Die Frage, ob Videoüberwachung im öffentlichen Raum der Schweiz erlaubt ist, beschäftigt viele Menschen. Schliesslich bewegen wir uns täglich auf Strassen, Plätzen oder in Parks und möchten wissen, ob und unter welchen Bedingungen wir dabei gefilmt werden dürfen. Die Antwort ist nicht einfach ein Ja oder Nein, sondern hängt von verschiedenen Faktoren ab, insbesondere vom Zweck der Überwachung und davon, wer die Kameras betreibt.

Um die rechtlichen Rahmenbedingungen zu verstehen, müssen wir zunächst klären, was genau unter «öffentlichem Raum» verstanden wird und wie dieser sich von anderen Bereichen unterscheidet.
Was verstehen wir unter öffentlichem Raum?
Der öffentliche Raum ist per Definition ein Bereich, der für die Allgemeinheit zugänglich ist und in der Regel im Besitz der öffentlichen Hand steht. Dazu gehören Bund, Kantone und Gemeinden. Es handelt sich um Lebens- und Wohnumfeld ausserhalb von privaten Gebäuden und Grundstücken. Der Grundgedanke ist, dass dieser Raum dem Wohl der Allgemeinheit dient und für alle zugänglich sein soll.
Typische Beispiele für öffentlichen Raum sind:
- Verkehrsflächen wie Gehwege, Strassen oder Fussgängerzonen
- Der öffentliche Personenverkehr (Bahnhöfe, Busse, Trams)
- Öffentlich zugängliche Freiräume wie Parks, Grünanlagen, Spielplätze oder Sportflächen
Wichtig ist: Auch wenn es Zugangsvoraussetzungen geben mag, wie zum Beispiel ein Eintrittsgeld für eine öffentliche Sportanlage oder ein Mindestalter für einen bestimmten Bereich, verliert der Raum dadurch nicht seine grundlegende öffentliche Natur.
Abgrenzung: Öffentlich zugänglicher oder halb-öffentlicher Raum
Vom reinen öffentlichen Raum zu unterscheiden ist der sogenannte öffentlich zugängliche oder halb-öffentliche Raum. Hierbei handelt es sich um Grundstücke oder Gebäude, die sich in Privateigentum befinden, aber einer öffentlichen Aufgabe dienen oder für die Öffentlichkeit zugänglich sind. Die Abgrenzung kann manchmal schwierig sein. Ein klassisches Beispiel sind Schalterhallen von Banken, Einkaufszentren, Supermärkte oder private Parkhäuser.
Während der reine öffentliche Raum primär von staatlichen Stellen verwaltet wird, ist der halb-öffentliche Raum oft in der Verantwortung privater Betreiber. Dies hat Auswirkungen auf die Regeln der Videoüberwachung.
Rechtliche Grundlagen: Videoüberwachung als Datenbearbeitung
In der Schweiz wird Videoüberwachung rechtlich als Bearbeitung von Personendaten eingestuft. Sobald auf den Videoaufnahmen Personen identifizierbar sind oder identifizierbar gemacht werden können, fallen die Aufnahmen unter das Datenschutzgesetz (DSG bzw. das neue, revidierte nDSG). Dies gilt unabhängig davon, ob die Überwachung von staatlichen Stellen oder von Privaten durchgeführt wird.
Die Bearbeitung von Personendaten ist in der Schweiz grundsätzlich nur zulässig, wenn sie auf einem rechtmässigen Prinzip basiert. Das bedeutet, dass es immer einen triftigen Grund für die Videoüberwachung geben muss.
Videoüberwachung durch staatliche Stellen im öffentlichen Raum
Staatliche Stellen, wie die Polizei oder Gemeinden, dürfen den öffentlichen Raum nicht einfach nach Belieben überwachen. Die Hürden sind hier besonders hoch. Eine Videoüberwachung durch staatliche Organe ist nur zulässig, wenn eine spezifische gesetzliche Grundlage dafür existiert. Das bedeutet, es muss ein Gesetz auf Bundes-, Kantons- oder Gemeindeebene geben, das die Überwachung erlaubt und deren Zweck, Umfang und Dauer regelt.
Zulässige Zwecke sind in der Regel eng definiert und umfassen beispielsweise:
- Prävention oder Aufklärung schwerer Straftaten
- Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit bei Grossveranstaltungen
- Überwachung des Verkehrsflusses
Zudem muss die Überwachung dem Prinzip der Verhältnismässigkeit entsprechen. Das bedeutet, die Überwachung muss geeignet, erforderlich und zumutbar sein, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Eine flächendeckende Überwachung ohne konkreten Anlass ist in der Regel unverhältnismässig und somit unzulässig. Die erhobenen Daten dürfen auch nur für den ursprünglichen Zweck verwendet werden (Zweckbindung).
