Die Installation und der Betrieb von Überwachungskameras in Geschäften sind heutzutage weit verbreitet. Sie dienen der Sicherheit, der Prävention von Diebstahl und der Aufklärung von Vorfällen. Doch mit der Nutzung dieser Technologie gehen wichtige rechtliche Fragen einher, insbesondere im Hinblick auf den Schutz der Privatsphäre von Kunden und Mitarbeitenden. Eine der zentralen Fragen, die sich dabei stellt, betrifft die Dauer, für die Videoaufnahmen gespeichert werden dürfen. Diese Frage ist in der Schweiz nicht pauschal mit einer festen Stundenzahl beantwortet, sondern hängt von verschiedenen Faktoren ab, die eng mit den Prinzipien des schweizerischen Datenschutzrechts verknüpft sind.

Es ist wichtig zu verstehen, dass die rechtlichen Anforderungen an die Videoüberwachung in der Schweiz durch das Datenschutzgesetz (DSG) geregelt sind. Dabei spielt es, wie richtig angemerkt, keine Rolle, ob die Bilder aufgezeichnet oder nur live betrachtet werden; die Installation und der Betrieb der Kamera allein lösen datenschutzrechtliche Pflichten aus. Die im Eingabetext erwähnte rechtliche Grundlage, der § 6b BDSG, bezieht sich auf das deutsche Bundesdatenschutzgesetz und ist für die Schweiz nicht massgebend. In der Schweiz gelten die Bestimmungen des eigenen DSG, welches die Verarbeitung von Personendaten regelt, wozu auch Videoaufnahmen gehören, die Personen identifizierbar machen.
Öffentliche Bereiche im Geschäft: Was zählt dazu?
Das DSG unterscheidet nicht explizit zwischen "öffentlichen Bereichen" im Sinne des deutschen BDSG, sondern betrachtet alle Orte, an denen Personendaten verarbeitet werden, im Kontext des Zwecks und der Verhältnismässigkeit. Die im Eingabetext genannten Bereiche wie der Ladenraum selbst, der Kundenparkplatz oder die Verkaufsfläche vor dem Laden sind typische Beispiele für Orte, an denen sich Kunden aufhalten und wo eine Überwachung besonders sensibel ist. In diesen Bereichen haben Personen eine berechtigte Erwartung an ihre Privatsphäre, auch wenn es sich um einen öffentlich zugänglichen Geschäftsraum handelt. Die Überwachung dieser Bereiche muss daher besonders sorgfältig und unter Beachtung aller datenschutzrechtlichen Pflichten erfolgen.
Die Überwachung von Mitarbeitenden ist dabei nochmals gesondert zu betrachten und unterliegt noch strengeren Regeln. Eine reine Leistungs- oder Verhaltenskontrolle mittels Videoüberwachung ist in der Regel unzulässig. Überwachungssysteme dürfen nicht dazu eingesetzt werden, das Verhalten von Mitarbeitenden systematisch zu überwachen, es sei denn, dies ist aus zwingenden Gründen (z.B. Schutz hochsensibler Bereiche nach konkreter Gefährdungsanalyse) absolut unerlässlich und verhältnismässig.
Das Kernprinzip: Zweckbindung und Verhältnismässigkeit
Die zentrale Frage der Speicherdauer von Videoaufnahmen in Schweizer Geschäften wird massgeblich von den Prinzipien der Zweckbindung und der Verhältnismässigkeit bestimmt. Das DSG schreibt vor, dass Personendaten nur für einen bestimmten, rechtmässigen Zweck erhoben und verarbeitet werden dürfen (Zweckbindung). Die Speicherdauer muss sich direkt aus diesem Zweck ableiten.
Konkret bedeutet dies für Videoaufnahmen, dass diese nur so lange gespeichert werden dürfen, wie es für den ursprünglich definierten Zweck notwendig ist. Die typischen Zwecke für die Videoüberwachung in Geschäften sind:
- Schutz von Eigentum (Diebstahlprävention, Vandalismus)
- Schutz von Personen (Mitarbeitende, Kunden)
- Beweissicherung bei konkreten Vorfällen
Für den Zweck der allgemeinen Sicherheit und Diebstahlprävention, bei dem die Kameras durchgehend laufen, ist die Speicherdauer in der Regel sehr kurz zu halten. Warum? Weil die Aufnahmen nur dazu dienen, eventuelle Vorfälle *nachträglich* aufzuklären. Wenn innerhalb eines kurzen Zeitraums kein relevanter Vorfall gemeldet wird, besteht kein weiterer Zweck für die Aufbewahrung der Daten. Eine Speicherdauer von 24 bis 72 Stunden wird in der Praxis oft als Richtwert genannt, da dies in der Regel ausreicht, um einen Vorfall zu bemerken und die relevanten Aufnahmen zu sichern. Längere Speicherdauern für die reine Überwachung ohne konkreten Anlass sind in der Regel unverhältnismässig und damit unzulässig.
