Was macht ein künstlerischer Fotograf?

Fotograf: Künstler vs. Handwerker (KSVG)

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Die Frage, ob ein Fotograf als Künstler oder "nur" als Handwerker anzusehen ist, beschäftigt nicht nur die Fotografen selbst, sondern hat auch handfeste rechtliche und finanzielle Konsequenzen. Insbesondere im Hinblick auf die Künstlersozialversicherung (KSVG) ist diese Unterscheidung von zentraler Bedeutung. Die Gerichte mussten sich immer wieder mit dieser komplexen Abgrenzung auseinandersetzen, wie ein Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg zeigt, das Licht auf die Kriterien wirft, wann Fotografie rechtlich als Kunst gilt.

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Viele selbständige Fotografen streben die Aufnahme in die Künstlersozialversicherung an, da diese erhebliche Vorteile bei den Beiträgen zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung bietet. Doch der Zugang ist an die Voraussetzung geknüpft, dass man als "Künstler" oder "Publizist" im Sinne des Gesetzes tätig ist. Und genau hier beginnt die juristische Feinabgrenzung, die nicht immer einfach zu verstehen ist.

Warum die Unterscheidung für die KSVG wichtig ist

Die Künstlersozialversicherung (KSVG) wurde geschaffen, um selbständige Künstler und Publizisten sozial abzusichern. Sie ermöglicht ihnen, wie Angestellte, nur etwa die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge selbst zu tragen, während der Rest durch Bundeszuschüsse und eine Abgabe von Unternehmen finanziert wird, die künstlerische oder publizistische Leistungen nutzen. Die grundlegenden Voraussetzungen für die Versicherungspflicht sind in § 1 KSVG geregelt:

  • Ausübung einer künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit.
  • Die Tätigkeit muss erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend erfolgen.
  • Beschäftigung von in der Regel nicht mehr als einem Arbeitnehmer (Ausnahmen für Ausbildung oder geringfügige Beschäftigung).
  • Voraussichtliches Jahreseinkommen aus der selbständigen Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze (aktuell 3.900 EUR), wobei für Berufsanfänger in den ersten drei Jahren eine Ausnahme gilt (§ 3 Abs 2 KSVG).

Das Kernproblem für Fotografen liegt oft in der ersten Voraussetzung: Gilt die eigene Fotografie als "künstlerische Tätigkeit" im Sinne des Gesetzes? Das KSVG selbst definiert den Kunstbegriff nicht erschöpfend, was Raum für Interpretationen und gerichtliche Klärungen lässt.

Das KSVG und der Kunstbegriff: Was zählt dazu?

§ 2 Satz 1 KSVG nennt Musik, darstellende und bildende Kunst sowie das Schaffen, Ausüben oder Lehren in diesen Bereichen. Satz 2 ergänzt die Tätigkeit als Publizist. Da eine enge gesetzliche Definition fehlt, muss der Kunstbegriff aus dem Zweck des Gesetzes, der allgemeinen Verkehrsauffassung und der historischen Entwicklung abgeleitet werden. Eine wichtige Orientierung bietet der "Bericht der Bundesregierung über die wirtschaftliche und soziale Lage der künstlerischen Berufe (Künstlerbericht)" aus dem Jahr 1975. Dieser Bericht sollte die Grundlage für die abzusichernden Berufe bilden.

Im Künstlerbericht wird die Tätigkeit des Foto-Designers aufgeführt. Diesem Begriff werden der künstlerische Fotograf, der Lichtbildner und der Werbefotograf zugeordnet. Dies legt nahe, dass bestimmte Formen der Fotografie vom Gesetzgeber durchaus als künstlerisch betrachtet wurden. Allerdings hat die Rechtsprechung diese Zuordnung im Laufe der Zeit präzisiert und eingeschränkt.

Handwerk versus Kunst: Eine feine Linie

Das KSVG verfolgt den Ansatz eines an der Typologie von Ausübungsformen orientierten Kunstbegriffs. Das bedeutet, dass eine Tätigkeit in der Regel dann als künstlerisch gilt, wenn sie den Gattungsanforderungen eines bestimmten Kunsttyps entspricht. Gleichzeitig unterscheidet das KSVG jedoch grundsätzlich zwischen künstlerischen und handwerklichen Tätigkeiten. Handwerkliche Tätigkeiten, selbst wenn sie einen gewissen gestalterischen Freiraum beinhalten (wie z.B. Steinmetz, Goldschmied), gehören grundsätzlich nicht zum Bereich der Kunst im Sinne des KSVG.

