In der heutigen digitalen Welt ist das Aufnehmen und Teilen von Fotos einfacher denn je. Ein Smartphone genügt, und schon ist ein Bild gemacht und online gestellt. Doch diese Leichtigkeit birgt auch rechtliche Tücken. Fast jeder, der eine Webseite betreibt oder soziale Medien nutzt, verwendet Fotos von Personen – sei es für Marketing, zum Vertrauensaufbau oder zur Eigenwerbung. Fotos von Mitarbeitern, Kunden, Models oder einfach zufällig abgelichtete Passanten sind allgegenwärtig. Dabei wird oft vergessen, dass das sogenannte Recht am eigenen Bild dem Upload von Personenbildern enge Grenzen setzt. Ein Verstoß kann gravierende Konsequenzen haben. Dieser Artikel beleuchtet, was das Recht am eigenen Bild ist, welche Ausnahmen existieren und, ganz wichtig, welche Strafen und finanziellen Folgen drohen, wenn Sie es verletzen.

Was genau ist das Recht am eigenen Bild?
Das Recht am eigenen Bild ist kein Teil des Urheberrechts, sondern gehört zu den allgemeinen Persönlichkeitsrechten. Es ist im § 22 des Kunsturhebergesetzes (KUG) verankert. Dieses Gesetz besagt unmissverständlich: Bildnisse von Personen dürfen grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Das bedeutet, jede Person hat das Recht, selbst darüber zu entscheiden, ob ein Foto, ein Video oder sogar ein Gemälde, auf dem sie abgebildet ist, anderen zugänglich gemacht wird.
Der Gesetzgeber unterscheidet hierbei zwischen „Verbreitung“ und „Veröffentlichung“:
- Eine Verbreitung liegt vor, wenn das Bild physisch vervielfältigt und in Umlauf gebracht wird (z. B. in einer Zeitung, einem Buch, auf einem Plakat oder Flyern).
- Eine Veröffentlichung meint das Zugänglichmachen des Bildes für eine unbestimmte Anzahl von Personen, typischerweise durch das Hochladen ins Internet (auf Webseiten, in sozialen Medien etc.).
Der Kern dieses Rechts ist der Schutz der Privatsphäre der abgebildeten Person. Interessant ist auch, dass dieses Recht nicht mit dem Tod der Person erlischt. Sie benötigen sogar noch zehn Jahre nach dem Ableben eine Einwilligung der Angehörigen (Ehegatte, Lebenspartner, Kinder).
Die zentrale Rolle der Einwilligung
Wie bereits erwähnt, ist die Einwilligung der abgebildeten Person der Regelfall, wenn Sie ein Foto, auf dem sie zu sehen ist, im Internet veröffentlichen oder anderweitig verbreiten möchten. Ohne diese Zustimmung agieren Sie grundsätzlich rechtswidrig.
Die Einwilligung sollte idealerweise schriftlich erfolgen, um im Streitfall einen Beweis zu haben. Dabei ist es ratsam, die Einwilligung so detailliert wie möglich zu gestalten und festzuhalten:
- Welche Fotos oder welche Art von Fotos betroffen sind.
- Für welche Zwecke die Fotos verwendet werden dürfen (z. B. Webseite, Social Media, Printwerbung).
- In welchem Umfang die Nutzung erlaubt ist (z. B. zeitlich, räumlich).
Ausnahmen: Wann dürfen Bilder ohne Einwilligung veröffentlicht werden?
Das Kunsturhebergesetz sieht in § 23 Abs. 1 KUG bestimmte Ausnahmen vor, unter denen eine Verbreitung oder Veröffentlichung auch ohne explizite Einwilligung möglich ist. Allerdings muss dabei immer das berechtigte Interesse der abgebildeten Person berücksichtigt werden. Das bedeutet, selbst wenn eine Ausnahme greift, dürfen Sie die Person nicht in ihrer Intim- oder Privatsphäre verletzen oder herabwürdigen.
Hier sind die wichtigsten Ausnahmen:
Bilder der Zeitgeschichte
Diese Kategorie umfasst Fotos von Personen des öffentlichen Lebens, die im Rahmen aktueller Ereignisse oder zur Information der Öffentlichkeit abgebildet werden. Prominente, Politiker oder andere bekannte Persönlichkeiten müssen Veröffentlichungen ihrer Fotos im Zusammenhang mit ihrer öffentlichen Rolle häufig hinnehmen. Wichtig ist hierbei eine Güterabwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Persönlichkeitsrecht der Person. Ihre Intimsphäre (z. B. Nacktfotos) oder höchst private Momente dürfen aber auch hier nicht verletzt werden.
