In der heutigen digitalen Welt sind Bilder allgegenwärtig und für viele Unternehmen sowie Selbstständige unverzichtbar. Ob für die eigene Website, Marketingmaterialien oder soziale Medien – professionelle Fotos spielen eine entscheidende Rolle für den Erfolg. Doch stellt sich oft die Frage: Können die Kosten für solche fotografischen Dienstleistungen oder die notwendige Ausrüstung eigentlich steuerlich geltend gemacht werden? Die gute Nachricht lautet: Ja, in vielen Fällen sind diese Aufwendungen steuerlich absetzbar. Allerdings gibt es wichtige Voraussetzungen zu beachten, insbesondere hinsichtlich des Zwecks der Fotografie.

Fotografische Aufwendungen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben
Grundsätzlich können Ausgaben für Fotografie und Fotoausrüstung entweder als Werbungskosten oder als Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Die Unterscheidung hängt davon ab, in welchem Kontext die Kosten anfallen.
Als Arbeitnehmer oder Freiberufler, der Einnahmen aus nichtselbstständiger oder selbstständiger Tätigkeit erzielt, können Ausgaben, die direkt mit der Erzielung dieser Einnahmen zusammenhängen, als Werbungskosten abgezogen werden. Ein Angestellter, der sich für seine Bewerbungsunterlagen oder sein berufliches Profil in Karrierenetzwerken (wie LinkedIn oder Xing) professionell fotografieren lässt, kann diese Kosten unter Umständen als Werbungskosten absetzen.
Für Unternehmen oder Selbstständige im Rahmen ihres Geschäftsbetriebs fallen entsprechende Kosten unter die Betriebsausgaben. Für ein Unternehmen, das Produktfotos für seinen Online-Shop benötigt oder Imagefotos für seine Firmenbroschüre erstellen lässt, handelt es sich eindeutig um Betriebsausgaben.
Beide Kategorien haben das Ziel, die steuerliche Bemessungsgrundlage zu mindern, indem notwendige Ausgaben vom Einkommen abgezogen werden.
Wann können fotografische Aufwendungen steuerlich geltend gemacht werden?
Der entscheidende Faktor für die Absetzbarkeit ist der beruflich bedingte Zweck der fotografischen Tätigkeit oder der angeschafften Ausrüstung. Die Aufwendungen müssen dazu dienen, Einnahmen zu erzielen, zu sichern oder zu erhöhen. Das Finanzamt prüft genau, ob ein direkter Zusammenhang zwischen den Kosten und der beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit besteht. Die Aufwendungen müssen dem Zweck der Steigerung der Absatzchancen dienen.
Allgemeine Porträtfotos, die keinen spezifischen beruflichen Zweck erfüllen (z. B. private Familienfotos), sind in der Regel nicht absetzbar. Wenn das Porträt jedoch klar für die Unternehmenswebsite, das Mitarbeiterprofil oder für geschäftliche Publikationen verwendet wird, liegt ein beruflicher Zweck vor.
Weitere Beispiele für Aufwendungen, die einem beruflichen Zweck dienen und somit absetzbar sein können:
- Fotos für die eigene Website oder den Online-Shop
- Bildmaterial für Werbekampagnen und Marketingbroschüren
- Fotos für Profile in beruflichen Netzwerken (LinkedIn, Xing)
- Aufnahmen von Produkten oder Dienstleistungen zur Präsentation
- Dokumentation von Geschäftsräumen oder Arbeitsprozessen
- Fotos von geschäftlichen Veranstaltungen (Messen, Konferenzen, Produktvorstellungen), die zur Dokumentation oder Bewerbung dienen
- Fotos für Fachpublikationen oder redaktionelle Beiträge im Rahmen der beruflichen Tätigkeit
Auch Aufwendungen für Bilder, die Sie im privaten Umfeld erstellt haben, können als Werbungskosten geltend gemacht werden, *sofern* sie ausschließlich einem beruflichen Zweck dienen und dieser nachweisbar ist. Es kommt also nicht darauf an, wer das Foto gemacht hat, sondern wofür es verwendet wird.
