistige Schöpfung darstellen (was bei dem Ziel der Originaltreue in der Regel nicht der Fall ist).

Anders verhält es sich bei der Fotografie dreidimensionaler Vorlagen (wie Skulpturen, Gebäude, Personen). Hier kann der Fotograf durch Wahl des Blickwinkels, der Beleuchtung etc. gestalterisch tätig werden. Solche Aufnahmen stellen in der Regel immer ein Lichtbild oder Lichtbildwerk dar und sind geschützt, auch wenn die Vorlage selbst gemeinfrei ist.

Spezialfälle und Einschränkungen

Auch wenn ein Foto urheberrechtlich geschützt ist, gibt es Situationen, in denen eine Nutzung ohne explizite Zustimmung des Urhebers im Rahmen gesetzlicher Schranken zulässig sein kann. Dies führt zwar nicht zur Gemeinfreiheit des Fotos, schränkt aber die Verwertungsrechte des Urhebers ein:

Panoramafreiheit (§ 59 UrhG): Werke (wie Gebäude oder Denkmäler), die sich dauerhaft an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, dürfen von solchen öffentlich zugänglichen Orten aus fotografiert und die Aufnahmen verwertet werden. Wichtig ist, dass die Aufnahme vom öffentlichen Grund aus gemacht wird. Das Betreten von Privatgrundstücken (auch Parks von Schlössern, die im Besitz einer Stiftung sind, wie der BGH entschied) kann untersagt werden und die Verwertung von dort gemachten Aufnahmen einschränken, insbesondere für gewerbliche Zwecke.

Bildzitat (§ 51 UrhG): Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Nutzung eines geschützten Bildes als Zitat in einem eigenen Werk erlaubt, wenn dies zur Erläuterung des Inhalts dient und der Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Eine korrekte Quellenangabe ist dabei Pflicht.

Amtliche Werke (§ 5 UrhG): Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie andere amtliche Werke, die zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht wurden, sind gemeinfrei. In Deutschland fallen Fotografien von Bediensteten der Bundesverwaltung in der Regel *nicht* unter diese Kategorie, anders als in den USA. Fahndungsfotos sind keine amtlichen Werke in diesem Sinne, ihre Nutzung durch Behörden ist aber für Fahndungszwecke gesetzlich geregelt (§ 88 StPO, § 24 KUG). Ihre journalistische oder private Nutzung erfordert jedoch die Klärung der Rechte.

Recht am eigenen Bild (§ 22, 23 KUG): Unabhängig vom Urheberrecht des Fotografen hat jede Person das Recht, selbst über die Veröffentlichung von Bildern zu bestimmen, die sie abbilden. Die Veröffentlichung eines Fotos, das eine Person erkennbar zeigt, bedarf grundsätzlich deren Einwilligung. Ausnahmen gelten unter anderem für Personen der Zeitgeschichte, bei denen das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegen kann, oder bei Bildern, auf denen Personen nur als Beiwerk erscheinen. Dieses Recht betrifft die Abgebildeten, nicht das Urheberrecht am Foto selbst.

Hausrecht und Fotografierverbote: Grundstückseigentümer oder Betreiber von Einrichtungen (z.B. Museen) können das Fotografieren auf ihrem Gelände untersagen. Dies basiert auf dem Hausrecht. Eine Verletzung des Hausrechts macht die Aufnahme zwar rechtswidrig, führt aber nicht automatisch dazu, dass das Foto selbst urheberrechtsfrei wird. Die Verwertung einer so entstandenen Aufnahme kann jedoch untersagt werden.

Weitere Spezialfälle:

  • Röntgenaufnahmen: Gelten als Lichtbilder und sind geschützt. Der Urheber ist der Ersteller (MTRA oder Radiologe). Die Veröffentlichung erfordert grundsätzlich dessen Zustimmung sowie ggf. die Einwilligung des Patienten (Recht am eigenen Bild).
  • Lichtbilder im Strafvollzug: Dürfen zu bestimmten Zwecken gemacht werden, müssen aber nach Entlassung vernichtet werden (sofern nicht erkennungsdienstlich).
  • Geldscheine und Briefmarken: Die Abbildung unterliegt spezifischen Regeln, um Verwechslungen zu vermeiden. Amtliche Briefmarken wurden in Deutschland teilweise als amtliche Werke eingestuft, was ihre Gemeinfreiheit bedeuten würde, die Rechtsprechung ist hier aber nicht immer einheitlich.
  • Geschützte Tiere: Fotografieren kann untersagt sein, wenn es die Tiere belästigt (§ 44 BNatSchG).
  • Luftbildaufnahmen: Eine allgemeine Genehmigungspflicht entfiel, aber Fotografierverbote für militärische Anlagen oder Schutzbereiche können bestehen (§ 109 StGB, § 6 SchBerG). Automatisch erstellte Luftbilder gelten als Lichtbilder, nicht als Lichtbildwerke.

Datenbanken und Sammlungen

Auch wenn einzelne Fotos in einer Datenbank gemeinfrei sein mögen (z.B. weil ihre Schutzfrist abgelaufen ist), kann die Datenbank als Ganzes geschützt sein (§ 87a ff. UrhG). Die wiederholte und systematische Entnahme auch gemeinfreier Bilder aus einer geschützten Datenbank kann die Rechte des Datenbankherstellers verletzen.