Videoüberwachung durch Private im öffentlichen oder halb-öffentlichen Raum
Private Personen oder Unternehmen dürfen den reinen öffentlichen Raum (wie eine öffentliche Strasse oder einen Park) grundsätzlich nicht überwachen. Kameras, die von Privatgrundstücken aus auf öffentliche Bereiche gerichtet sind, sind problematisch und in den meisten Fällen unzulässig, es sei denn, es liegt ein ausserordentlich starkes, berechtigtes Interesse vor, das über das Interesse der Öffentlichkeit an ihrer Privatsphäre überwiegt – was selten der Fall ist.
Anders sieht es im halb-öffentlichen Raum aus, der sich in Privateigentum befindet (z.B. Einkaufszentren, Banken, Firmengelände mit öffentlichem Zugang). Hier kann eine Videoüberwachung zulässig sein, wenn der Betreiber ein berechtigtes Interesse daran hat. Solche Interessen können sein:
- Schutz des Eigentums vor Diebstahl oder Vandalismus
- Schutz von Personen (Mitarbeiter, Kunden)
- Beweissicherung bei Vorfällen
Auch hier gelten jedoch strenge Regeln. Die Überwachung muss verhältnismässig sein und darf nicht als generelle Verhaltens- oder Leistungskontrolle eingesetzt werden. Die Kameras dürfen nur Bereiche erfassen, die unbedingt notwendig sind, um das berechtigte Interesse zu wahren (Grundsatz der Datensparsamkeit). Eine Überwachung von öffentlich zugänglichen Bereichen, die über das Ziel hinausschiesst (z.B. das Filmen des gesamten Bürgersteigs vor einem Geschäft, anstatt nur des Eingangsbereichs), ist in der Regel unzulässig.
Die Pflicht zur Information: Offenheit ist entscheidend
Sowohl staatliche Stellen als auch private Betreiber, die eine Videoüberwachung durchführen, sind grundsätzlich verpflichtet, die betroffenen Personen darüber zu informieren. Dies geschieht in der Regel durch gut sichtbare Schilder oder Aufkleber am Eingang des überwachten Bereichs. Diese Hinweispflicht ist elementar.
Das Schild muss klar erkennbar machen, dass der Bereich videoüberwacht wird. Idealerweise sollte es auch angeben, wer für die Überwachung verantwortlich ist (Kontaktstelle) und wo man weitere Informationen zum Datenschutz erhält. Die Information muss erfolgen, *bevor* die Person den überwachten Bereich betritt, damit sie die Möglichkeit hat, sich der Überwachung zu entziehen, falls sie dies wünscht.
Eine heimliche Überwachung ist in der Schweiz grundsätzlich verboten, es sei denn, sie dient ausnahmsweise der Aufklärung schwerer Straftaten durch Strafverfolgungsbehörden im Rahmen eines gesetzlich geregelten Verfahrens.
Was ist bei der Videoüberwachung untersagt?
Es gibt klare Grenzen für die Videoüberwachung, sowohl im öffentlichen als auch im halb-öffentlichen Raum:
- Keine reine Verhaltensüberwachung: Kameras dürfen nicht primär dazu dienen, das Verhalten von Passanten oder Kunden ohne konkreten Anlass zu beobachten.
- Keine Leistungskontrolle: Die Überwachung von Mitarbeitern zur Kontrolle ihrer Leistung ist nur unter sehr engen, meist nicht gegebenen Bedingungen zulässig und im öffentlichen/halb-öffentlichen Raum ohnehin heikel.
- Keine Überwachung des privaten Lebens: Kameras dürfen niemals auf private Wohnungen, Gärten oder andere nicht-öffentliche Bereiche gerichtet sein.
- Keine unverhältnismässige Überwachung: Der Eingriff in die Privatsphäre muss immer im Verhältnis zum angestrebten Zweck stehen.
- Keine fehlende Information: Das Überwachen ohne klaren und rechtzeitigen Hinweis ist unzulässig.
Ihre Rechte als gefilmte Person
Wenn Sie in einem Bereich gefilmt werden, haben Sie gemäss Datenschutzgesetz verschiedene Rechte:
- Auskunftsrecht: Sie haben das Recht zu erfahren, ob Daten über Sie bearbeitet werden und welche Daten dies sind (also ob und wann Sie gefilmt wurden).
- Recht auf Löschung oder Berichtigung: Wenn die Aufnahmen unrechtmässig gemacht wurden oder nicht mehr erforderlich sind, können Sie deren Löschung verlangen. Sind sie fehlerhaft (was bei Videoaufnahmen selten der Fall ist), haben Sie ein Recht auf Berichtigung.
- Widerspruchsrecht: Unter bestimmten Umständen können Sie der Bearbeitung Ihrer Daten widersprechen.
