Die Welt der Fotografie ist faszinierend und vielfältig. Doch wer sich kreativ mit Bildern anderer auseinandersetzen möchte, stößt schnell auf rechtliche Fragen. Darf ich ein Foto, das ein anderer gemacht hat, einfach bearbeiten? Was passiert, wenn ich es dann veröffentliche? Das deutsche Urheberrecht schützt die Werke von Fotografen umfassend. Dieser Artikel beleuchtet die wichtigsten Aspekte des Fotorechts und erklärt, was bei der Bearbeitung und Nutzung fremder Bilder erlaubt ist und was nicht.

Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) unterscheidet grundsätzlich zwei Kategorien von Fotografien, die unterschiedlichen Schutz genießen, auch wenn die meisten Schutzvorschriften gleichermaßen Anwendung finden:
Lichtbildwerke vs. Lichtbilder: Ein wichtiger Unterschied
Das deutsche Urheberrechtsgesetz differenziert zwischen sogenannten Lichtbildwerken (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG) und Lichtbildern (§ 72 UrhG). Diese Unterscheidung mag auf den ersten Blick akademisch erscheinen, kann aber weitreichende Folgen haben, insbesondere in Bezug auf die Schutzdauer.
Was sind Lichtbildwerke?
Lichtbildwerke sind Fotografien, die das Ergebnis einer persönlichen geistigen Schöpfung des Fotografen sind und eine gewisse Schöpfungshöhe (auch Gestaltungshöhe oder Werkhöhe genannt) aufweisen. Es handelt sich um Bilder, die nicht zufällig entstanden sind, sondern bei denen der Fotograf bewusst gestalterische Elemente eingesetzt hat, um etwas auszudrücken oder eine Botschaft zu vermitteln. Dazu gehören beispielsweise der gezielte Einsatz von Licht und Schatten, die bewusste Anordnung von Personen oder Gegenständen, die Wahl von Schärfe und Unschärfe oder die Verwendung von Filtern wie Schwarz-Weiß. Die Anforderungen an die Schöpfungshöhe sind bei Lichtbildwerken nicht besonders hoch; selbst Bilder an der untersten Grenze genießen als „kleine Münze“ urheberrechtlichen Schutz. Schutzgegenstand ist hier die Komposition als künstlerische Leistung.
Was sind Lichtbilder?
Fehlt einem Foto die für ein Lichtbildwerk notwendige Schöpfungshöhe, bedeutet das nicht, dass es schutzlos wäre. Das Gesetz gewährt solchen Aufnahmen zumindest Schutz als Lichtbild nach § 72 UrhG. Dies ist ein sogenanntes Leistungsschutzrecht. Schutzgegenstand ist hier die technische Leistung, die zur Anfertigung der Fotografie erforderlich war. Ein Beispiel hierfür sind spontane Schnappschüsse, die vielleicht mit einem Smartphone erstellt wurden. Jeder kann jederzeit Lichtbilder erzeugen, unabhängig davon, ob er Berufsfotograf ist oder nicht. Interessanterweise gelten Fotokopien von Lichtbildern nicht selbst als Lichtbilder, da das Erzeugen einer Kopie keine hinreichend persönliche technische Leistung darstellt (BGH, Urteil vom 20.12.2018, Az. I ZR 104/17).
Warum ist die Unterscheidung wichtig?
Obwohl viele Schutzvorschriften für Lichtbildwerke auch auf Lichtbilder angewendet werden (§ 72 Abs. 1 UrhG), liegt der entscheidende Unterschied in der Dauer des Schutzes. Der Schutz für Lichtbilder erlischt bereits 50 Jahre nach ihrem Erscheinen (§ 72 Abs. 3 UrhG). Im Gegensatz dazu dauert der Schutz für Lichtbildwerke sehr viel länger: Er endet erst 70 Jahre nach dem Tod des Fotografen (§ 64 UrhG). Für die Erben eines Fotografen kann die Einordnung einer Aufnahme als Lichtbildwerk oder Lichtbild daher von erheblicher finanzieller Bedeutung sein.
| Merkmal | Lichtbildwerk (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG) | Lichtbild (§ 72 UrhG) |
|---|---|---|
| Voraussetzung | Persönliche geistige Schöpfung, Schöpfungshöhe (Gestaltung) | Technische Leistung der Anfertigung (oft spontan) |
| Schutzart | Urheberrecht (Werk) | Leistungsschutzrecht |
| Schutzgegenstand | Künstlerische Komposition | Technische Anfertigung |
| Schutzdauer | 70 Jahre nach Tod des Urhebers | 50 Jahre nach Erscheinen |
| Beispiel | Kunstfotografie, arrangiertes Porträt | Spontaner Schnappschuss |
Welche Rechte hat ein Fotograf an seinen Bildern?
