In der Schweiz spielt das Urheberrecht eine zentrale Rolle für Kreative und Nutzer von Werken. Besonders im Bereich Text und Bild ist die Wahrnehmung und Durchsetzung dieser Rechte komplex. Hier kommt ProLitteris ins Spiel, eine wichtige Verwertungsgesellschaft, die im Auftrag des Bundes und anderer Organisationen tätig ist. Sie sorgt dafür, dass Urheber und Verlage für die Nutzung ihrer Werke, insbesondere für interne Kopien in Unternehmen, Schulen und Verwaltungen, eine angemessene Vergütung erhalten. Aber ihre Aufgaben gehen weit darüber hinaus und umfassen auch die Lizenzierung von Kunstwerken und Texten in Radio und Fernsehen.

Was genau macht ProLitteris?
Die Hauptaufgabe von ProLitteris liegt im Inkasso und der Verteilung von Vergütungen für die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke. Im Kern geht es um die sogenannten Kopiervergütungen. Diese fallen an, wenn Werke für interne Zwecke vervielfältigt werden – sei es in Unternehmen, Verwaltungen, Bildungseinrichtungen wie Schulen oder bei Kopierdienstleistern. Das Schweizer Urheberrechtsgesetz (URG) erlaubt solche Vervielfältigungen für den Eigengebrauch zwar grundsätzlich, sieht aber eine Vergütungspflicht vor, um die Urheber und Verlage zu entschädigen.
Neben diesen gesetzlich verankerten Vergütungen verwaltet ProLitteris auch vertragliche Lizenzen. Dies betrifft insbesondere den Bereich der bildenden Kunst und Kunstfotografie (Bereich Art) sowie Texte, die in Radio und Fernsehen verwendet werden (Bereich Audio). Für diese Nutzungen schliessen ProLitteris und die Nutzer individuelle Verträge ab, die auf den spezifischen Tarifen von ProLitteris basieren.
Rechtliche Grundlagen und Tarife
Die Arbeit von ProLitteris fusst auf dem Schweizer Urheberrechtsgesetz. Die konkrete Ausgestaltung der Vergütungen erfolgt über behördlich genehmigte Gemeinsame Tarife (GT). Diese Tarife werden von den verschiedenen Schweizer Verwertungsgesellschaften gemeinsam erarbeitet und von der Eidgenössischen Schiedskommission (ESchK) genehmigt, einer Behörde des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements. Die Tarife sind verbindlich für die Nutzer und wurden von Schweizer Gerichten wiederholt bestätigt.
Es gibt verschiedene Gemeinsame Tarife, die unterschiedliche Nutzungsarten abdecken. Einige beziehen sich auf das Senden von Werken (GT 1, 2, 12), andere auf das analoge oder digitale Kopieren (GT 4, 7, 8, 10). Wiederum andere decken Spezialfälle ab wie das öffentliche Wahrnehmbarmachen (GT 3), das Vermieten von Werken (GT 5), Nutzungen für Menschen mit Behinderungen (GT 10), die Nutzung verwaister Werke (GT 13) oder Video on Demand (GT 14).
Der Tarif Kunst von ProLitteris bildet hier eine Besonderheit. Er ist kein Gemeinsamer Tarif im Sinne des URG, sondern regelt die vertragliche Lizenzierung der Reproduktion von Werken der bildenden Kunst und Kunstfotografie. Dieser Tarif wird vom Vorstand ProLitteris festgelegt und erfordert in der Regel eine schriftliche Lizenzierung vor der Nutzung.
Mitgliedschaft bei ProLitteris
ProLitteris ist als Genossenschaft organisiert und zählt über 15'000 Mitglieder. Die Mitgliedschaft steht Urhebern und Verlagen offen. Dazu gehören Autoren, Übersetzer, bildende Künstler, Fotografen, Illustratoren sowie Buch-, Zeitungs-, Zeitschriften- und Onlineverlage. Die Mitgliedschaft ist kostenlos.