Nur wenn tatsächlich ein konkreter Vorfall (z.B. ein Diebstahl, ein Unfall, Vandalismus) dokumentiert wurde und die Aufnahmen zur Aufklärung, Beweissicherung oder für rechtliche Schritte benötigt werden, dürfen die relevanten Aufnahmen länger gespeichert werden. Auch hier gilt das Prinzip der Zweckbindung: Die Speicherung ist nun an den Zweck der Aufklärung des konkreten Vorfalls gebunden. Die Dauer richtet sich dann nach der Dauer der Untersuchung, allfälliger polizeilicher Ermittlungen oder Gerichtsverfahren. Sobald der Zweck wegfällt (z.B. der Fall ist abgeschlossen, die Aufnahmen wurden den Behörden übergeben), müssen auch diese Aufnahmen gelöscht werden.
Keine starre Regel, sondern Einzelfallprüfung
Das Fehlen einer fixen gesetzlichen Speicherdauer im DSG bedeutet, dass jeder Betreiber eines Überwachungssystems die angemessene Dauer für seinen spezifischen Einsatzzweck selbst festlegen muss. Diese Festlegung muss nachvollziehbar und dokumentiert sein. Der Betreiber muss begründen können, warum die gewählte Speicherdauer notwendig und verhältnismässig ist. Eine pauschale Speicherung über Wochen oder Monate hinweg ohne konkreten Anlass ist mit dem schweizerischen Datenschutzrecht nicht vereinbar.
Die Verhältnismässigkeit verlangt, dass die Überwachung das mildeste Mittel zur Erreichung des Zwecks ist und die Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen so gering wie möglich gehalten werden. Eine kurze Speicherdauer ist ein wesentliches Element zur Wahrung der Verhältnismässigkeit.
Wichtige Aspekte der Videoüberwachung nach DSG
Neben der Speicherdauer gibt es weitere wichtige datenschutzrechtliche Aspekte, die bei der Videoüberwachung in Geschäften beachtet werden müssen:
- Informationspflicht: Die Überwachung muss transparent sein. Dies geschieht in der Regel durch gut sichtbare Schilder am Eingang des Geschäfts und in den überwachten Bereichen. Diese Schilder müssen klar darauf hinweisen, dass eine Videoüberwachung stattfindet, wer der Verantwortliche ist und wo weitere Informationen zum Datenschutz (z.B. zur Speicherdauer und den Rechten der Betroffenen) zu finden sind (z.B. Verweis auf eine Datenschutzerklärung).
- Datensicherheit: Die gespeicherten Aufnahmen müssen vor unberechtigtem Zugriff, Verlust oder Manipulation geschützt werden. Dazu gehören technische und organisatorische Massnahmen wie Zugriffsbeschränkungen, Verschlüsselung und sichere Speichersysteme.
- Rechte der betroffenen Personen: Personen, die von der Überwachung betroffen sind, haben gemäss DSG verschiedene Rechte. Dazu gehört insbesondere das Auskunftsrecht: Sie können vom Geschäftsinhaber verlangen zu erfahren, ob Daten über sie verarbeitet werden und welche dies sind. Unter Umständen haben sie auch ein Recht auf Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung, sofern dem keine überwiegenden Interessen (wie die Aufklärung eines Vorfalls) entgegenstehen.
- Datenminimierung: Es sollten nur jene Bereiche überwacht werden, die für den Zweck unbedingt notwendig sind. Bereiche, in denen die Privatsphäre besonders schützenswert ist (z.B. Umkleidekabinen, Toiletten), dürfen keinesfalls überwacht werden.