Ein häufiges Missverständnis betrifft die Nutzung von Prominentenbildern zu Werbezwecken. Ein Foto eines Schauspielers in einem redaktionellen Beitrag über seinen neuesten Film mag zulässig sein, da das Informationsinteresse überwiegt. Möchten Sie dasselbe Bild jedoch nutzen, um für Ihr Produkt zu werben, benötigen Sie fast immer dessen Einwilligung. Hier nutzen Sie die Bekanntheit der Person kommerziell aus, was ihr Persönlichkeitsrecht stärker berührt als eine rein informative Berichterstattung.
Personen als bloßes Beiwerk
Wenn Personen auf einem Foto nur zufällig und nicht im Fokus des Bildes erscheinen, gelten sie als „Beiwerk“ und das Bild darf ohne deren Einwilligung veröffentlicht werden. Dies ist oft der Fall bei Landschaftsaufnahmen, Stadtansichten (wie dem Brandenburger Tor) oder Aufnahmen von öffentlichen Plätzen, auf denen zufällig Personen zu sehen sind. Entscheidend ist, dass die abgebildeten Personen nicht das eigentliche Motiv sind, sondern der Hintergrund oder die Szenerie im Vordergrund steht.
Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen
Fotos von großen öffentlichen Veranstaltungen wie Demonstrationen, Straßenumzügen, Konzerten, Sportveranstaltungen oder Kongressen dürfen ebenfalls ohne individuelle Einwilligungen veröffentlicht werden. Der Grundgedanke ist, dass bei solchen Ereignissen nicht die einzelne Person, sondern die Veranstaltung als Ganzes im Vordergrund steht und die Teilnehmer Teil der Gesamtveranstaltung sind.
Vorsicht ist jedoch geboten: Diese Ausnahme gilt in der Regel nicht für private Veranstaltungen wie Geburtstagsfeiern, Betriebsfeiern, Hochzeiten oder kleinere Workshops. Auch Gruppenfotos, selbst bei öffentlichen Veranstaltungen, können problematisch sein, wenn eine oder wenige Personen eindeutig im Mittelpunkt stehen oder die Gruppe sehr überschaubar ist. Bei Gruppenfotos im privaten oder halböffentlichen Rahmen sollten Sie im Zweifel immer die Einwilligung jeder einzelnen Person einholen.
Bilder im Interesse der Kunst
Das Kunsturhebergesetz gewährt auch der Kunstfreiheit eine gewisse Priorität. Wenn ein Foto oder Gemälde einer Person primär künstlerischen Zwecken dient, kann es unter Umständen auch ohne die Einwilligung der abgebildeten Person veröffentlicht werden. Die Abgrenzung zwischen künstlerischem Interesse und Persönlichkeitsrecht kann jedoch schwierig sein und ist oft Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen.
Bilder zur Rechtspflege und öffentlichen Sicherheit
Behörden haben im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben, etwa zur Fahndung nach Straftätern oder zur Beweissicherung, erweiterte Befugnisse zur Nutzung von Personenbildern (§ 24 KUG).
Auch wenn eine dieser Ausnahmen zutrifft, sollten Sie niemals vergessen, dass Sie, wenn Sie das Foto nicht selbst gemacht haben, auch die Lizenz oder Zustimmung des Fotografen benötigen, um das Bild nutzen zu dürfen (Urheberrecht des Fotografen).

Verletzung des Rechts am eigenen Bild: Welche Strafen und Folgen drohen?
Ein Verstoß gegen das Recht am eigenen Bild kann vielfältige und unangenehme Konsequenzen nach sich ziehen.
Der erste Schritt nach einer Verletzung ist häufig eine Abmahnung. Dabei fordert die abgebildete Person oder ihr Anwalt Sie auf, die rechtswidrige Nutzung sofort zu unterlassen. Der Abmahnung liegt meist eine vorformulierte Unterlassungserklärung bei, die Sie unterschreiben und zurücksenden sollen. Mit der Unterschrift verpflichten Sie sich, die Nutzung des Bildes zukünftig zu unterlassen, oft verbunden mit einer Vertragsstrafe für jeden zukünftigen Verstoß.
