Die Nutzung der österreichischen Autobahnen und Schnellstraßen ist in der Regel mautpflichtig. Für Fahrzeuge bis zu einer bestimmten Gewichtsgrenze ist dies die Vignettenpflicht oder die Streckenmaut, für schwerere Fahrzeuge die sogenannte GO-Maut. Die korrekte Entrichtung der Maut ist unerlässlich, um Strafen zu vermeiden. Eine entscheidende Änderung, die viele Fahrzeuglenker betrifft, trat zum 1. Dezember 2023 in Kraft. Diese Änderung betrifft die Grundlage, auf der die Mautpflicht eines Fahrzeugs – entweder Vignette oder GO-Maut – bestimmt wird.

Die entscheidende Änderung: Von hzG zu tzGm
Bisher basierte die Unterscheidung zwischen Vignettenpflicht und GO-Maut auf dem höchsten zulässigen Gesamtgewicht (hzG) eines Fahrzeugs. Dieses Kriterium war lange Zeit die maßgebliche Größe. Ab dem 1. Dezember 2023 wurde jedoch eine wichtige Umstellung vorgenommen. Seit diesem Stichtag ist nicht mehr das hzG, sondern die technisch zulässige Gesamtmasse (tzGm) das Kriterium für die Einordnung der Mautpflicht.
Was bedeutet das konkret? Die technisch zulässige Gesamtmasse (tzGm) ist ein Wert, der vom Hersteller des Fahrzeugs festgelegt wird und die maximale Last angibt, die das Fahrzeug aus technischer Sicht tragen kann, einschließlich Eigengewicht, Zuladung und Insassen. Dieser Wert ist in der Zulassungsbescheinigung des Fahrzeugs vermerkt und kann unter Umständen höher sein als das früher maßgebliche hzG, das durch nationale Vorschriften oder die tatsächliche Zulassung begrenzt sein konnte.
Die Umstellung auf die tzGm als Bemessungsgrundlage hat zur Folge, dass Fahrzeuge, deren hzG früher unter 3,5 Tonnen lag, deren tzGm aber über 3,5 Tonnen liegt, seit dem 1. Dezember 2023 grundsätzlich der GO-Maut-Pflicht unterliegen würden. Dies betrifft insbesondere einige Wohnmobile, Klein-LKW oder andere Spezialfahrzeuge, die technisch zwar für mehr als 3,5 Tonnen ausgelegt sind (tzGm), aber aus verschiedenen Gründen (z. B. Führerscheinlimitierungen) nur bis 3,5 Tonnen zugelassen wurden (hzG).
Wer braucht welche Maut? Die neuen Regeln im Detail
Seit dem 1. Dezember 2023 ist die Regelung klar und basiert ausschließlich auf der technisch zulässigen Gesamtmasse (tzGm), wie sie in der Zulassungsbescheinigung des Fahrzeugs eingetragen ist:
- Fahrzeuge mit einer tzGm von maximal 3,5 Tonnen unterliegen weiterhin der Vignettenpflicht oder der Streckenmaut. Für diese Fahrzeuge ändert sich an der Art der Mautentrichtung (digitale Vignette, Klebevignette, Streckenmaut) nichts Grundlegendes, lediglich die Bemessungsgrundlage für die Gewichtsgrenze hat sich geändert.
- Fahrzeuge mit einer tzGm von mehr als 3,5 Tonnen unterliegen seit dem 1. Dezember 2023 der GO-Maut-Pflicht. Diese Fahrzeuge müssen mit einer GO-Box ausgestattet sein und die Maut streckenabhängig entrichten.
Es ist daher unerlässlich, die Zulassungsbescheinigung des eigenen Fahrzeugs zu prüfen, um die dort angegebene tzGm festzustellen und die korrekte Mautkategorie zu bestimmen. Eine falsche Mautentrichtung kann zu erheblichen Strafen führen.