Für Urheber und Verlage ist die Mitgliedschaft die formelle Voraussetzung, um an den eingezogenen gesetzlichen Vergütungen teilzuhaben. Das bedeutet: Wer kein Mitglied ist und die Bedingungen für die Verteilung nicht erfüllt, kann keine Vergütungen erhalten, auch wenn seine Werke genutzt wurden und ihm theoretisch eine Entschädigung zustehen würde. Die wichtigsten Verteilungen von ProLitteris betreffen gedruckte Werke (Verteilung Print), Werke im Internet (Verteilung Online) und Werke in Radio und Fernsehen (Verteilung Broadcast).
Für Mitglieder im Bereich Art (bildende Künstler, Kunstfotografen) und Audio (Textautoren für Radio/TV) bietet die Mitgliedschaft den Vorteil, dass die oft komplexe individuelle Lizenzierung und das Inkasso an eine zentrale, spezialisierte Organisation delegiert werden können.

Rechteinhaber deklarieren ihre Werke und Rechte in einem Online-Portal von ProLitteris, um die Grundlage für die Verteilung zu schaffen.
Wie werden die Einnahmen erzielt und verteilt?
ProLitteris zieht die Vergütungen direkt bei den Nutzern ein. Wer Nutzer ist, hängt von der Art der Nutzung und dem Tarif ab. Praktisch alle Organisationen in der Schweiz und Liechtenstein, die Vervielfältigungsgeräte besitzen, sind potenziell vergütungspflichtig gemäss den Gemeinsamen Tarifen für interne Nutzungen (GT 8). Schulen zahlen pauschale Vergütungen über die Bildungsdirektionen (GT 7). Bibliotheken und Videotheken zahlen für das Vermieten von Werken (GT 5, 6b).
Die Höhe der Vergütung für Kopien hängt oft von der Anzahl der Mitarbeitenden oder Schüler und der Branche oder Schulstufe ab. Grosse Unternehmen melden teilweise auch die jährliche Gesamtzahl ihrer Kopien. Die Nutzer sind gesetzlich verpflichtet, Auskünfte zu erteilen und die berechneten Vergütungen zu zahlen.
Die Einnahmen aus der vertraglichen Lizenzierung, wie im Bereich Art (Tarif Kunst), basieren auf individuellen Lizenzen, die ProLitteris im Namen der Rechteinhaber erteilt und abrechnet.
Der gesamte Ertrag, den ProLitteris einnimmt, wird nach Abzug der Verwaltungskosten an die berechtigten Urheber, Künstler, Verlage und andere Rechteinhaber verteilt. Ein Teil der Einnahmen fliesst zudem in die Fürsorge-Stiftung von ProLitteris, die bedürftige Autoren und Künstler in der Schweiz unterstützt, sowie in die Kulturförderung, unter anderem durch die Vergabe des ProLitteris-Preises für herausragende Leistungen.
Gesetzliche vs. Freiwillige Kollektivverwertung
Es ist wichtig, zwischen gesetzlichen Vergütungen und der freiwilligen Kollektivverwertung zu unterscheiden.
Gesetzliche Vergütungen sind im Urheberrechtsgesetz vorgesehen und können nur über die zuständige Verwertungsgesellschaft (im Fall von Text und Bild: ProLitteris) eingezogen und verteilt werden. Der Urheber kann seinen Anspruch auf diese Vergütungen nicht an Dritte, wie zum Beispiel einen Verlag, abtreten. Solche Nutzungen sind oft Massennutzungen (wie interne Kopien), bei denen eine individuelle Lizenzierung praktisch unmöglich wäre. Für diese Rechte ist ein Verwertungsvertrag mit ProLitteris ohne Alternative.
Bei der freiwilligen Kollektivverwertung haben die Rechteinhaber die Wahl. Sie können ihre Rechte an ProLitteris übertragen und die Lizenzierung und das Inkasso delegieren, oder sie können diese Rechte selbst lizenzieren. Bei ProLitteris betrifft dies insbesondere das Senden von Texten (Bereich Audio) und die Reproduktion von Kunstwerken (Bereich Art). Wer sich für die Übertragung an ProLitteris entscheidet, kann an den entsprechenden Vergütungen teilhaben. Wer diese Rechte selbst wahrnehmen möchte, muss dies individuell tun.
