Nach einem schweren Lastwagen-Unfall auf der Autobahn A1, bei dem Trümmerteile eine Brücke trafen und nachfolgende Fahrzeuge beschädigten, tauchte kurz darauf ein Video des Vorfalls im Internet auf. Diese Aufnahme stammte von einer sogenannten Dashcam, einer Kamera, die im Auto installiert ist und den Verkehr filmt. Solche Kameras erlangten in Europa spätestens durch das Meteoritenereignis in Russland im Februar 2013 Bekanntheit, bei dem zahlreiche russische Autofahrer das Spektakel mit ihren Dashcams festhielten. Aufgrund der hohen Unfallzahlen sind in Russland viele Fahrzeuge mit solchen Kameras ausgestattet. Doch in der Schweiz stellt sich die Frage: Darf man mit einer Dashcam im Auto überhaupt alles filmen? Und, noch wichtiger: Werden solche Aufnahmen vor Gericht als Beweismittel anerkannt?
Die Nutzung von Dashcams wirft in der Schweiz komplexe Fragen auf, insbesondere im Hinblick auf den Datenschutz. Die Meinungen darüber, ob das ständige Filmen des öffentlichen Raums durch eine Dashcam rechtmässig ist, gehen auseinander. Auf der einen Seite steht die Ansicht des Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten. Dessen Sprecherin, Eliane Schmid, vertritt die Position, dass das Filmen von Autofahrern und Fussgängern auf öffentlichem Grund mittels einer Dashcam als unverhältnismässig und somit widerrechtlich einzustufen sei. Die Begründung liegt darin, dass hierbei potenziell eine grosse Anzahl von Personen ohne deren explizite Zustimmung gefilmt wird, was einen Eingriff in deren Persönlichkeitsrechte darstellen könnte.

Auf der anderen Seite steht die juristische Einschätzung von Rechtsprofessor Vito Roberto von der Universität St. Gallen. Er sieht die Situation anders. Seiner Meinung nach filme man mit einer Dashcam primär den Strassenverkehr und die Fahrzeuge. Der Hauptzweck der Aufnahme sei die Beweissicherung im Falle eines Unfalls. Unter diesem Gesichtspunkt könne er keine grundsätzliche Rechtswidrigkeit erkennen. Die Kamera sei darauf ausgerichtet, den Verkehrsfluss und mögliche Ereignisse zu dokumentieren, nicht darauf, gezielt einzelne Personen zu identifizieren oder zu verfolgen. Allerdings gibt auch er zu bedenken, dass es nicht erlaubt sei, gezielt Aufnahmen von Privatpersonen in spezifischen Situationen zu machen, wie er am Beispiel des Filmens vor einem Bordell illustriert. Dies würde eindeutig über den Zweck der Unfallbeweissicherung hinausgehen und einen klaren Eingriff in die Privatsphäre darstellen.
Besonders heikel wird die Situation laut Professor Roberto, wenn private Aufnahmen, die mit einer Dashcam gemacht wurden – sei es absichtlich oder zufällig –, veröffentlicht werden, ohne dass die darauf abgebildeten Personen ihr Einverständnis dazu gegeben haben. Eine solche Veröffentlichung könnte schwerwiegende Verletzungen des Datenschutzes und der Persönlichkeitsrechte nach sich ziehen und rechtliche Konsequenzen haben. Die Debatte zeigt, dass die Legalität einer Dashcam-Nutzung stark vom konkreten Einsatzzweck und der Art der gemachten Aufnahmen abhängt.
Die entscheidende Frage für viele Dashcam-Nutzer ist jedoch, ob die gemachten Aufnahmen im Falle eines Unfalls tatsächlich als Beweismittel vor Gericht standhalten. Hierzu gibt es in der Schweiz laut den vorliegenden Informationen (Stand 2014) noch wenig praktische Erfahrung. Jürg Boll, Staatsanwalt in Zürich und Verkehrsexperte, kann sich durchaus vorstellen, dass Videos von einer Dashcam von einem Richter als Beweismittel zugelassen werden. Er betont jedoch, dass dies einzig und allein im Ermessen des Richters liege. Es gibt keine automatische Anerkennungspflicht. Der Richter muss in jedem Einzelfall entscheiden, ob das Video relevant, glaubwürdig und zulässig ist.
Ein zentraler Punkt bei der Beurteilung der Zulässigkeit ist die Authentizität der Aufnahme. Es müsste auf alle Fälle geprüft werden, ob die Aufnahmen in irgendeiner Weise manipuliert wurden, beispielsweise durch Herausschneiden von Teilen oder andere Bearbeitungen, die den Kontext verändern könnten. Diese Prüfung kann technisch aufwendig sein. Da Staatsanwalt Boll zum damaligen Zeitpunkt noch keinem Fall begegnet war, bei dem Dashcam-Aufnahmen vor Gericht eine Rolle spielten, fehlte es an Präzedenzfällen, die eine klarere Linie vorgeben könnten. Die rechtliche Situation war und ist (basierend auf dieser Information) somit noch nicht durch richterliche Praxis gefestigt.
Auch bei den Versicherungen gibt es (Stand 2014) noch wenig Erfahrung mit Dashcam-Aufnahmen. Die AXA Winterthur äusserte sich auf Anfrage und hob hervor, dass für sie der Nutzen eines sogenannten Crash-Recorders oft höher sei. Ein Crash-Recorder zeichnet typischerweise verschiedene Fahrdaten auf, wie Geschwindigkeit, Bremsverhalten, Beschleunigung, GPS-Position oder Lenkwinkel, die für die Rekonstruktion eines Unfalls sehr wertvoll sind. Eine Dashcam liefere hingegen primär nur ein eingeschränktes Sichtfeld – nämlich das, was sich direkt vor der Kamera abspielt – und sonst keinerlei fahrzeugspezifische Daten, die bei der Unfallrekonstruktion helfen könnten. Die visuelle Information einer Dashcam kann zwar hilfreich sein, aber sie ersetzt oft nicht die präzisen dynamischen Daten eines Crash-Recorders für die technische Analyse des Unfallhergangs.