Die wichtige Übergangsfrist für bestimmte Fahrzeuge
Die ASFINAG hat die Problematik erkannt, dass die sofortige Umstellung für bestimmte Bestandsfahrzeuge mit einer tzGm über 3,5 Tonnen, die bisher legal mit Vignette unterwegs waren (weil ihr hzG unter 3,5 Tonnen lag), eine abrupte und potenziell teure Änderung bedeuten würde. Um diesen Fahrzeughaltern Zeit zur Anpassung zu geben, wurde eine Übergangsfrist geschaffen. Diese Regelung ist in § 33 Abs 18 Z 8 BStMG verankert und stellt eine wichtige Ausnahme dar.
Von dieser Übergangsfrist profitieren Fahrzeuge, auf die alle der folgenden Bedingungen zutreffen:
- Das Fahrzeug hat eine technisch zulässige Gesamtmasse (tzGm) von mehr als 3,5 Tonnen.
- Zum Zeitpunkt der Benützung der mautpflichtigen Strecke weist das Fahrzeug ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht (hzG) von nicht mehr als 3,5 Tonnen auf. (Dies ist der Zustand, der vor dem 1. Dezember 2023 für die Mautpflicht maßgeblich war).
- Das Fahrzeug wurde bereits vor dem 1. Dezember 2023 erstmalig zum Verkehr zugelassen.
- Das höchste zulässige Gesamtgewicht (hzG) des Fahrzeugs wurde ebenfalls vor dem 1. Dezember 2023 mit nicht mehr als 3,5 Tonnen festgelegt.
Wenn alle diese Kriterien erfüllt sind, unterliegt das Fahrzeug trotz einer tzGm von über 3,5 Tonnen noch bis zum 31. Jänner 2029 der Vignettenpflicht und der Streckenmaut für Fahrzeuge bis 3,5 Tonnen tzGm. Erst nach Ablauf dieser Übergangsfrist, also ab dem 1. Februar 2029, müssen auch diese spezifischen Fahrzeuge die GO-Maut entrichten.
Diese Regelung gibt den betroffenen Fahrzeughaltern fast fünf Jahre Zeit, sich auf die zukünftige GO-Maut-Pflicht einzustellen. Es ist jedoch von entscheidender Bedeutung, dass alle genannten Bedingungen erfüllt sind, um von dieser Übergangsregelung profitieren zu können. Im Zweifelsfall sollte die Zulassungsbescheinigung genau geprüft oder direkt bei der ASFINAG oder einer zuständigen Stelle nachgefragt werden.
Zusammenfassung der Regelungen
Die Umstellung der Mautpflicht von hzG auf tzGm ist komplex, besonders durch die eingeführte Übergangsfrist. Die folgende Tabelle fasst die wichtigsten Punkte zusammen:
| Kriterium / Fahrzeugtyp | Vor 01.12.2023 (Basierend auf hzG) | Ab 01.12.2023 (Basierend auf tzGm) | Übergangsfrist (bis 31.01.2029) für spezifische Alt-Fahrzeuge* |
|---|---|---|---|
| Fahrzeuge mit tzGm ≤ 3,5t | Vignette / Streckenmaut | Vignette / Streckenmaut | Nicht relevant, bleibt bei Vignette / Streckenmaut |
| Fahrzeuge mit tzGm > 3,5t | GO-Maut (wenn hzG > 3,5t) oder Vignette / Streckenmaut (wenn hzG ≤ 3,5t) | GO-Maut | Vignette / Streckenmaut (wenn Kriterien der Übergangsfrist erfüllt sind) |
| *Spezifische Alt-Fahrzeuge | Fahrzeuge, die vor dem 01.12.2023 erstmalig zugelassen wurden UND deren hzG vor dem 01.12.2023 ≤ 3,5t betrug, aber deren tzGm > 3,5t ist. | ||
Diese Tabelle verdeutlicht, dass die tzGm nun das Standardkriterium ist, die Übergangsfrist aber eine wichtige Ausnahme für eine klar definierte Gruppe von älteren Fahrzeugen darstellt.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was genau hat sich am 1. Dezember 2023 bei der österreichischen Maut geändert?