Zusätzlich zur Unterlassung können abgebildete Personen Schadensersatz von Ihnen verlangen. Dieser Schadensersatz kann sich sowohl auf materielle als auch auf immaterielle Schäden beziehen. Ein materieller Schaden könnte beispielsweise ein entgangener Werbeauftrag sein, den das Model aufgrund der unerlaubten Nutzung verloren hat. Weit häufiger wird jedoch eine Geldentschädigung für den immateriellen Schaden gefordert, quasi ein „Schmerzensgeld“ für die Verletzung des Persönlichkeitsrechts.
Die Höhe dieser Forderungen ist nicht pauschal festgelegt, sondern hängt stark vom Einzelfall ab. Entscheidende Faktoren sind:
- Die Schwere des Eingriffs (z. B. Nacktfoto vs. harmloses Gruppenbild).
- Der Kontext der Veröffentlichung (z. B. auf der eigenen kleinen Webseite vs. auf einer reichweitenstarken Werbekampagne).
- Die Dauer der Veröffentlichung.
- Die Reichweite der Veröffentlichung (wenige Besucher vs. Millionen von Nutzern).
- Die Bekanntheit der abgebildeten Person (Prominente können deutlich höhere Summen verlangen, da ihre Abbildung oft einen kommerziellen Wert hat).
- Eventuelle Vorstrafen oder wiederholte Verstöße des Verletzers.
Neben zivilrechtlichen Folgen wie Abmahnung, Unterlassung und Schadensersatz kann eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild auch strafrechtliche Konsequenzen haben. Gemäß § 33 KUG droht für eine Verbreitung oder öffentliche Zurschaustellung ohne Einwilligung eine Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr.
In besonders schweren Fällen, etwa wenn das Foto die Hilflosigkeit einer Person zur Schau stellt oder herabwürdigend ist, kann eine weitere strafrechtliche Anklage (z. B. wegen Beleidigung oder Verleumdung, je nach Begleitumständen) drohen. Hier können die Strafen bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe betragen.
Konkrete Beispiele für Geldentschädigungen und Strafen
Die Spanne der zugesprochenen oder geforderten Summen ist groß. Die nachfolgenden Beispiele aus der Rechtsprechung geben einen Eindruck, wie Gerichte in der Vergangenheit entschieden haben. Beachten Sie, dass dies Einzelfallentscheidungen sind und nicht direkt auf jeden Fall übertragen werden können:
| Summe | Fallbeispiel (Kurzbeschreibung) | Gericht / Datum (falls bekannt) |
|---|---|---|
| 400 EUR | Verwendung eines Fotos auf einer Website ohne Einwilligung. | LG Memmingen, Urteil vom 4. Mai 2011 |
| 500 EUR | Rechtswidrige Verbreitung von Nacktbildern über WhatsApp. (Minderer Betrag, da Klägerin mitschuldig war) | OLG Oldenburg, Beschluss vom 06.04.2018 |
| 1.500 EUR | Ausstrahlung heimlicher Filmaufnahmen vom Arbeitsplatz (zur Klärung vermeintlichen Versicherungsbetrugs). | AG Köln, Urteil vom 06.05.2013 |
| 2.000 EUR | Polizistin wird ohne Kenntnis bei Demonstration gefilmt und in Musikvideo auf YouTube gezeigt. | OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 19.05.2021 |
| 2.500 EUR | Mindestuntergrenze für Geldentschädigung bei Bildrechtsverletzung (nicht gefestigt) bzw. für Oben-ohne-Foto einer Stripperin. | OLG Dresden, Urteile von 2018 |
| 7.000 EUR | Veröffentlichung intimer Sexfotos der Ex-Freundin im Internet. | OLG Hamm, Urteil vom 20.02.2017 |
| 7.500 EUR | Heimliche Filmaufnahmen auf der Toilette am Arbeitsplatz. | LG Frankfurt a. M., Urteil vom 17.12.2014 |
| 10.000 EUR | Influencerin beschimpft Verkäufer online und ruft Follower zur Diffamierung auf (nicht reines Bildrecht, aber Persönlichkeitsrechtsverletzung online). | LG Düsseldorf, Urteil (Datum nicht genannt) |