- Beschwerde: Wenn Sie der Meinung sind, dass die Videoüberwachung gegen das Datenschutzgesetz verstösst, können Sie sich zunächst an den Betreiber der Anlage wenden. Führt dies nicht zum Erfolg, können Sie sich an den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) wenden.
Vergleich: Überwachung in verschiedenen Räumen
Um die Unterschiede zu verdeutlichen, hier eine einfache Vergleichstabelle:
| Merkmal | Öffentlicher Raum (Staatlich) | Halb-öffentlicher Raum (Privat) | Privater Raum (Privat) |
|---|---|---|---|
| Besitzverhältnis | Öffentliche Hand | Privat | Privat |
| Zugänglichkeit | Für alle öffentlich | Für die Öffentlichkeit zugänglich (oft eingeschränkt) | Nur für Eigentümer / Berechtigte |
| Erlaubte Überwachung? | Nur mit gesetzlicher Grundlage, sehr hohe Hürden | Mit berechtigtem Interesse des Eigentümers, strenge Regeln | Grundsätzlich frei, solange Dritte (Nachbarn, öffentl. Raum) nicht gefilmt werden |
| Zweck | Öffentliche Sicherheit, Verkehr, etc. (eng definiert) | Eigentumsschutz, Personenschutz, Beweissicherung (eng definiert) | Eigene Sicherheit, Dokumentation (keine Fremdüberwachung) |
| Verhältnismässigkeit | Immer erforderlich | Immer erforderlich | Relevant, wenn Dritte betroffen sein könnten |
| Informationspflicht | Ja (Schilder) | Ja (Schilder) | Ja, wenn Gäste/Besucher gefilmt werden |
| Beispiel | Öffentlicher Platz, Bahnhofshalle SBB | Schalterhalle Bank, Einkaufszentrum, privates Parkhaus | Eigene Wohnung, privater Garten |
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Darf mein Nachbar mit seiner Kamera die öffentliche Strasse filmen?
Nein. Das Filmen von öffentlichem Raum von Privatgrund aus ist in der Regel unzulässig, da es unverhältnismässig in die Privatsphäre der Passanten eingreift. Auch das Filmen des Nachbargrundstücks ist nur unter sehr engen, kaum erfüllbaren Bedingungen erlaubt.
Darf ich mein Geschäft von aussen filmen, auch wenn der Bürgersteig davor erfasst wird?
Sie dürfen Ihr Geschäft zum Schutz vor Einbruch oder Vandalismus filmen. Die Kamera sollte jedoch so ausgerichtet sein, dass sie möglichst wenig öffentlichen Raum erfasst. Idealerweise nur den Eingangsbereich. Eine flächendeckende Überwachung des Bürgersteigs ist in der Regel unverhältnismässig.
Was passiert, wenn jemand illegal im öffentlichen Raum filmt?
Illegale Videoüberwachung kann datenschutzrechtliche Konsequenzen haben, einschliesslich Beschwerden beim EDÖB und potenzieller rechtlicher Schritte durch die betroffenen Personen. In schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei heimlicher oder zweckentfremdeter Überwachung, können auch strafrechtliche Folgen drohen.
Wie lange dürfen Videoaufnahmen gespeichert werden?
Videoaufnahmen dürfen nur so lange gespeichert werden, wie es für den ursprünglichen Zweck erforderlich ist. Für private Überwachung zu Sicherheitszwecken bedeutet dies oft nur wenige Tage, maximal ein paar Wochen, wenn keine relevanten Vorfälle dokumentiert wurden. Staatliche Stellen haben je nach gesetzlicher Grundlage spezifische Aufbewahrungsfristen.
Fazit: Ein Balanceakt zwischen Sicherheit und Freiheit
Die Videoüberwachung im öffentlichen und halb-öffentlichen Raum der Schweiz ist ein komplexes Thema, das sorgfältig geregelt ist. Sie ist kein Freifahrtschein für lückenlose Überwachung, sondern ein Werkzeug, das nur unter strengen Voraussetzungen eingesetzt werden darf. Der Kern der Regelung liegt im Datenschutz und dem Schutz der Persönlichkeitsrechte der Bürgerinnen und Bürger.
Ob staatlich oder privat betrieben, die Überwachung muss immer einem klaren, legitimen Zweck dienen, transparent erfolgen (Hinweispflicht) und dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit genügen. Die Balance zwischen dem Bedürfnis nach Sicherheit und dem Recht auf Privatsphäre ist dabei zentral.
Für Betreiber von Kameras ist es unerlässlich, sich genau über die geltenden Regeln zu informieren. Für Bürgerinnen und Bürger ist es wichtig, ihre Rechte zu kennen und bei Bedenken oder Verstössen aktiv zu werden.
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