Zum 1. Dezember 2023 wurde die Bemessungsgrundlage für die Unterscheidung zwischen Vignettenpflicht/Streckenmaut und GO-Maut geändert. Statt des bisherigen höchsten zulässigen Gesamtgewichts (hzG) ist nun die technisch zulässige Gesamtmasse (tzGm) entscheidend. Die Grenze bleibt bei 3,5 Tonnen.
Was ist die technisch zulässige Gesamtmasse (tzGm) und wo finde ich sie?
Die technisch zulässige Gesamtmasse (tzGm) ist das vom Hersteller festgelegte maximale Gewicht, das das Fahrzeug technisch tragen darf. Dieser Wert ist in der Regel in der Zulassungsbescheinigung Teil I (früher: Typenschein oder Zulassungsschein) unter dem Feld F.1 oder F.2 zu finden.
Mein Fahrzeug hat eine tzGm von über 3,5 Tonnen, hatte aber ein hzG von unter 3,5 Tonnen und wurde vor dem 1. Dezember 2023 zugelassen. Muss ich jetzt sofort die GO-Maut nutzen?
Nicht unbedingt. Wenn Ihr Fahrzeug vor dem 1. Dezember 2023 erstmalig zugelassen wurde und das hzG zu diesem Zeitpunkt nicht mehr als 3,5 Tonnen betrug, obwohl die tzGm über 3,5 Tonnen liegt, profitieren Sie von einer Übergangsfrist. Sie können bis zum 31. Jänner 2029 weiterhin die Vignette oder Streckenmaut nutzen. Ab dem 1. Februar 2029 sind auch diese Fahrzeuge GO-Maut-pflichtig.
Wie lange gilt die Übergangsfrist für bestimmte Bestandsfahrzeuge?
Die Übergangsfrist für Fahrzeuge mit einer tzGm über 3,5 Tonnen, die aber die spezifischen Kriterien (Zulassung und hzG unter 3,5t vor dem 01.12.2023) erfüllen, gilt bis zum 31. Jänner 2029.
Fazit
Die Umstellung der Bemessungsgrundlage für die Mautpflicht in Österreich von hzG auf tzGm ist eine signifikante Änderung, die seit dem 1. Dezember 2023 in Kraft ist. Es ist für jeden Fahrzeuglenker, der österreichische Autobahnen und Schnellstraßen nutzt, unerlässlich, die technisch zulässige Gesamtmasse (tzGm) seines Fahrzeugs in der Zulassungsbescheinigung zu überprüfen. Nur so kann sichergestellt werden, ob weiterhin die Vignettenpflicht/Streckenmaut gilt oder ob das Fahrzeug nun der GO-Maut-Pflicht unterliegt.
Die eingeräumte Übergangsfrist bietet betroffenen Haltern älterer Fahrzeuge mit einer tzGm über 3,5 Tonnen, deren hzG aber unter 3,5 Tonnen lag, eine wichtige Schonfrist bis Ende Jänner 2029. Diese Zeit sollte genutzt werden, um sich auf die zukünftige GO-Maut-Pflicht vorzubereiten.
Die Einhaltung der korrekten Mautpflicht wird selbstverständlich kontrolliert. Eine falsche Mautentrichtung, sei es durch das Fehlen der notwendigen Vignette, die Nutzung einer Vignette, obwohl GO-Maut erforderlich wäre, oder eine nicht korrekt funktionierende GO-Box, kann zu empfindlichen Strafen führen. Informieren Sie sich daher umfassend und stellen Sie sicher, dass Ihr Fahrzeug korrekt eingeordnet und die Maut ordnungsgemäß entrichtet wird, basierend auf der neuen Regelung und eventuell zutreffenden Übergangsfristen.
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