Fotografen, ob Amateur oder Profi, besitzen an ihren Aufnahmen umfassende Verwertungsrechte, die ihnen erlauben, über die Nutzung ihrer Werke zu bestimmen und anderen Personen Nutzungsrechte einzuräumen. Diese Rechte lassen sich grob in zwei Kategorien unterteilen:
Körperliche Verwertungsrechte
Hierzu zählt vor allem das Recht zur Vervielfältigung (§ 16 UrhG). Das bedeutet, dass nur der Fotograf oder eine von ihm autorisierte Person Kopien des Originalfotos oder von Ausschnitten davon erstellen darf. Dies gilt unabhängig davon, ob die Kopie in Originalgröße, verkleinert (wie bei Vorschaubildern/Thumbnails in Suchmaschinen) oder vergrößert ist. Weitere körperliche Rechte sind das Verbreitungsrecht (§ 17 UrhG), also das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke öffentlich anzubieten oder in Verkehr zu bringen, und das Ausstellungsrecht (§ 18 UrhG).
Unkörperliche Verwertungsrechte
Im digitalen Zeitalter ist das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) von besonderer Bedeutung. Es ermächtigt den Fotografen, darüber zu entscheiden, ob und wie seine Fotos im Internet (auf Webseiten, in Apps etc.) dargestellt werden. Andere wichtige unkörperliche Rechte sind das Recht der öffentlichen Wiedergabe (§ 15 Abs. 2 UrhG) und das Vorführungsrecht (§ 19 Abs. 4 UrhG), die dem Fotografen Kontrolle darüber geben, wie seine Bilder öffentlich präsentiert werden, beispielsweise auf Bildschirmen oder mittels Projektoren.
Nutzungsrechte einräumen: Lizenzen
Der Fotograf als Rechteinhaber kann grundsätzlich jede Nutzung seiner Fotos durch Dritte untersagen. Er ist nicht verpflichtet, seine Bilder zur Nutzung freizugeben. Möchte er jedoch anderen die Verwendung seiner Fotos erlauben und damit möglicherweise Geld verdienen, kann er Nutzungsrechte (Lizenzen) an seinen Verwertungsrechten übertragen. Dies geschieht idealerweise in einem schriftlichen oder zumindest in Textform (E-Mail) festgehaltenen Lizenzvertrag.
Einfache Nutzungsrechte
Bei der Einräumung einfacher Nutzungsrechte (§ 31 Abs. 2 UrhG, auch nicht-exklusive Nutzungsrechte genannt) behält der Fotograf das Recht, dieselben Nutzungsrechte an seinem Foto auch weiteren Personen einzuräumen. Er bleibt weiterhin Inhaber der ausschließlichen Verwertungsrechte an seinem Bild. Ein typisches Beispiel ist das Einstellen von Fotos auf Stockfoto-Plattformen, bei denen der Fotograf der Plattform ein einfaches Nutzungsrecht gewährt, damit diese wiederum einfache Nutzungsrechte an zahlreiche Kunden weitergeben kann. Der Fotograf kann das Foto gleichzeitig auch auf anderen Plattformen oder direkt verkaufen.
Ausschließliche Nutzungsrechte
Räumt der Fotograf ausschließliche Nutzungsrechte (§ 31 Abs. 3 UrhG, exklusive Nutzungsrechte) ein, nimmt der Lizenznehmer die Rechtsposition des Fotografen ein, soweit die Rechte übertragen wurden. Das bedeutet, dass der Fotograf die betroffenen Bilder in der Regel nicht einmal mehr selbst für die lizenzierte Nutzungsart verwenden darf, es sei denn, dies wurde vertraglich anders geregelt.