Welche Kosten im Detail abgesetzt werden können
Die Palette der absetzbaren Kosten im Bereich Fotografie ist vielfältig:
Kosten für externe Dienstleister
- Honorare für professionelle Fotografen und Fotostudios
- Kosten für Bildbearbeitung durch Dritte
- Nutzungsrechte oder Lizenzen für die Verwendung der Fotos im geschäftlichen Kontext
Kosten im Zusammenhang mit Fotoshootings
- Entlohnung oder Honorare für Models
- Mietkosten für Locations oder Studios
- Kosten für Requisiten, Styling oder Make-up, wenn für das Shooting erforderlich
- Reisekosten (Fahrtkosten, ggf. Übernachtung und Verpflegungsmehraufwand) zum Ort des Shootings
Kosten für eigene Fotoausrüstung (für Selbstständige/Unternehmen)
- Anschaffungskosten für Kameras, Objektive, Beleuchtung, Stative etc. (Abschreibung oder Sofortabzug bei GWG)
- Kosten für Speichermedien (Speicherkarten, Festplatten für die Archivierung beruflicher Bilder)
- Software für Bildbearbeitung und -verwaltung (Lizenzen, Abonnements)
- Kosten für Wartung und Reparatur der Ausrüstung
Der entscheidende Nachweis: Wie Sie den beruflichen Zweck belegen
Um die Aufwendungen steuerlich geltend machen zu können, müssen sie jedoch nachgewiesen werden. Der Nachweis des beruflich bedingten Zwecks ist von zentraler Bedeutung. Das Finanzamt verlangt Belege, die zweifelsfrei darlegen, dass die Ausgaben beruflich oder betrieblich veranlasst waren. Eine sorgfältige Dokumentation ist daher unerlässlich.
Es gibt einige Beweismittel, die für die Verfolgung eines beruflich bedingten Zweckes bei der fotographischen Tätigkeit relevant sind:
- Ein schriftlicher Auftrag oder ein schriftliches Angebot, in dem die fotografischen Leistungen detailliert beschrieben sind und idealerweise den Verwendungszweck nennen.
- Rechnungen oder Kostenvoranschläge von Fotostudios oder anderen Dienstleistern, die für die Erbringung der fotografischen Leistungen erforderlich sind. Die Rechnung sollte die erbrachte Leistung klar bezeichnen.
- Verträge mit Modellen oder anderen Personen, die im Rahmen der fotografischen Tätigkeit auftreten (z. B. Model Release Verträge).
- Fotos, auf denen das Ergebnis der fotografischen Tätigkeit sichtbar ist und deren Inhalt den beruflichen Zweck erkennen lässt (z. B. Produktfotos, Firmengebäude, Mitarbeiter).
- Interne Dokumentation wie Briefings, Projektbeschreibungen, Marketingpläne oder Vermerke, die den geplanten und tatsächlichen Einsatz der Fotos belegen.
Diese Unterlagen sollten möglichst genau und aussagekräftig sein, damit sie als Beweis für die Verfolgung eines beruflich bedingten Zwecks dienen können. Eine gute Organisation Ihrer Belege ist hier Gold wert.
Tabelle der wichtigen Nachweise
Art des Nachweises | Warum ist er wichtig? | Beispiele |
---|---|---|
Schriftlicher Auftrag/Angebot | Belegt den vereinbarten Umfang und Zweck der Leistung. | Auftragsbestätigung für ein Fotoshooting, detailliertes Angebot des Fotografen. |
Rechnungen/Kostenvoranschläge | Belegen die Höhe der angefallenen Kosten. | Rechnung des Fotografen, Beleg für Modelhonorar, Mietrechnung für Studio. |
Verträge (z.B. mit Models, Locations) | Dokumentieren die notwendige Einbindung Dritter und deren Zweckbindung. | Model Release Vertrag, Mietvertrag für Fotolocation. |
Die fertigen Fotos | Zeigen das Ergebnis und oft direkt den Verwendungszweck. | Produktfotos auf der Website, Mitarbeiterporträts im Geschäftsbericht, Eventfotos in der Unternehmensbroschüre. |
Interne Dokumentation | Zusätzliche Belege für den geplanten und tatsächlichen Einsatz der Fotos. | Briefing für das Shooting, Vermerk über die Veröffentlichung auf der Website, Marketingplan. |
Beispiele und Grenzfälle
Die Abgrenzung zwischen beruflicher und privater Veranlassung ist nicht immer einfach. Ein klassisches Beispiel ist das Porträtfoto. Wird es *ausschließlich* für private Zwecke wie Familienalben oder soziale Netzwerke ohne beruflichen Bezug verwendet, ist es nicht absetzbar. Dient dasselbe Foto jedoch *primär* der Präsentation der eigenen Person im beruflichen Kontext (z. B. als Profilbild auf der Firmenwebsite oder in beruflichen Netzwerken), kann es absetzbar sein. Hier ist die klare Zuordnung und Dokumentation des Verwendungszwecks entscheidend.