Unabhängig von der rechtlichen Debatte und der Frage der Anerkennung gibt es auch praktische Aspekte bei der Nutzung von Dashcams. Wie bei Navigationsgeräten gilt auch für Dashcams, dass sie die Sicht des Autofahrers nicht behindern dürfen. Dies ist eine wichtige Vorschrift der Polizei, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Eine schlecht platzierte Dashcam kann das Blickfeld des Fahrers einschränken und so eine Gefahr darstellen. Wer gegen diese Regel verstösst, riskiert eine Busse. Um dies zu vermeiden, wird empfohlen, die Kamera möglichst im untersten Teil der Windschutzscheibe anzubringen. Dort stört sie das primäre Blickfeld des Fahrers am wenigsten und erfüllt dennoch ihren Zweck, den Verkehr aufzuzeichnen.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Situation für Dashcams in der Schweiz komplex ist (Stand 2014). Während die technische Möglichkeit besteht, den Verkehr zu filmen, gibt es erhebliche Bedenken hinsichtlich des Datenschutzes, da unbeteiligte Personen im öffentlichen Raum gefilmt werden. Die Zulässigkeit solcher Aufnahmen vor Gericht ist nicht garantiert und liegt im Ermessen des Richters, der die Authentizität prüfen muss. Versicherungen sehen Dashcam-Videos teilweise kritisch und ziehen Crash-Recorder oft vor. Zudem müssen bei der Installation die Regeln zur Sichtbehinderung beachtet werden.
Diese Unsicherheiten tragen dazu bei, dass die Nutzung von Dashcams in der Schweiz weniger verbreitet ist als beispielsweise in Russland. Die rechtliche Grauzone und die fehlende klare Praxis bei Gerichten und Versicherungen erschweren die eindeutige Bewertung der Dashcam als reines Instrument zur Beweissicherung.

Hier sind einige häufig gestellte Fragen zum Thema Dashcams in der Schweiz, basierend auf den vorliegenden Informationen:
Häufig gestellte Fragen zu Dashcams in der Schweiz
Sind Dashcams in der Schweiz grundsätzlich erlaubt?
Die Frage der grundsätzlichen Erlaubnis ist umstritten. Laut dem Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten ist das ständige Filmen des öffentlichen Raums unverhältnismässig und widerrechtlich im Sinne des Datenschutzes. Ein Rechtsprofessor sieht hingegen bei ausschliesslicher Beweissicherung des Verkehrs keine Rechtswidrigkeit. Gezieltes Filmen von Personen ist jedoch nicht erlaubt.
Darf ich mit einer Dashcam alles filmen, was im Strassenverkehr passiert?
Nein, laut dem Datenschutzbeauftragten ist das Filmen von Autofahrern und Fussgängern auf öffentlichem Grund per se unverhältnismässig. Es ist insbesondere nicht erlaubt, gezielt Aufnahmen von Privatpersonen zu machen.
Darf ich Dashcam-Videos im Internet oder in sozialen Medien veröffentlichen?
Dies ist laut Rechtsprofessor Vito Roberto besonders heikel und problematisch, insbesondere wenn es sich um private Aufnahmen handelt und die gefilmten Personen ihr Einverständnis nicht gegeben haben. Eine solche Veröffentlichung kann gegen Datenschutz- und Persönlichkeitsrechte verstossen.
Werden Dashcam-Aufnahmen vor Gericht als Beweismittel anerkannt?
Laut Staatsanwalt Jürg Boll können Dashcam-Aufnahmen vor Gericht als Beweismittel anerkannt werden, dies liegt aber einzig und allein im Ermessen des zuständigen Richters. Es gibt keine Garantie dafür. Zudem muss die Authentizität der Aufnahme geprüft werden (ob sie manipuliert wurde).
Haben Versicherungen Erfahrung mit Dashcam-Videos und erkennen sie diese an?
Die Erfahrung der Versicherungen war (Stand 2014) noch gering. Die AXA Winterthur sah den Nutzen von Crash-Recordern, die mehr Daten liefern, als höher an als den von reinen Dashcam-Videos mit eingeschränktem Sichtfeld.
Wo sollte ich eine Dashcam in meinem Auto montieren?
Die Montage muss so erfolgen, dass die Sicht des Autofahrers nicht behindert wird, ähnlich wie bei Navigationsgeräten. Die Polizei kann bei Sichtbehinderung Bussen verhängen. Es wird empfohlen, die Kamera möglichst im untersten Bereich der Windschutzscheibe anzubringen.
Was ist der Unterschied zwischen einer Dashcam und einem Crash-Recorder?
Eine Dashcam filmt visuell den Verkehr. Ein Crash-Recorder zeichnet technische Fahrdaten wie Geschwindigkeit, Bremsung oder GPS-Position auf. Versicherungen sehen Crash-Recorder oft als nützlicher für die Unfallrekonstruktion an, da sie mehr Daten als nur das Videobild liefern.
Obwohl Dashcams potenziell bei der Klärung von Unfallhergängen helfen könnten, sind ihre Legalität und Verwertbarkeit in der Schweiz laut den hier präsentierten Informationen von 2014 mit rechtlichen Unsicherheiten behaftet. Die Abwägung zwischen dem Bedürfnis nach Beweissicherung und dem Recht auf Datenschutz ist eine Herausforderung, die in der Praxis noch wenig geklärt schien.
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