Was nicht übertragbar ist
Wichtig zu wissen ist, dass die Urheberschaft selbst nicht übertragbar ist. Der Schöpfer eines Werkes bleibt für immer dessen Urheber. Ebenso sind bestimmte Urheberpersönlichkeitsrechte höchstpersönlich an den Urheber gebunden und können nicht übertragen werden. Dazu gehören insbesondere das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft (§ 13 UrhG) – das Recht, als Fotograf genannt zu werden – und das Recht, eine Entstellung seines Werkes zu verbieten (§ 14 UrhG).
Ein Lizenzvertrag sollte den Umfang der Rechtseinräumung genau regeln, z.B. welche Verwertungsrechte übertragen werden, für welche Dauer, in welchem räumlichen Geltungsbereich, ob die Rechte widerruflich sind und wie die Vergütung aussieht.
Darf man fremde Fotos bearbeiten?
Diese Frage ist differenziert zu beantworten. Aus rein urheberrechtlicher Sicht ist die bloße Bearbeitung eines fremden Bildes ohne Erlaubnis des Fotografen zunächst zulässig, solange die Bearbeitung so tiefgreifend ist, dass es sich nicht mehr nur um eine Vervielfältigung des Originals handelt (§ 16 UrhG). Eine einfache Vervielfältigung (z.B. eine exakte Kopie oder ein marginal verändertes Duplikat) wäre ohne Erlaubnis unzulässig. Die eigentliche rechtliche Hürde entsteht erst, wenn das bearbeitete Foto veröffentlicht oder auf andere Weise verwertet werden soll (§ 23 UrhG).
Beispiel: Das Abzeichnen eines Fotos, um daraus eine Zeichnung anzufertigen, ist urheberrechtlich erlaubt. Problematisch wird es erst, wenn diese Zeichnung dann öffentlich genutzt wird, z.B. auf T-Shirts gedruckt und verkauft (LG Hamburg, Urteil vom 22.05.2020, Az. 308 S 6/18).
Darf man bearbeitete fremde Fotos veröffentlichen bzw. verwerten?
Dies ist der kritische Punkt. Die Veröffentlichung oder Verwertung eines bearbeiteten fremden Fotos ist nur unter bestimmten Bedingungen erlaubt.
Mit Zustimmung des Fotografen
Selbstverständlich ist die Nutzung erlaubt, wenn der Fotograf seine Zustimmung erteilt hat. Seit dem 07.06.2021 wird hierfür der Begriff „Zustimmung“ verwendet, was sowohl die vorherige Erlaubnis als auch die nachträgliche Genehmigung umfasst.
Ohne Zustimmung: Die Frage des „hinreichenden Abstands“
Hat der Fotograf keine Zustimmung erteilt, hängt die Zulässigkeit der Veröffentlichung davon ab, ob das bearbeitete Foto als erlaubnispflichtige Bearbeitung oder Umgestaltung (§ 23 Abs. 1 Satz 1 UrhG) oder als zulässige Nutzung anzusehen ist. Die frühere Regelung zur freien Benutzung (§ 24 UrhG a.F.) wurde zum 07.06.2021 aufgehoben. Maßgeblich ist nun § 23 Abs. 1 Satz 2 UrhG. Danach liegt keine Bearbeitung oder Umgestaltung im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 UrhG vor, wenn das neu geschaffene Werk einen hinreichenden Abstand zum benutzten Werk wahrt.
Die Rechtsprechung hat sich intensiv mit diesem „Abstand“ beschäftigt. Entscheidend ist, ob der Ausdruck der eigenen geistigen Schöpfung des ursprünglichen Urhebers im neuen Werk noch erkennbar ist. Nach Vorstellung des Gesetzgebers und der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 07.04.2022, Az. I ZR 222/20 – Porsche 911) im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 29.07.2019, Az. C-476/17 – Pelham/Hütter) bedeutet ein hinreichender Abstand, dass die schutzbegründenden eigenschöpferischen Elemente des Originalfotos im neuen Werk nicht mehr oder nur noch rudimentär zu erkennen sind. Die ursprünglichen Züge des Fotos müssen im neuen Werk so stark „verblassen“, dass das Original nur noch als Anregung erscheint.