Hier eine einfache Gegenüberstellung:
| Merkmal | Gesetzliche Vergütung (z.B. GT 8 - interne Kopien) | Freiwillige Kollektivverwertung (z.B. Tarif Kunst) |
|---|---|---|
| Grundlage | Direkt im Urheberrechtsgesetz (URG) vorgesehen | Vertragliche Übertragung der Rechte an ProLitteris durch den Rechteinhaber |
| Wer zieht ein/verteilt? | Nur ProLitteris (obligatorisch) | ProLitteris (wenn Rechte übertragen) oder Rechteinhaber selbst (wenn nicht übertragen) |
| Abtretbarkeit des Anspruchs | Anspruch des Urhebers kann nicht an Verlag abgetreten werden | Rechte können frei übertragen und lizenziert werden (an ProLitteris oder Dritte) |
| Notwendigkeit der Mitgliedschaft/Vertrag | Mitgliedschaft/Verwertungsvertrag mit ProLitteris notwendig, um Vergütung zu erhalten | Vertrag mit ProLitteris notwendig, um über ProLitteris zu lizenzieren und Vergütung zu erhalten |
| Beispiele | Kopieren von Artikeln für internen Gebrauch, Schulnutzung, Vermieten in Bibliotheken | Reproduktion eines Kunstwerks in einem Buch oder online, Nutzung von Texten in Radio/TV-Sendungen |
Spezifische Anwendungsfälle detailliert
Nutzung in Organisationen (Unternehmen, Verwaltungen)
Mitarbeitende dürfen gemäss Art. 19 und 20 URG physische oder digitale Kopien aus Büchern, Zeitschriften oder dem Internet für den betrieblichen Gebrauch machen, ohne jedes Mal den Rechteinhaber um Erlaubnis zu fragen. Dafür zahlen Organisationen, die unter die Bedingungen des Gemeinsamen Tarifs 8 fallen (grundsätzlich jede Organisation mit Vervielfältigungsgeräten), eine pauschale Kopiervergütung an ProLitteris. Diese Vergütung fällt an, unabhängig davon, ob tatsächlich kopiert wird, sondern basiert auf der potenziellen Nutzungsmöglichkeit. Nicht erlaubt ist das Kopieren ganzer Werkexemplare, die im Handel erhältlich sind (z.B. eine vollständige elektronische Zeitungsausgabe).

Nutzung im Unterricht (Schulen)
Ähnlich geregelt ist die Nutzung im Unterricht gemäss Art. 19 und 20 URG. Lehrer und Schüler dürfen Kopien für den Unterricht machen. Für öffentliche Schulen zahlen die Kantone über die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren eine pauschale Vergütung pro Schüler an ProLitteris (GT 7). Für andere Bildungseinrichtungen gelten ähnliche Ansätze. Auch hier ist das Kopieren ganzer, im Handel erhältlicher Werke nicht gestattet. Nutzungen, die über den Klassen- oder Schulgebrauch hinausgehen (z.B. Veröffentlichung auf einer Schulwebsite oder in sozialen Medien), erfordern zusätzliche Rechteklärungen.
Vermieten in Bibliotheken und Videotheken
Wenn Bibliotheken oder Videotheken Werke gegen Gebühr zur Nutzung überlassen (Vermieten), fällt eine Vergütung an (GT 5, 6b). Die Höhe hängt von den Einnahmen aus dem Vermieten und dem Medium ab. Das kostenlose Verleihen von Werken ist in der Schweiz nicht vergütungspflichtig.
Nutzung von Kunstwerken und Kunstfotografie
Die Reproduktion von Werken der bildenden Kunst und Kunstfotografie (z.B. in Büchern, Katalogen, online, in Filmen) erfordert in der Regel eine Lizenz. ProLitteris verwaltet im Bereich Art die Rechte zahlreicher Künstler und erteilt Lizenzen gemäss dem Tarif Kunst. Nutzer müssen vor der Reproduktion eine schriftliche Lizenz bei ProLitteris einholen und die entsprechende Vergütung zahlen. Ausnahmen von dieser individuellen Lizenzierungspflicht bestehen für das interne Vervielfältigen im Rahmen des Eigengebrauchs (privat, Schulen, Organisationen), wofür pauschale Kopiervergütungen (GT 7, 8) anfallen.
