In der Welt der Fotografie kommt es vor, dass nach der Erteilung eines Auftrags Unsicherheiten aufkommen oder sich die Umstände ändern. Vielleicht haben Sie einen Fotografen für ein Shooting gebucht, eine Bildbearbeitung in Auftrag gegeben oder ein anderes Geschäft vereinbart und fragen sich nun: Kann ich von diesem erteilten Auftrag zurücktreten? Diese Frage ist nicht pauschal mit Ja oder Nein zu beantworten, denn die rechtlichen Möglichkeiten und Folgen hängen maßgeblich von der Art des geschlossenen Vertrags ab.

Das deutsche Recht kennt verschiedene Vertragstypen, die für Geschäfte mit Fotografen relevant sein können. Zwei wichtige Formen sind der 'Auftrag' im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und der 'Werkvertrag'. Obwohl im allgemeinen Sprachgebrauch oft von 'Auftrag' gesprochen wird, wenn eine Leistung bestellt wird, kann es sich rechtlich gesehen auch um einen Werkvertrag handeln, insbesondere wenn ein konkretes Ergebnis geschuldet wird, wie zum Beispiel fertige Fotos oder ein bearbeitetes Bild.
Der rechtliche Begriff des Auftrags nach BGB
Der klassische Auftrag ist im Bürgerlichen Gesetzbuch, konkret in § 662 BGB, geregelt. Bei einem Auftrag verpflichtet sich der Beauftragte, ein bestimmtes Geschäft für den Auftraggeber unentgeltlich zu besorgen. Das wesentliche Merkmal dieses Vertragstyps ist die Besorgung eines Geschäfts für einen anderen. Wichtig ist hierbei die Unentgeltlichkeit, auch wenn in der Praxis oft Mischformen oder andere Vertragstypen vorliegen, wenn Geld fließt.
Das Gesetz sieht ausdrücklich die Möglichkeit vor, einen solchen Auftrag zu beenden. Gemäß § 671 BGB kann der Auftrag sowohl vom Auftraggeber als auch vom Beauftragten gekündigt werden. Der Auftraggeber hat sogar das Recht, den Auftrag jederzeit zu widerrufen. Während Widerruf und Kündigung rechtlich unterschiedliche Feinheiten aufweisen können, führen beide zur Beendigung des Auftragsverhältnisses für die Zukunft.
Wenn im täglichen Sprachgebrauch von einer 'Stornierung' eines Auftrags gesprochen wird, ist damit in aller Regel eine Kündigung gemeint, die mit sofortiger Wirkung erfolgen soll. Das Wort 'Stornierung' selbst ist im Gesetzestext zum Auftrag nicht zu finden. Es handelt sich um einen umgangssprachlichen Begriff, der die Beendigung eines erteilten Auftrags beschreibt. Wenn Sie also einen Auftrag 'stornieren' möchten, ist dies rechtlich als eine Kündigung des Auftrags gemäß § 671 BGB zu verstehen.
Kündigung und Widerruf des Auftrags
Der Auftraggeber kann den Auftrag gemäß § 671 Abs. 1 BGB jederzeit widerrufen. Dieses Widerrufsrecht ist sehr weitgehend. Der Widerruf beendet das Auftragsverhältnis. Eine Begründung ist für den Widerruf in der Regel nicht erforderlich.
Die Kündigung nach § 671 BGB steht beiden Parteien, also sowohl dem Auftraggeber als auch dem Beauftragten, zu. Auch die Kündigung kann in der Regel jederzeit erfolgen. Die rechtlichen Folgen von Widerruf und Kündigung sind oft ähnlich, insbesondere die Beendigung des Vertrags für die Zukunft.
Die Möglichkeit, einen Auftrag jederzeit zu kündigen oder zu widerrufen, ist ein prägendes Merkmal dieses Vertragstyps. Es unterstreicht die besondere Vertrauensstellung zwischen Auftraggeber und Beauftragtem bei einem unentgeltlichen Geschäft.
Der Werkvertrag und seine Stornierung
Im Bereich der Fotografie liegt häufig kein reiner Auftrag im Sinne des § 662 BGB vor, sondern vielmehr ein Werkvertrag. Ein Werkvertrag ist in § 631 BGB geregelt und verpflichtet den Unternehmer (z.B. den Fotografen) zur Herstellung eines versprochenen Werkes (z.B. eine Serie von Hochzeitsfotos, ein Porträtbild, eine bestimmte Bildbearbeitung) und den Besteller (den Kunden) zur Zahlung der vereinbarten Vergütung. Das entscheidende Merkmal des Werkvertrags ist die Herbeiführung eines bestimmten Erfolgs oder Werkes.