Fälle, in denen sich das neue Werk mit dem Original auseinandersetzt, wie z.B. bei einer Parodie, fallen seit der Gesetzesänderung in der Regel unter den Schutzbereich des § 23 UrhG und bedürfen grundsätzlich der Zustimmung. Allerdings gibt es hierfür neue Ausnahmeregelungen, insbesondere § 51a UrhG, der Nutzungen für Zwecke der Karikatur, Parodie und des Pastiches gesetzlich erlaubt.
Die Abgrenzung ist oft schwierig und einzelfallabhängig. Gerichte haben in verschiedenen Fällen entschieden, ob ein hinreichender Abstand vorlag oder nicht. Eine detailgetreue Übernahme des Bildausschnitts und der Farbtöne ohne Hinzufügen eigener Elemente wurde beispielsweise als erlaubnispflichtige Bearbeitung angesehen (LG Hamburg, Urteil vom 29.08.2007, Az. 308 O 271/07 – Fußballspieler-Gemälde). Eine skizzenhafte Übernahme nur eines Teils des Originals, bei der individuelle Züge entfernt und neue gestalterische Elemente hinzugefügt wurden (z.B. andere Farben, veränderter Fokus), kann dagegen einen hinreichenden Abstand darstellen (OLG Hamburg, Urteil vom 12.10.1995, Az. 3 U 140/95 – Nackte Frau im Ölbild).
Wichtig ist, dass bei der Beurteilung des Abstands nur die Elemente des Originalfotos berücksichtigt werden, die selbst Schöpfungshöhe aufweisen. Elemente, die keinen Schutz genießen (z.B. rein technische Aspekte eines Lichtbildes), sind frei verwendbar.
Was ist ein Bildzitat?
Eine weitere Ausnahme, die die Nutzung eines fremden, geschützten Fotos ohne Erlaubnis des Urhebers unter bestimmten Bedingungen erlaubt, ist das sogenannte Bildzitat (§ 51 UrhG). Die Voraussetzungen hierfür sind allerdings sehr streng.
Es reicht bei weitem nicht aus, einfach nur die Quelle oder den Urheber anzugeben. Entscheidend ist, dass das zitierte Foto einen Zweck erfüllen muss, der über die bloße Illustration hinausgeht. Es muss dazu dienen, eigene Aussagen zu erläutern, eine Meinung zu untermauern oder eine geistige Auseinandersetzung zwischen dem zitierten Werk und den eigenen Inhalten zu ermöglichen (EuGH, Urteil vom 29.07.2019, Az. C-516/17 – Spiegel Online). Wer sich auf das Zitatrecht beruft, muss also mit dem Foto in einen „Dialog“ treten.
Dieser Dialog setzt voraus, dass das zitierende Werk und das zitierte Werk voneinander unterscheidbar sind, um das Zitat von einem Plagiat abzugrenzen (BGH, Beschluss vom 01.06.2017, Az. I ZR 115/16 – Metall auf Metall III). Wird das Foto hingegen nahezu identisch für eigene Werbezwecke genutzt, ohne eine Auseinandersetzung mit dem Original, liegt kein zulässiges Bildzitat vor (LG München, Urteil vom 20.06.2022, Az. 42 S 231/21).
Darf man fremde Fotos per Framing/Embedding einbinden?
Framing oder Embedding bezeichnet die Technik, Inhalte (wie Fotos oder Videos) von einer Drittwebseite direkt auf der eigenen Webseite in einem Fenster (Frame) anzuzeigen, ohne den Inhalt physisch zu kopieren. Technisch wird dabei der fremde Inhalt direkt von der Originalquelle geladen und dargestellt.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (BestWater-Entscheidung) ist das Framing von Werken, die mit Zustimmung des Rechteinhabers im Internet frei zugänglich gemacht wurden, grundsätzlich zulässig. Der Grund dafür ist, dass durch das Framing kein „neues Publikum“ erreicht wird. Der Inhalt war bereits für die allgemeine Öffentlichkeit auf der Originalseite zugänglich. Daher liegt in diesem Fall keine urheberrechtlich relevante Nutzungshandlung wie eine Vervielfältigung oder öffentliche Zugänglichmachung vor.