Medienspiegel
Das Erstellen von Medienspiegeln, also Zusammenstellungen von Kopien aus Medien (Print, Online, Radio/TV) zu einem bestimmten Thema oder einer Person für interne Zwecke, ist unter bestimmten Bedingungen gemäss URG erlaubt. Es dürfen jedoch nur Ausschnitte und keine ganzen Ausgaben kopiert werden. Für diese Nutzung fällt eine zusätzliche Vergütung an ProLitteris an, die sowohl von der Organisation selbst als auch von einem beauftragten Dienstleister geschuldet sein kann.
NFTs und Urheberrecht
Auch im Zusammenhang mit Non-Fungible Tokens (NFTs) kann ProLitteris relevant sein. Wenn das Kunstwerk, auf das sich ein NFT bezieht, oder eine Kopie davon öffentlich wiedergegeben oder ausgestellt wird (z.B. zur Bewerbung einer Auktion online oder als Projektion in einer Ausstellung), ist in der Regel eine Lizenz bei ProLitteris einzuholen, falls die Künstlerin im Verzeichnis von ProLitteris vertreten ist.
Ein Blick in die Geschichte
ProLitteris wurde am 19. September 1974 als Genossenschaft in Zürich gegründet, zunächst in enger Zusammenarbeit mit der SUISA. Seit 1977 ist sie selbständig. 1978 fand die erste Generalversammlung statt. Der Tätigkeitsbereich wurde 1981 auf das Weitersenderecht ausgedehnt. Der Name ProLitteris wurde 1984 eingeführt. Wichtige Ziele waren damals die Wahrnehmung der Reprografierechte und der Aufbau einer Bildabteilung. Eine bedeutende Neuausrichtung mit Kostensenkungen und erhöhter Transparenz (gemäss Swiss GAAP FER) erfolgte ab 2015 unter der Leitung des neuen Direktors Philip Kübler. Die Verwaltungskosten von ProLitteris wurden von der Aufsichtsbehörde IGE als wirtschaftlich und kostenbewusst eingestuft, ähnlich wie bei anderen Schweizer Verwertungsgesellschaften.
Finanzielle Eckdaten
Im Jahr 2023 erzielte ProLitteris Erträge von rund CHF 35 Mio. Davon entfielen rund CHF 5.5 Mio. auf Verwaltungskosten, während rund CHF 30 Mio. an die Rechteinhaber verteilt wurden. Die Geschäftsberichte werden jährlich geprüft und veröffentlicht.
Kritik und Zukünftige Herausforderungen
Verwertungsgesellschaften stehen naturgemäss im Spannungsfeld zwischen den Interessen der Rechteinhaber und den Nutzern. Die Kritik an ProLitteris in der Vergangenheit bezog sich teilweise auf die Höhe der Verwaltungskosten, insbesondere unter einem früheren Geschäftsführer. Seit 2015 hat ProLitteris jedoch Massnahmen zur Professionalisierung und Kostensenkung umgesetzt, was auch durch externe Analysen bestätigt wurde. Die Struktur als privatrechtliche Genossenschaft, deren Mitglieder die Geschäftsführung kontrollieren, wird als Argument gegen übermässige Kritik angeführt.
Die kollektive Verwertung über Organisationen wie ProLitteris wird allgemein als sinnvolle Lösung betrachtet, insbesondere für Massennutzungen, bei denen eine individuelle Lizenzierung praktisch undurchführbar wäre. Sie stellt sicher, dass Urheber und Verlage für die Nutzung ihrer Werke eine angemessene Entschädigung erhalten, während die Nutzer Rechtssicherheit geniessen.

Mit dem Aufkommen neuer Technologien wie grosser Sprachmodelle und generativer künstlicher Intelligenz stehen das Urheberrecht und die Verwertungsgesellschaften vor neuen Herausforderungen. Die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke zum Training solcher Systeme wird von Rechteinhabern oft als Verletzung betrachtet, die vergütet werden müsste. Verwertungsgesellschaften könnten hier eine Rolle bei der kollektiven Wahrnehmung dieser neuen Rechte spielen.
Häufig gestellte Fragen
Was ist ein Medienspiegel bei ProLitteris?