Wenn Sie einen Fotografen beauftragen, um Fotos von einem Event zu machen oder ein Produkt zu fotografieren und die fertigen Bilder als Ergebnis erhalten möchten, liegt in der Regel ein Werkvertrag vor.
Auch ein abgeschlossener Werkvertrag kann vom Besteller, also dem Auftraggeber im umgangssprachlichen Sinne, storniert bzw. gekündigt werden. Dies ist eine wichtige Möglichkeit für den Besteller, sich auch nach Vertragsschluss noch vom Vertrag zu lösen. Allerdings hat diese Form der Kündigung weitreichendere finanzielle Folgen als die Beendigung eines reinen Auftrags nach § 671 BGB.
Rechtsfolgen der Kündigung eines Werkvertrags
Wenn der Besteller einen Werkvertrag kündigt, bevor das Werk vollendet ist, hat der Werkunternehmer (der Fotograf) gemäß den gesetzlichen Bestimmungen (im Wesentlichen § 648 BGB) weiterhin Anspruch auf die vereinbarte Vergütung. Dieser Anspruch ist jedoch nicht uneingeschränkt. Der Fotograf muss sich das anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erworben hat oder böswillig zu erwerben unterlassen hat.

Das bedeutet konkret: Wenn Sie als Kunde einen Werkvertrag mit einem Fotografen stornieren, muss der Fotograf Ihnen prinzipiell das vereinbarte Honorar in Rechnung stellen. Davon abziehen muss er aber alle Kosten, die ihm durch die Stornierung nicht entstanden sind (z.B. Kosten für Anreise, wenn diese noch nicht erfolgt ist; Kosten für Verbrauchsmaterial, das noch nicht gekauft wurde; Kosten für einen Assistenten, der nun nicht mehr benötigt wird). Man spricht hier von 'ersparten Aufwendungen'. Zusätzlich muss der Fotograf sich anrechnen lassen, was er in der Zeit, die für Ihren Auftrag vorgesehen war, durch andere Aufträge verdient hat oder hätte verdienen können, wenn er sich darum bemüht hätte ('anderweitige Verwendung der Arbeitskraft' oder 'böswilliges Unterlassen').
In der Praxis bedeutet dies oft, dass bei einer Kündigung durch den Besteller ein Teil der vereinbarten Vergütung als Stornogebühr oder Ausfallhonorar zu zahlen ist. Die genaue Höhe hängt davon ab, wie viel Arbeit der Fotograf bereits investiert hat und welche Kosten er sich tatsächlich erspart hat oder anderweitig verdienen konnte.
Wann ist eine fristlose Kündigung gerechtfertigt?
Der oben beschriebene Anspruch des Unternehmers auf Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen gilt für die 'freie' Kündigung durch den Besteller. Anders verhält es sich nur, wenn der Auftrag bzw. der Werkvertrag zu Recht fristlos storniert oder gekündigt wird. Eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund ist nur unter bestimmten, im Gesetz geregelten Voraussetzungen möglich, zum Beispiel wenn eine Vertragspartei ihre Pflichten schwerwiegend verletzt.
Liegt ein solcher wichtiger Grund vor und ist die fristlose Kündigung daher gerechtfertigt, so entfällt in der Regel der Anspruch des Unternehmers auf die volle Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen für den nicht ausgeführten Teil des Vertrages. Die Folgen einer solchen gerechtfertigten fristlosen Kündigung sind komplex und hängen stark vom Einzelfall ab. Der Gesetzestext, auf dem dieser Artikel basiert, erwähnt diese Möglichkeit, führt aber keine Details zu den Voraussetzungen für eine gerechtfertigte fristlose Kündigung aus. Daher können an dieser Stelle keine weiteren Informationen dazu gegeben werden.
Vergleich: Auftrag vs. Werkvertrag Stornierung
Um die Unterschiede bei der Stornierung besser zu verdeutlichen, kann eine Gegenüberstellung hilfreich sein:
| Merkmal | Auftrag (§ 662 BGB) | Werkvertrag (§ 631 BGB) |
|---|---|---|
| Wesentliches Merkmal | Besorgung eines Geschäfts | Herstellung eines Werkes/Erfolgs |
| Entgeltlichkeit | Unentgeltlich (typischerweise) | Entgeltlich (typischerweise) |
| Beendigung durch Auftraggeber | Jederzeitiger Widerruf (§ 671 Abs. 1 BGB) oder Kündigung (§ 671 Abs. 1 BGB) | Jederzeitige Kündigung (§ 648 BGB analoge Anwendung bei Kündigung vor Vollendung) |
| Folgen der Beendigung durch Auftraggeber (wenn nicht fristlos gerechtfertigt) | Keine Vergütung für nicht erbrachte Leistung. Evtl. Aufwendungsersatz für bereits getätigte, erforderliche Aufwendungen (§ 670 BGB). | Anspruch auf vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen und anderweitigen Erwerbs (§ 648 BGB analog) |
| Umgangssprachliche Stornierung | Meist als Kündigung oder Widerruf zu verstehen | Meist als Kündigung zu verstehen |
Diese Tabelle zeigt die grundsätzlichen Unterschiede. Für Fotografenleistungen, bei denen es um die Erstellung von Bildern geht, ist fast immer der Werkvertrag relevant. Daher hat eine Stornierung durch den Kunden meist zur Folge, dass ein Teil der vereinbarten Vergütung zu zahlen ist.