Internationales Urheberrecht

Das Urheberrecht ist national geregelt, aber internationale Abkommen wie die Berner Übereinkunft (RBÜ) und das Welturheberrechtsabkommen (WUA) sorgen für einen Mindestschutz in den Vertragsstaaten. Die RBÜ sieht einen Mindestschutz von 50 Jahren p.m.a. für Werke und 25 Jahren für fotografische Werke vor. Die EU-Schutzdauerrichtlinie hat die Frist für Lichtbildwerke EU-weit auf 70 Jahre p.m.a. angehoben und beeinflusste die nationalen Gesetze. Die Anwendung ausländischen Rechts oder internationaler Abkommen kann relevant sein, wenn es um die Nutzung von Fotos geht, die im Ausland aufgenommen oder zuerst veröffentlicht wurden.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

F: Wie lange ist das Urheberrecht für ein Foto gültig?
A: Für Lichtbildwerke in der Regel 70 Jahre nach dem Tod des Fotografen. Für einfache Lichtbilder 50 Jahre nach der ersten Veröffentlichung oder Herstellung, falls unveröffentlicht.

F: Sind Fotos von sehr alten Gemälden gemeinfrei?
A: Das Gemälde selbst ist gemeinfrei, wenn der Maler lange genug tot ist. Die Fotografie des Gemäldes war lange umstritten geschützt. Seit dem 7. Juni 2021 sind originalgetreue Reproduktionen gemeinfreier zweidimensionaler Werke (wie Gemälde) in Deutschland nicht mehr geschützt und somit gemeinfrei, sofern die Reproduktion keine eigene Schöpfungshöhe aufweist.

F: Darf ich Gebäude fotografieren, die an öffentlichen Plätzen stehen?
A: Ja, das ist in Deutschland grundsätzlich durch die Panoramafreiheit (§ 59 UrhG) erlaubt, solange Sie von einem öffentlich zugänglichen Ort aus fotografieren (Straße, Platz, öffentlicher Weg) und keine Hilfsmittel wie Leitern verwenden, um über Zäune zu spähen. Für gewerbliche Nutzungen von Aufnahmen auf Privatgrundstücken (auch öffentlich zugängliche Parks von Schlössern) kann es Einschränkungen geben.

F: Benötige ich die Erlaubnis von Personen, die auf meinen Fotos zu sehen sind?
A: Ja, grundsätzlich bedarf die Veröffentlichung von Fotos, auf denen Personen erkennbar abgebildet sind, deren Einwilligung (Recht am eigenen Bild). Ausnahmen gibt es z. B. bei Personen der Zeitgeschichte oder wenn die Personen nur Beiwerk sind.

F: Was ist der Unterschied zwischen einem Lichtbild und einem Lichtbildwerk?
A: Ein Lichtbildwerk ist eine persönliche geistige Schöpfung mit ausreichender Individualität und Schöpfungshöhe. Ein Lichtbild ist eine Aufnahme, der zwar Werkqualität fehlt, die aber dennoch eine persönliche Leistung darstellt. Die Schutzfrist unterscheidet sich (70 Jahre p.m.a. für Lichtbildwerke, 50 Jahre nach Veröffentlichung/Herstellung für Lichtbilder).

Fazit

Ein Foto ist nicht automatisch urheberrechtsfrei, nur weil es alt ist oder im Internet gefunden wurde. Die Schutzfrist muss abgelaufen sein, was je nach Art des Fotos und Entstehungszeitpunkt bis zu 70 Jahre nach dem Tod des Fotografen oder 50 Jahre nach Veröffentlichung dauern kann. Darüber hinaus können Fotos gemeinfrei sein, wenn ihnen von vornherein die notwendige persönliche Leistung fehlt, wie bei einfachen Reproduktionen gemeinfreier zweidimensionaler Vorlagen nach der aktuellen Rechtslage. Spezifische gesetzliche Schranken wie die Panoramafreiheit erlauben die Nutzung unter bestimmten Bedingungen, machen das Foto aber nicht generell gemeinfrei. Im Zweifel sollte man immer die Rechte klären oder auf die Nutzung verzichten, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

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Andenmatten Soltermann

Hallo! Ich bin Andenmatten Soltermann, ein Schweizer Fotograf, der leidenschaftlich die Essenz der Welt durch seine Linse einfängt. Geboren und aufgewachsen in den majestätischen Schweizer Alpen, haben die deutsche Sprache und atemberaubende Landschaften meine kreative Vision geprägt. Meine Liebe zur Fotografie begann mit einer alten analogen Kamera, und seitdem widme ich mein Leben der Kunst, visuelle Geschichten zu erzählen, die berühren und verbinden.In meinem Blog teile ich praktische Tipps, Techniken und Erfahrungen, um dir zu helfen, deine fotografischen Fähigkeiten zu verbessern – egal, ob du ein neugieriger Anfänger oder ein erfahrener Profi bist. Von der Beherrschung des natürlichen Lichts bis hin zu Ratschlägen für wirkungsvolle Bildkompositionen ist es mein Ziel, dich zu inspirieren, die Welt mit neuen Augen zu sehen. Mein Ansatz verbindet Technik mit Leidenschaft, immer auf der Suche nach dem Funken, der ein Foto unvergesslich macht.Wenn ich nicht hinter der Kamera stehe, findest du mich auf Bergpfaden, auf Reisen nach neuen Perspektiven oder beim Genießen der Schweizer Traditionen, die mir so am Herzen liegen. Begleite mich auf dieser visuellen Reise und entdecke, wie Fotografie die Art und Weise, wie du die Welt siehst, verändern kann.

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