Dies gilt jedoch nicht, wenn das Originalwerk nicht frei zugänglich war, z.B. hinter einer Bezahlschranke oder passwortgeschützt, oder wenn technische Schutzmaßnahmen gegen Framing umgangen werden.

Darf man fremde Gegenstände, Tiere oder Gebäude fotografieren?
Gegenstände und Tiere
Im deutschen Recht gibt es kein „Recht am Bild der eigenen Sache“. Das bedeutet, dass man grundsätzlich fremde Gegenstände oder Tiere fotografieren darf, ohne den Eigentümer um Erlaubnis fragen zu müssen (bestätigt z.B. vom OLG München für Oldtimer, Beschluss vom 25.06.2019, Az. 24 W 700/19). Tiere werden juristisch wie Gegenstände behandelt.
Vorsicht ist jedoch geboten, wenn die fotografierten Gegenstände selbst urheberrechtlich geschützte Inhalte zeigen, z.B. ein Gemälde, eine Grafik oder eine Fototapete. Die Veröffentlichung eines Fotos, auf dem im Hintergrund eine geschützte Fototapete zu sehen ist, kann eine Urheberrechtsverletzung darstellen, auch wenn man die Tapete rechtmäßig erworben hat (LG Köln, Urteil vom 18.08.2022, Az. 14 O 350/21). Die Rechtsprechung hierzu ist allerdings im Fluss, und es gibt auch gegenteilige Ansichten (OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.01.2024, Az. 20 U 56/23), die davon ausgehen, dass der Erwerber einer Fototapete diese im Rahmen einer üblichen Nutzung zeigen darf, wozu auch Fotos der Räume gehören können. Der BGH hat jüngst entschieden, dass die Veröffentlichung von Fotos, die Fototapeten zeigen, in der Regel keine Urheberrechtsverletzung darstellt.
Heimliche Aufnahmen von privaten Wohnräumen oder Betriebsstätten können aus anderen rechtlichen Gründen (z.B. allgemeines Persönlichkeitsrecht, Hausrecht) unzulässig sein, wenn kein überwiegendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit besteht.
Gebäude
Für Gebäude gilt die sogenannte Panoramafreiheit (§ 59 UrhG). Diese erlaubt es, Gebäude von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen aus zu fotografieren, ohne die Eigentümer oder Architekten um Erlaubnis zu bitten. Wichtig ist, dass das Gebäude so aufgenommen wird, wie es sich von diesen öffentlichen Orten aus darbietet. Das Verwenden von Hilfsmitteln wie Leitern oder Drohnen, um Blickwinkel zu erreichen, die vom öffentlichen Raum aus nicht zugänglich sind, fällt nicht unter die Panoramafreiheit (BGH, Urteil vom 05.06.2003, Az. I ZR 192/00 – Hundertwasser-Haus; BGH zu Drohnenaufnahmen). Das Fotografieren von einem Privatgrundstück aus erfordert die Erlaubnis des Eigentümers.
Bei der Veröffentlichung von Gebäudefotos ist unter Umständen das Urheberrecht des Architekten zu beachten, wenn die Gebäudegestaltung selbst Schöpfungshöhe aufweist. Der Architekt hat dann ein Recht auf Urheberbenennung (§ 13 UrhG). Das Urheberrecht am Foto selbst gehört aber dem Fotografen, auch wenn das Motiv geschützt ist.
Darf man fremde Marken fotografieren und die Fotos nutzen?
Hier ist zwischen privater und geschäftlicher Nutzung zu unterscheiden. Privatpersonen dürfen Fotos von fremden Marken machen und diese privat nutzen (z.B. aufhängen, auf private Social-Media-Profile hochladen), da eine Markenverletzung eine Nutzung im geschäftlichen Verkehr voraussetzt.