Hier kommt die Handwerksordnung (HwO) ins Spiel. Der Beruf des Fotografen ist in der Anlage B Abschnitt 1 Nr. 38 zur HwO als zulassungsfreies Handwerk oder handwerksähnliches Gewerbe aufgeführt. Diese Einordnung als Handwerk ist für die KSVG-Abgrenzung von großer Bedeutung. Sie bedeutet, dass die Tätigkeit des Fotografen rechtlich zunächst dem Handwerk zugeordnet wird und eine klare Abgrenzung zum im Künstlerbericht genannten "künstlerischen Fotografen" erforderlich ist.

Die Rolle der eigenschöpferischen Gestaltung

Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) hat bei der Abgrenzung zwischen handwerklicher und künstlerischer Fotografie zunächst auf die "eigenschöpferische Leistung" abgestellt. Dabei geht es darum, ob dem Schaffen eines Fotografen eine schöpferische Leistung zugrunde liegt, die über das hinausgeht, was im Fotografenhandwerk durch eine schöpferische oder gestalterische Komponente bereits gekennzeichnet ist. Mit anderen Worten: Die Gestaltung muss das übliche Maß des Handwerks deutlich überschreiten.

Kennzeichnend für eine solche künstlerische Fotografie sind laut BSG ästhetische Gesichtspunkte bei der Motivwahl und -gestaltung, wie zum Beispiel:

  • Ausdruck
  • Komposition
  • Lichtsetzung und Schattenwurf
  • Perspektive
  • Farbliche Gestaltung
  • Verfremdungseffekte
  • Weichzeichnung

Diese Kriterien dienen dazu, die künstlerische Fotografie beispielsweise von der reinen Dokumentation oder der Pressefotografie abzugrenzen. Eine Fotografin, die ihre Bilder unter bestimmten thematischen Gesichtspunkten gestaltet und präsentiert, wie im Fall vor dem LSG Baden-Württemberg geschehen ("Dort, wo Heimat ist…", "Stadtansichten", "freu(H)ndschaft"), könnte nach diesem Kriterium als künstlerisch eingeordnet werden, da sie Motivwahl und -gestaltung nach ästhetischen Prinzipien vornimmt.

Das entscheidende Kriterium: Anerkennung in Fachkreisen

Doch die eigenschöpferische Gestaltung allein reicht nach Ansicht des BSG und des LSG Baden-Württemberg nicht aus, um eine Tätigkeit im Handwerk (wie der Fotografie) als Kunst im Sinne des KSVG einzustufen. Die Rechtsprechung zur Abgrenzung von Kunsthandwerk und Kunst besagt, dass jemand, der sich auf dem herkömmlichen Berufsfeld eines Handwerks bewegt, erst dann zum KSVG-Künstler wird, wenn er das typische handwerkliche Berufsfeld verlässt, sich in einem künstlerischen Umfeld bewegt und vor allem in fachkundigen Kreisen als gleichrangig oder ebenbürtig anerkannt und behandelt wird.

Dieses Kriterium der Anerkennung ist von zentraler Bedeutung. Es liefert einen objektiveren Maßstab als die rein subjektive Beurteilung der künstlerischen Qualität. Da die Kriterien für Kunst fließend sind und schwer messbar, kann die Anerkennung durch Experten oder die Kunstszene eine nachvollziehbare Grundlage für die Entscheidung bieten, ob im Einzelfall eine künstlerische Tätigkeit im Sinne des KSVG vorliegt.

Wie kann man diese Anerkennung in fachkundigen Kreisen nachweisen? Die Gerichte berücksichtigen verschiedene Indizien:

  • Teilnahme an relevanten Kunstausstellungen (nicht nur Hobby-Ausstellungen).
  • Mitgliedschaft in anerkannten Künstlervereinen oder Berufsverbänden für bildende Künstler.
  • Erwähnung oder Auflistung in Künstlerlexika oder relevanten Fachpublikationen.
  • Erhalt von Auszeichnungen oder Preisen als Künstler.
  • Besprechungen oder Kritiken der eigenen Arbeit in Kunstzeitschriften oder anderen fachkundigen Medien.
  • Verkäufe von Werken über Galerien oder den Kunstmarkt.

Im Fall vor dem LSG Baden-Württemberg reichte eine einzige dreitägige Ausstellung in einer Kunstgalerie nicht aus, um eine ausreichende Anerkennung in Fachkreisen zu belegen. Eine vereinzelte Anerkennung sei noch nicht ausreichend, um die Anerkennung in fachkundigen Kreisen insgesamt nachzuweisen. Es bedarf gewichtigerer oder mehrerer Indizien.