Ein Medienspiegel ist eine Zusammenstellung von Papier- und/oder Digitalkopien von aktuellen Beiträgen (Artikel, Bilder, Radio/TV-Ausschnitte) aus verschiedenen Medien zu einem bestimmten Thema oder einer Person, die für interne Zwecke erstellt und verteilt wird. Dies ist gemäss Art. 19 URG unter bestimmten Bedingungen erlaubt, erfordert aber eine Vergütung an ProLitteris.
Kann ich ein Kunstwerk fotografieren und verkaufen?
Das Urheberrecht gibt dem Urheber eines Werkes das ausschliessliche Recht, sein Werk zu vervielfältigen, zu verbreiten und anzuzeigen. Die reine Fotografie eines Kunstwerks für den privaten Gebrauch ist in der Regel unproblematisch. Wenn Sie die Fotografie jedoch verkaufen oder öffentlich nutzen möchten, die das Kunstwerk abbildet, benötigen Sie dafür die Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers des Kunstwerks. ProLitteris kann diese Lizenz im Namen der von ihr vertretenen Künstler erteilen.
Wie hoch ist die Auszahlung bei ProLitteris?
Die Höhe der individuellen Auszahlung hängt von verschiedenen Faktoren ab, einschliesslich der Art der genutzten Werke, der Höhe der insgesamt eingenommenen Vergütungen in der jeweiligen Verteilungskategorie (Print, Online, Broadcast) und der Deklaration der eigenen Werke durch die Rechteinhaber. ProLitteris verteilt den gesamten Ertrag nach Abzug der Verwaltungskosten und Zuweisungen an die Stiftungen an die berechtigten Mitglieder.
Wer muss an ProLitteris zahlen?
Vergütungen an ProLitteris schulden typischerweise Organisationen (Unternehmen, Verwaltungen), Schulen und Bibliotheken/Videotheken für interne Kopien oder das Vermieten von Werken. Nutzer, die Werke der bildenden Kunst oder Kunstfotografie reproduzieren oder Texte in Radio/TV-Sendungen nutzen, schulden ebenfalls Vergütungen, oft basierend auf individuellen Lizenzen gemäss Tarif Kunst oder Tarif Audio.
Warum muss ich an ProLitteris zahlen, auch wenn ich nicht kopiere?
Die Vergütungspflicht für interne Kopien (GT 8) basiert oft auf Pauschalen pro Mitarbeitenden oder Schüler und setzt lediglich voraus, dass in der Organisation Vervielfältigungsgeräte vorhanden sind. Dies reflektiert die gesetzliche Erlaubnis des Eigengebrauchs, die zwar die individuelle Nachfrage erübrigt, aber eine kollektive Entschädigung vorsieht, da die Möglichkeit zur Nutzung besteht. Die Tarife wurden so mit Nutzerverbänden ausgehandelt und behördlich genehmigt.
Was ist der Unterschied zwischen Tarif Kunst und Gemeinsamen Tarifen (GT)?
Gemeinsame Tarife (GT) regeln gesetzliche Vergütungen, die direkt aufgrund des URG geschuldet sind (z.B. für Kopien im Eigengebrauch). Sie werden mit Nutzerverbänden verhandelt und von der ESchK genehmigt. Der Tarif Kunst regelt hingegen die vertragliche Lizenzierung für die Reproduktion von Kunstwerken im Bereich Art. Er basiert auf der Übertragung der Rechte an ProLitteris durch die Künstler und wird vom ProLitteris Vorstand festgelegt, nicht von der ESchK genehmigt.
Fazit
ProLitteris ist eine unverzichtbare Institution im Schweizer Urheberrechtssystem, insbesondere für Text und Bild. Sie stellt sicher, dass Urheber und Verlage für bestimmte Nutzungen ihrer Werke, die im Zeitalter der einfachen Vervielfältigung und digitalen Verbreitung oft schwer individuell zu kontrollieren wären, eine faire Vergütung erhalten. Durch die kollektive Wahrnehmung von Rechten schafft sie Rechtssicherheit sowohl für die Rechteinhaber als auch für die Nutzer und leistet einen wichtigen Beitrag zur Förderung von Kultur und zur sozialen Absicherung von Kulturschaffenden in der Schweiz.
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