(Berufs-)Fotografen dürfen grundsätzlich ebenfalls Fotos machen, auf denen Marken zu sehen sind, und diese auch kommerziell nutzen. Eine Markenverletzung liegt erst vor, wenn die fremde Marke „markenmäßig“ benutzt wird, d.h. als Herkunftshinweis für eigene oder fremde Waren oder Dienstleistungen. Wird eine Marke auf einem Foto nur beiläufig dargestellt (z.B. auf Kleidung, Schildern, Gebäuden im Hintergrund einer Stadtszene), erweckt dies in der Regel nicht den Eindruck, dass das Foto oder das Produkt, auf dem es abgebildet ist (z.B. ein Bildband), vom Markeninhaber stammt. In solchen Fällen ist die kommerzielle Nutzung des Fotos ohne Erlaubnis des Markeninhabers zulässig.
Darf man fremde Fotos veröffentlichen, die in Social Media gepostet wurden?
Hier muss klar unterschieden werden: Das Weiterverbreiten von Fotos über die von der Plattform bereitgestellten Funktionen (wie „Teilen“ oder „Retweet“) ist in der Regel unproblematisch. Dies basiert auf den Nutzungsbedingungen der Social-Media-Plattformen, denen jeder Nutzer zustimmt und die anderen Nutzern das Recht zur Nutzung dieser Funktionen einräumen.
Anders verhält es sich mit dem Download eines Fotos und dem erneuten Hochladen auf dem eigenen Profil oder einer anderen Webseite. Dies stellt eine neue Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung dar und ist grundsätzlich nur mit Erlaubnis des ursprünglichen Rechteinhabers zulässig. Das Posten eines Fotos in sozialen Medien führt nicht dazu, dass es „gemeinfrei“ wird und jeder es beliebig herunterladen und wieder hochladen darf. Der Urheber behält seine ausschließlichen Rechte.
Wie findet man unerlaubt genutzte Fotos im Internet?
Fotografen können unerlaubte Nutzungen ihrer Bilder im Internet mithilfe der umgekehrten Bildersuche von Google (Google Reverse Image Search) oder ähnlichen Tools leicht aufspüren. Dabei kann entweder die URL des Originalfotos eingegeben oder die Bilddatei direkt hochgeladen werden. Google kann dann Websites finden, auf denen dasselbe oder ein sehr ähnliches Bild (oft auch bearbeitete Versionen oder Ausschnitte) verwendet wird.
Was gilt bei unerlaubter Übernahme von Fotos? Ansprüche des Fotografen
Wird ein Foto ohne die erforderliche Erlaubnis genutzt, stehen dem Fotografen (oder dem Inhaber der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte) verschiedene rechtliche Ansprüche zu.
Unterlassung und Beseitigung
Der wichtigste Anspruch ist der auf Unterlassung (§ 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG). Er zielt darauf ab, dass der Verletzer die rechtswidrige Nutzung sofort einstellt und zukünftig unterlässt. Dieser Anspruch besteht verschuldensunabhängig, d.h. auch wenn der Verletzer nicht wusste, dass die Nutzung illegal ist. Bei einer begangenen Rechtsverletzung wird eine Wiederholungsgefahr vermutet, die der Verletzer nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausräumen kann. Eine solche Erklärung ist ein Versprechen, bei zukünftigen Verstößen eine Vertragsstrafe zu zahlen. Bevor eine Klage auf Unterlassung erhoben wird, sollte der Verletzer abgemahnt werden (§ 97a UrhG), um ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Unterlassungserklärung zu geben und einen Prozess zu vermeiden.
Parallel zur Unterlassung besteht ein Anspruch auf Beseitigung der Rechtsverletzung (§ 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG). Das bedeutet, dass der Verletzer alle Spuren der unerlaubten Nutzung entfernen muss. Wurde ein Foto beispielsweise auf einer Webseite eingebunden, reicht es oft nicht, es nur zu löschen; auch im Google Cache gespeicherte Versionen müssen gelöscht werden, wofür der Verletzer Google zur Löschung auffordern muss (LG Köln, Urteil vom 03.03.2022, Az. 14 O 139/21).
Auskunft und Schadensersatz
Wenn der Verletzer vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, kann der Fotograf zusätzlich Schadensersatz verlangen (§ 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG). Die Höhe des Schadensersatzes kann auf verschiedene Weisen berechnet werden, z.B. nach der sogenannten Lizenzanalogie (was wäre für eine rechtmäßige Nutzung als Lizenzgebühr angefallen?) oder durch die Geltendmachung des entgangenen Gewinns.