Auch Fotos von Veranstaltungen können grenzwertig sein. Handelt es sich um eine reine Betriebsfeier ohne beruflichen Inhalt, sind die Fotos privat veranlasst. Dient die Veranstaltung jedoch der Kundenbindung, der Präsentation neuer Produkte oder dem Networking, können die Kosten für die Dokumentation durch Fotos absetzbar sein.
Fotos, die sowohl beruflich als auch privat genutzt werden (z. B. ein teures Kameraobjektiv), müssen in der Regel anteilig aufgeteilt werden, wobei der berufliche Nutzungsanteil geschätzt und nachgewiesen werden muss, was oft schwierig ist.
Häufig gestellte Fragen zur steuerlichen Absetzbarkeit von Fotokosten
F: Sind private Fotos nie absetzbar?
A: Rein private Fotos sind steuerlich nicht absetzbar. Nur wenn ein klarer und nachweisbarer beruflicher Zweck vorliegt, ist eine Geltendmachung als Werbungskosten oder Betriebsausgaben möglich. Es kommt auf die Nutzung an, nicht darauf, ob Sie die Fotos selbst gemacht haben.
F: Muss ich jeden Beleg aufheben?
A: Ja, für steuerliche Zwecke besteht eine Aufbewahrungspflicht für relevante Unterlagen. Alle Rechnungen, Verträge, Angebote und idealerweise auch Belege, die den Verwendungszweck der Fotos dokumentieren, sollten sorgfältig aufbewahrt werden, um sie im Falle einer Prüfung durch das Finanzamt vorlegen zu können.
F: Gilt das auch für Fotoausrüstung?
A: Ja, die Kosten für beruflich genutzte Fotoausrüstung sind absetzbar. Ob die Kosten sofort (bei geringwertigen Wirtschaftsgütern - GWG) oder über mehrere Jahre (Abschreibung - AfA) geltend gemacht werden, hängt vom Wert der Anschaffung ab. Auch hier ist der Nachweis der beruflichen Nutzung entscheidend.
F: Was ist, wenn ich die Fotos nur online nutze?
A: Der Ort der Nutzung (online oder print) ist für die steuerliche Absetzbarkeit nicht entscheidend. Wichtig ist der Zweck der Nutzung. Werden die Fotos online für Marketing, Vertrieb oder zur Selbstdarstellung im beruflichen Kontext verwendet, sind die Kosten absetzbar, sofern der berufliche Zweck nachweisbar ist.
F: Gibt es Unterschiede je nach Branche?
A: Die grundlegenden Prinzipien der Absetzbarkeit – Nachweis des beruflichen Zwecks – gelten branchenübergreifend. Die Art der relevanten Fotos kann sich jedoch unterscheiden. Ein Gastronom benötigt vielleicht Fotos von seinem Restaurant und seinen Speisen, ein Handwerker Fotos seiner Arbeit, ein Berater Porträts und Fotos von Vorträgen.
Fazit: Fotografien als Unternehmen steuerlich absetzen
Zusammenfassend lässt sich festhalten: Kosten für Fotografie und die notwendige Ausrüstung können eine erhebliche steuerliche Entlastung darstellen, wenn sie im Rahmen der beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit anfallen. Der Schlüssel zur erfolgreichen Geltendmachung liegt im klaren Nachweis des beruflichen Zwecks. Investitionen in professionelle Fotos, die Ihre Produkte, Dienstleistungen oder Ihre Person im Geschäftsumfeld optimal präsentieren, sind oft nicht nur aus Marketinggesichtspunkten sinnvoll, sondern auch steuerlich vorteilhaft.
Beachten Sie die genannten Hinweise zur Dokumentation und zögern Sie nicht, bei Unsicherheiten professionellen Rat einzuholen. Alle Angaben wurden nach bestem Wissen erstellt jedoch ohne Gewähr erstellt. Fragen zu diesem Thema können von Ihrem Steuerberater oder vom örtlichen Finanzamt beantwortet werden.
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