Vergleich: Typische Zwecke und Speicherdauer-Überlegungen
Um die Anwendung der Prinzipien von Zweckbindung und Verhältnismässigkeit zu verdeutlichen, hier eine Übersicht typischer Szenarien und der daraus abgeleiteten Überlegungen zur Speicherdauer:
| Zweck der Überwachung | Typische Speicherdauer-Überlegung (Richtwert, nicht gesetzlich fix) | Begründung nach DSG-Prinzipien |
|---|---|---|
| Allgemeine Diebstahlprävention auf der Verkaufsfläche | Kurz (z.B. 24-72 Stunden) | Daten nur so lange nötig, bis ein eventueller Vorfall bemerkt und gemeldet wird. Längere Speicherung ist unverhältnismässig für reine Prävention. |
| Überwachung des Kundenparkplatzes zur Verhinderung von Vandalismus | Kurz (z.B. 24-72 Stunden) | Ähnlich wie bei der Verkaufsfläche; dient der nachträglichen Aufklärung. |
| Sicherung des Tresorbereichs oder Lagers mit hochwertiger Ware | Ggf. etwas länger als reine Verkaufsfläche (z.B. einige Tage bis max. 1 Woche), je nach Risiko und Zugangskontrollen | Höheres Risiko kann eine etwas längere Überwachungsspanne rechtfertigen, aber immer noch zweckgebunden und verhältnismässig. |
| Aufklärung eines konkreten Diebstahls | So lange wie für die Aufklärung und Beweissicherung notwendig (Polizei, Versicherung, Gericht) | Die Speicherdauer verlängert sich hier zweckgebunden an den konkreten Vorfall. Sobald der Fall abgeschlossen ist, müssen die Daten gelöscht werden. |
Diese Tabelle zeigt, dass die Dauer nicht starr ist, sondern vom spezifischen Kontext und dem verfolgten Zweck abhängt. Der Betreiber muss die Dauer regelmässig überprüfen und anpassen, falls sich die Zwecke oder Risikobewertungen ändern.
Häufig gestellte Fragen zur Videoüberwachung in Schweizer Geschäften
- Müssen Kameras sichtbar sein und darauf hingewiesen werden?
Ja, gemäss der Informationspflicht des DSG muss die Überwachung transparent erfolgen. Dies geschieht in der Regel durch gut sichtbare Piktogramme oder Textschilder am Eingang und in den überwachten Bereichen. - Dürfen Mitarbeitende per Video überwacht werden?
Eine systematische Überwachung von Mitarbeitenden zur Leistungs- oder Verhaltenskontrolle ist in der Schweiz unzulässig. Überwachung ist nur unter sehr strengen Bedingungen erlaubt, z.B. zum Schutz vor Kriminalität oder zur Sicherheit, wenn mildere Mittel nicht ausreichen. Die Überwachung muss verhältnismässig sein und die Mitarbeitenden müssen umfassend informiert werden. - Kann ich verlangen, dass Aufnahmen von mir gelöscht werden?
Sie haben grundsätzlich ein Recht auf Löschung Ihrer Personendaten. Bei Videoaufnahmen bedeutet dies, dass die Aufnahmen, auf denen Sie zu sehen sind, gelöscht werden müssen, sobald der Zweck der Speicherung wegfällt. Wenn die Aufnahmen jedoch zur Aufklärung eines konkreten Vorfalls benötigt werden (z.B. als Beweismittel), kann das Interesse des Geschäftsinhabers oder der Behörden an der Aufbewahrung überwiegen. - Was passiert, wenn das Geschäft die Regeln nicht einhält?
Verstösse gegen das Datenschutzgesetz können zu aufsichtsrechtlichen Massnahmen des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) führen. Bei schwerwiegenden Verstössen, insbesondere vorsätzlichen Missachtungen der Grundprinzipien, können ab dem neuen DSG (in Kraft seit 1. September 2023) auch Bussen gegen die verantwortlichen Privatpersonen im Unternehmen verhängt werden.
Fazit zur Speicherdauer
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das schweizerische Datenschutzgesetz (DSG) keine feste maximale Speicherdauer für Videoaufnahmen in Geschäften vorschreibt. Stattdessen muss die Dauer nach den Prinzipien der Zweckbindung und der Verhältnismässigkeit festgelegt werden. Für die allgemeine Sicherheitsüberwachung ohne konkreten Anlass ist eine sehr kurze Speicherdauer (oft 24-72 Stunden) angemessen. Nur bei der Aufklärung konkreter Vorfälle dürfen die relevanten Aufnahmen länger gespeichert werden, aber auch dann nur so lange, wie es der Zweck erfordert. Geschäftsinhaber sind gut beraten, ihre Überwachungssysteme und die damit verbundenen Prozesse regelmässig auf ihre Konformität mit dem DSG zu überprüfen und transparent über die Verarbeitung von Personendaten zu informieren.
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