Der Sonderfall: Werbefotografie

Eine wichtige Ausnahme von den oben genannten Abgrenzungskriterien bildet die Werbefotografie. Nach der Rechtsprechung des BSG gilt die Werbefotografie, einschließlich der Mode- und Katalogfotografie, generell als künstlerische Tätigkeit im Sinne des § 2 KSVG. Dies ist unabhängig davon, wie groß der gestalterische Freiraum des Fotografen im Einzelfall ist oder wie stark die Vorgaben des Auftraggebers die Arbeit prägen.

Der Grund für diese pauschale Einordnung liegt darin, dass der Gesetzgeber die Werbefotografie im Künstlerbericht explizit dem Bereich der Kunst zugeordnet hat. Für die Einstufung als künstlerisch ist bei der Werbefotografie allein entscheidend, dass sie zu Werbezwecken erfolgt. Auch wenn diese pauschale Einordnung in der Praxis und von einigen Gerichten kritisch gesehen wird, bleibt sie für die KSVG-Zugehörigkeit maßgeblich.

Gemischte Tätigkeiten: Wenn Kunst und Handwerk zusammentreffen

Viele Fotografen üben nicht nur eine einzige Form der Fotografie aus. Sie können sowohl im Bereich der Porträt- oder Hochzeitsfotografie (oft eher Handwerk) tätig sein als auch freie künstlerische Projekte verfolgen und Werbeaufträge annehmen. In solchen Fällen, in denen das Berufsbild aus unterschiedlichen Tätigkeiten zusammengesetzt ist, gilt man nur dann als KSVG-Künstler, wenn die künstlerischen Elemente das Gesamtbild der Tätigkeit prägen.

Das bedeutet, die künstlerische Tätigkeit muss den Schwerpunkt der gesamten Berufsausübung bilden. Dies wird in der Regel anhand des Anteils des Umsatzes oder der Arbeitszeit gemessen, der auf die künstlerischen Tätigkeiten entfällt. Im vorliegenden Fall machte der Bereich der Werbefotografie, der ja grundsätzlich als künstlerisch gilt, nach den Angaben der Klägerin maximal ein Drittel ihres Gesamtumsatzes aus. Da dieser Anteil nicht den Schwerpunkt bildete, wurde sie auch nicht aufgrund ihrer Werbefotografie als KSVG-pflichtig eingestuft.

Vergleich: Handwerklicher Fotograf vs. Künstlerischer Fotograf (KSVG-Sicht)

KriteriumHandwerklicher FotografKünstlerischer Fotograf (im Sinne KSVG)
Grundlegende EinordnungGewerbe/Handwerk (HwO)Bildende Kunst (Künstlerbericht)
Eigenschöpferische GestaltungVorhanden, aber im Rahmen des HandwerksGeht deutlich über das handwerkliche Maß hinaus (außer Werbefotografie)
Entscheidendes Kriterium (außer Werbefotografie)Tätigkeit im typischen BerufsfeldAnerkennung in fachkundigen Kreisen
Beispiele für AnerkennungNicht erforderlichAusstellungen, Mitgliedschaften, Preise, Publikationen etc.
WerbefotografieKann Teil des Handwerks seinGilt generell als künstlerisch (Zweck entscheidend)
Gemischte TätigkeitenÜberwiegt meistMuss den Schwerpunkt bilden

Fazit: Die KSVG-Abgrenzung ist komplex

Die Frage, ob ein Fotograf für die Künstlersozialversicherung als Künstler gilt, lässt sich nicht pauschal beantworten. Sie hängt von einer differenzierten Betrachtung der ausgeübten Tätigkeit ab. Während das Fotografenhandwerk grundsätzlich nicht als Kunst im Sinne des KSVG gilt, können bestimmte Formen der Fotografie durchaus als künstlerisch eingeordnet werden.

Neben einer deutlich über das handwerkliche Maß hinausgehenden eigenschöpferischen Gestaltung ist für die meisten Bereiche der Fotografie (mit Ausnahme der Werbefotografie) vor allem die Anerkennung in fachkundigen Kreisen das entscheidende Kriterium. Diese Anerkennung muss anhand objektiver Indizien wie Ausstellungen, Publikationen oder Preisen nachgewiesen werden. Die Werbefotografie stellt einen Sonderfall dar, der pauschal als künstlerisch gilt, solange sie zu Werbezwecken erfolgt. Bei gemischten Tätigkeiten muss der künstlerische Anteil den Schwerpunkt der gesamten Berufsausübung bilden.