| 20.000 EUR | Kommerzielle Verwendung des Fotos eines Prominenten als Clickbait ohne Einwilligung. | BGH, Urteil vom 21. Januar 2021 |
| 60.000 EUR | Wiederholtes Ablichten von Corinna Schumacher auf dem Weg ins Krankenhaus. | LG Hamburg, Urteil vom 25.09.2015 |
| 70.000 EUR | Verletzung der Persönlichkeitsrechte von Lisa Loch durch Stefan Raab in einer Satiresendung. | OLG Hamm, Urteil vom 04.02.2004 |
| 100.000 EUR | Veröffentlichung einer unwahren Todesnachricht über Michael Schumacher. | LG Hamburg, Urteil vom 02.06.2017 |
| 395.000 - 635.000 EUR | Schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Berichterstattung über Jörg Kachelmann. | LG/OLG Köln, Urteile 2015/2016 |
| 400.000 EUR | 86 unstreitig unwahre Tatsachenbehauptungen über Prinzessin Madeleine von Schweden in einer Illustrierten (Rekord für Presseverfahren). | OLG Hamburg, Urteil vom 30.07.2009 |
Diese Beispiele zeigen deutlich: Je schwerwiegender der Eingriff, je bekannter die Person und je kommerzieller die Nutzung, desto höher fallen die Geldentschädigungen aus. Ein einfacher Verstoß auf einer privaten Webseite kann noch glimpflich ausgehen, die Nutzung eines Prominentenbildes zu Werbezwecken ohne Zustimmung kann aber existenzbedrohend werden.
Kunsturhebergesetz vs. DSGVO: Doppelte Anforderungen an die Einwilligung
Das Recht am eigenen Bild ist nicht die einzige Rechtsgrundlage, die bei der Nutzung von Fotos mit Personen relevant ist. Seit Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) müssen Sie auch deren Anforderungen beachten.
Fotos, auf denen Personen erkennbar sind, gelten nach der DSGVO als personenbezogene Daten. Für die Verarbeitung (dazu gehört auch das Speichern und Veröffentlichen) benötigen Sie eine Rechtsgrundlage. Dies kann die Erfüllung eines Vertrags (z. B. ein Model Release Vertrag), ein berechtigtes Interesse (unter strengen Voraussetzungen) oder eben eine Einwilligung sein.
Da die Anforderungen an eine wirksame Einwilligung nach der DSGVO strenger sind als nach dem KUG, sollten Sie Ihre Einwilligungserklärungen immer DSGVO-konform gestalten. Eine wichtige Differenz: Während eine Einwilligung nach KUG nur unter bestimmten Umständen widerrufen werden kann, ist die Einwilligung nach der DSGVO grundsätzlich jederzeit und ohne Angabe von Gründen widerrufbar (Art. 7 Abs. 3 DSGVO). Ihre Einwilligungserklärung sollte dies klarstellen.
Eine DSGVO-konforme Einwilligung muss zudem transparent sein. Sie müssen die abgebildete Person gemäß Art. 13 DSGVO über verschiedene Punkte informieren, unter anderem über den Zweck der Datenverarbeitung, die Art der verarbeiteten Daten und ihre Rechte (wie das Recht auf Widerruf).
Wie vermeide ich Verstöße und teure Strafen?
Der sicherste Weg, Verstöße gegen das Recht am eigenen Bild und die damit verbundenen teuren Konsequenzen zu vermeiden, ist die Einholung einer schriftlichen Einwilligungserklärung oder eines Model Release Vertrags von jeder abgebildeten Person, die nicht unter eine klare Ausnahme fällt.
Dies gilt für Mitarbeiterfotos auf der Firmenwebsite, Testimonials von Kunden, Bilder von Vereinsmitgliedern oder professionelle Aufnahmen mit Models. Unterschreiben Sie klare Vereinbarungen, die den Umfang, den Zweck und die Dauer der Bildnutzung regeln.

Bedenken Sie auch die Situation, wenn Mitarbeiter oder Vereinsmitglieder ausscheiden. Ihre Einwilligung zur Nutzung der Fotos kann dann widerrufen werden, und Sie müssen die entsprechenden Bilder von Ihrer Webseite und aus den sozialen Medien entfernen.