Häufige Fragen zur Auftragsstornierung
Aufgrund der Komplexität des Themas stellen sich oft ähnliche Fragen:
- Was bedeutet Stornierung rechtlich?
Im Kontext von Verträgen, insbesondere Werkverträgen, wird 'Stornierung' meist als umgangssprachliche Bezeichnung für eine Kündigung durch den Besteller verstanden. - Kann ich einen Vertrag mit einem Fotografen immer stornieren?
Ja, einen Werkvertrag können Sie als Besteller jederzeit kündigen. Allerdings hat dies finanzielle Konsequenzen, wie die Pflicht zur Zahlung der vereinbarten Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen des Fotografen. - Muss ich bezahlen, wenn ich einen Fotografie-Auftrag storniere?
Wenn es sich um einen Werkvertrag handelt (was bei Fotografie-Aufträgen typisch ist), ja. Der Fotograf hat Anspruch auf die vereinbarte Vergütung, muss sich aber ersparte Kosten und anderweitigen Verdienst anrechnen lassen. Die Höhe der Zahlung hängt vom Einzelfall ab. - Gibt es Fälle, in denen ich ohne Kosten stornieren kann?
Eine kostenfreie Stornierung ist in der Regel nur möglich, wenn ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht (z.B. bei bestimmten Online-Verträgen oder Haustürgeschäften, wobei hier Ausnahmen für individualisierte Leistungen gelten können) oder wenn die fristlose Kündigung aus einem wichtigen, vom Fotografen zu vertretenden Grund gerechtfertigt ist. Auch vertragliche Vereinbarungen zur Stornierung sind möglich und vorrangig zu prüfen. - Was sind 'ersparte Aufwendungen'?
Das sind Kosten, die dem Fotografen durch Ihre Stornierung nicht entstehen, z.B. Materialkosten, Fahrtkosten, Kosten für Hilfskräfte, die nur für Ihren Auftrag geplant waren. - Was bedeutet 'anderweitiger Erwerb'?
Das ist Geld, das der Fotograf in der für Ihren Auftrag reservierten Zeit durch andere Aufträge verdient hat oder hätte verdienen können, wenn er sich darum bemüht hätte. Dieser Betrag wird von der ursprünglichen Vergütung abgezogen.
Die genauen finanziellen Folgen einer Stornierung hängen also stark davon ab, wie viel Arbeit der Fotograf bereits in Ihren Auftrag investiert hat, welche Kosten er sich tatsächlich erspart und welche Möglichkeiten er hat, die nun freie Zeit anderweitig zu nutzen und Einnahmen zu erzielen.
Fazit
Zusammenfassend lässt sich sagen: Ja, man kann von einem erteilten Auftrag oder, was im Bereich der Fotografie häufiger der Fall ist, von einem geschlossenen Werkvertrag zurücktreten bzw. diesen stornieren. Die rechtliche Einordnung als Auftrag oder Werkvertrag ist dabei entscheidend für die Konsequenzen.
Bei einem reinen Auftrag nach § 662 BGB ist die Beendigung durch Widerruf oder Kündigung jederzeit möglich und führt zur Beendigung ohne Anspruch auf Vergütung für die Zukunft.
Bei einem Werkvertrag, der typisch für Fotografie-Leistungen ist, ist eine Kündigung durch den Besteller ebenfalls jederzeit möglich. Allerdings begründet diese Kündigung in der Regel einen Anspruch des Unternehmers (Fotografen) auf die vereinbarte Vergütung. Von dieser Vergütung muss sich der Fotograf jedoch die Kosten abziehen lassen, die er sich durch die Kündigung erspart hat, sowie das, was er in der Zwischenzeit anderweitig verdient hat oder hätte verdienen können.
Nur in den seltenen Fällen einer zu Recht ausgesprochenen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund entfällt der Anspruch des Unternehmers auf die volle Vergütung. Die genauen Umstände und die Höhe der bei einer Stornierung fälligen Zahlung können komplex sein und hängen stark vom Einzelfall ab. Es ist ratsam, die vertraglichen Vereinbarungen genau zu prüfen und im Zweifel rechtlichen Rat einzuholen, um die individuellen Folgen einer Stornierung abschätzen zu können.
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