Um den Umfang der Rechtsverletzung und damit die Höhe des Schadensersatzes bestimmen zu können, hat der Fotograf einen Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtswidrigen Vervielfältigungsstücke (§ 101 Abs. 1 Satz 1 UrhG).
Zusätzlich zum Vermögensschaden kann bei der Verletzung von Urheberpersönlichkeitsrechten (z.B. fehlende Namensnennung) eine Entschädigung verlangt werden (§ 97 Abs. 2 Satz 4 UrhG).
Weitere Ansprüche
Das Gesetz sieht auch Ansprüche auf Vernichtung (§ 98 Abs. 1 UrhG), Rückruf (§ 98 Abs. 2 UrhG) und Überlassung von rechtswidrig hergestellten oder verbreiteten Vervielfältigungsstücken vor.
Wie beweist man, dass man Fotograf eines Bildes ist?
Wer urheberrechtliche Ansprüche geltend machen will, muss im Streitfall nachweisen können, dass er der Urheber (oder zumindest der Lichtbildner) des betreffenden Fotos ist. Dies ist insbesondere in Gerichtsverfahren erforderlich.
Eine wichtige Erleichterung bietet hier § 10 Abs. 1 UrhG. Wenn auf dem Foto der Name des Fotografen (als Urheberkennzeichnung oder Copyright-Vermerk) angegeben ist, besteht eine gesetzliche Vermutung, dass diese Person der Urheber ist, bis das Gegenteil bewiesen ist. Allerdings muss der bürgerliche Name angegeben sein; Firmennamen oder Webseiten-Adressen als Wasserzeichen reichen für diese Vermutung nicht aus.
Auch ohne eine solche Kennzeichnung ist ein Nachweis möglich. Der Fotograf kann beispielsweise Originaldateien in hoher Auflösung vorlegen, die nicht öffentlich zugänglich sind, oder Negative/RAW-Dateien aus einer Fotoserie. Indizien können auch Zeugenaussagen, Verträge über das Fotoshooting oder andere dokumentierte Umstände der Entstehung des Bildes sein. Gerichte würdigen die vorgelegten Beweise frei (§ 286 Abs. 1 ZPO).
Wann tritt bei Fotorechtsverletzungen Verjährung ein?
Für die Verjährung von Ansprüchen bei Fotorechtsverletzungen gelten unterschiedliche Fristen je nach Art des Anspruchs.
Der Anspruch auf Unterlassung verjährt nach der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB). Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Rechteinhaber Kenntnis von der Verletzung und der Person des Verletzers erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 BGB).
Der Anspruch auf Schadensersatz verjährt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erst nach zehn Jahren ab seiner Entstehung (§ 199 Abs. 3 BGB i.V.m. § 102 Satz 2 UrhG). Hierbei kommt es nicht auf die Kenntnis des Rechteinhabers von der Verletzung an.
Bei sogenannten Dauerhandlungen, wie der fortlaufenden unerlaubten Bereitstellung eines Fotos im Internet, ist zu beachten, dass jede Sekunde bzw. jeder Tag der Online-Stellung eine neue Verletzung darstellt. Für den Unterlassungsanspruch bedeutet dies, dass er grundsätzlich nicht verjährt, solange das Foto noch online ist, da die Verletzung fortbesteht. Der Schadensersatzanspruch ist jedoch auf Schäden beschränkt, die innerhalb der zehnjährigen Verjährungsfrist entstanden sind.
Das deutsche Urheberrecht bietet Fotografen einen starken Schutz ihrer Werke. Das Bearbeiten fremder Fotos ist als kreativer Prozess zunächst erlaubt, doch die Veröffentlichung oder sonstige Verwertung bearbeiteter oder übernommener Bilder ohne Zustimmung des Urhebers birgt erhebliche rechtliche Risiken. Ein Verständnis der Rechte, Lizenzen und der Kriterien für zulässige Nutzungen ist unerlässlich, um rechtliche Konflikte zu vermeiden.
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