Nehmen Sie das Recht am eigenen Bild ernst. Eine sorgfältige Prüfung und das Einholen der notwendigen Zustimmungen sind unerlässlich, um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein und kostspielige Abmahnungen oder Klagen zu vermeiden.
Häufig gestellte Fragen zum Recht am eigenen Bild und seinen Folgen
Wie ist das Recht am eigenen Bild gesetzlich geregelt?
Es ist ein Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und hauptsächlich im § 22 des Kunsturhebergesetzes (KUG) geregelt. Es besagt, dass Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen.
Gilt das Recht am eigenen Bild auch auf Social Media wie Instagram oder Facebook?
Ja, absolut. Das Hochladen von Fotos in sozialen Medien gilt als Veröffentlichung. Sie benötigen daher auch hier die Einwilligung der abgebildeten Personen, sei es für Team-Selfies, Kundenfotos oder Modelaufnahmen, es sei denn, es liegt eine der gesetzlichen Ausnahmen vor.
Was kann ich tun, wenn mein Recht am eigenen Bild verletzt wurde?
Sie können den Verletzer abmahnen lassen und von ihm die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie die Zahlung von Schadensersatz und die Erstattung Ihrer Anwaltskosten fordern. Im Notfall können Sie Ihre Ansprüche auch gerichtlich durchsetzen.
Kann ich Fotos, auf denen nur ich abgebildet bin, einfach hochladen?
Das Recht am eigenen Bild gibt Ihnen zwar das Recht, über die Verbreitung Ihres Bildnisses zu entscheiden. Wenn Sie das Foto aber nicht selbst gemacht haben (kein Selfie), liegt das Urheberrecht beim Fotografen. Sie benötigen daher auch dessen Zustimmung zur Veröffentlichung.
Wie lange darf ich Fotos meiner Mitarbeiter auf der Firmenwebsite zeigen?
Die Einwilligung Ihrer Mitarbeiter zur Bildnutzung ist in der Regel jederzeit widerrufbar (insbesondere nach DSGVO). Wenn ein Mitarbeiter das Unternehmen verlässt, sollten Sie prüfen, ob Sie die Fotos weiterhin nutzen dürfen oder ob sie gelöscht werden müssen.
Brauche ich für ein Gruppenfoto die Einwilligung aller abgebildeten Personen?
Ja, grundsätzlich schon. Das ist ein häufiger Irrtum. Jede einzelne Person auf dem Gruppenfoto hat ein Recht am eigenen Bild. Sie benötigen die Einwilligung von jeder Person, es sei denn, das Foto fällt eindeutig unter eine der Ausnahmen (z. B. sehr große Menschenmenge bei einer öffentlichen Veranstaltung und die Personen sind nur Beiwerk).
Brauche ich für das Aufnehmen eines Fotos und für das Online-Stellen jeweils eine Einwilligung?
Nach dem KUG benötigen Sie die Einwilligung für die Verbreitung und Veröffentlichung. Für das bloße Aufnehmen nicht zwingend, es sei denn, es greifen andere Persönlichkeitsrechte (z. B. Verletzung der Intimsphäre). Die DSGVO betrachtet die Aufnahme von Fotos mit Personen als Verarbeitung personenbezogener Daten, wofür ebenfalls eine Rechtsgrundlage (z. B. Einwilligung, Vertrag) erforderlich ist. Bei gewerblichen Aufnahmen ist eine schriftliche Einwilligung oder ein Vertrag (wie ein Model Release) für beide Schritte – Aufnahme und Nutzung – ratsam.
Wird bei Zahlung einer Entlohnung die Einwilligung zur Veröffentlichung unterstellt?
Ja, das KUG (§ 22 Satz 2) sieht vor, dass die Einwilligung im Zweifel als erteilt gilt, wenn die Person für die Abbildung eine Entlohnung erhalten hat. Dies ist aber eine widerlegbare Vermutung und sollte nicht als Ersatz für eine klare schriftliche Vereinbarung dienen, insbesondere im Hinblick auf die DSGVO.
Wie die Beispiele zeigen, können die finanziellen und rechtlichen Folgen einer Verletzung des Rechts am eigenen Bild erheblich sein. Prävention durch klare Vereinbarungen und das Einholen von Einwilligungen ist daher der beste Schutz.
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