Das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg verdeutlicht, dass der Weg zur Anerkennung als KSVG-Künstler für Fotografen oft über die Etablierung in der Kunstszene oder im Bereich der Werbefotografie führt und nicht allein von der subjektiven Einschätzung der eigenen kreativen Leistung abhängt. Es zeigt auch, dass die Anforderungen an den Nachweis der Anerkennung in Fachkreisen durchaus hoch sein können.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Hier beantworten wir einige häufige Fragen zum Thema Fotograf und KSVG:

Was genau ist die Künstlersozialversicherung (KSVG)?
Die KSVG ist eine Pflichtversicherung für selbständige Künstler und Publizisten in Deutschland. Sie ermöglicht ihnen Zugang zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung zu vergünstigten Beiträgen, indem sie nur etwa die Hälfte der Beiträge selbst tragen.

Gilt jede Art von Fotografie als Kunst für die KSVG?
Nein. Die KSVG unterscheidet zwischen dem Handwerk des Fotografen und der künstlerischen Fotografie. Nur letztere führt grundsätzlich zur Versicherungspflicht nach dem KSVG, wobei Werbefotografie als Sonderfall immer als künstlerisch gilt.

Reicht es, wenn meine Fotos sehr kreativ und gestalterisch sind?
Eine eigenschöpferische Gestaltung ist wichtig, aber allein nicht ausreichend. Für die Einstufung als KSVG-Künstler (außer bei Werbefotografie) ist entscheidend, dass Ihre Tätigkeit über das übliche Maß des Handwerks hinausgeht und Sie in fachkundigen Kreisen als Künstler anerkannt werden.

Wie kann ich Anerkennung in Fachkreisen nachweisen?
Durch Indizien wie die Teilnahme an relevanten Kunstausstellungen, Mitgliedschaften in anerkannten Künstlervereinen, Erwähnung in Fachpublikationen (Künstlerlexika, Kunstzeitschriften), Erhalt von Preisen oder Besprechungen Ihrer Arbeit in Kunstmedien.

Zählt Werbefotografie immer als künstlerisch?
Ja, nach ständiger Rechtsprechung des BSG gilt Werbefotografie generell als künstlerisch im Sinne des KSVG, unabhängig vom individuellen Gestaltungsspielraum. Entscheidend ist der Zweck der Tätigkeit (Werbung).

Was ist, wenn ich sowohl Hochzeiten fotografiere als auch freie künstlerische Projekte mache?
Bei gemischten Tätigkeiten müssen die künstlerischen Elemente (z.B. freie Projekte, Werbefotografie) den Schwerpunkt Ihrer gesamten Berufstätigkeit bilden, gemessen z.B. am Umsatz- oder Arbeitszeitanteil, damit Sie als KSVG-Künstler gelten.

Gilt das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg für alle Fotografen?
Das Urteil ist eine wichtige Orientierungshilfe und zeigt, wie die Gerichte die Kriterien des BSG anwenden. Es unterstreicht die Bedeutung der Anerkennung in Fachkreisen und die Notwendigkeit, dass die künstlerische Tätigkeit bei gemischten Berufen dominiert. Es ist jedoch immer eine Einzelfallprüfung durch die Künstlersozialkasse erforderlich.

Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 23. März 2010 – L 11 KR 5550/08

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Andenmatten Soltermann

Hallo! Ich bin Andenmatten Soltermann, ein Schweizer Fotograf, der leidenschaftlich die Essenz der Welt durch seine Linse einfängt. Geboren und aufgewachsen in den majestätischen Schweizer Alpen, haben die deutsche Sprache und atemberaubende Landschaften meine kreative Vision geprägt. Meine Liebe zur Fotografie begann mit einer alten analogen Kamera, und seitdem widme ich mein Leben der Kunst, visuelle Geschichten zu erzählen, die berühren und verbinden.In meinem Blog teile ich praktische Tipps, Techniken und Erfahrungen, um dir zu helfen, deine fotografischen Fähigkeiten zu verbessern – egal, ob du ein neugieriger Anfänger oder ein erfahrener Profi bist. Von der Beherrschung des natürlichen Lichts bis hin zu Ratschlägen für wirkungsvolle Bildkompositionen ist es mein Ziel, dich zu inspirieren, die Welt mit neuen Augen zu sehen. Mein Ansatz verbindet Technik mit Leidenschaft, immer auf der Suche nach dem Funken, der ein Foto unvergesslich macht.Wenn ich nicht hinter der Kamera stehe, findest du mich auf Bergpfaden, auf Reisen nach neuen Perspektiven oder beim Genießen der Schweizer Traditionen, die mir so am Herzen liegen. Begleite mich auf dieser visuellen Reise und entdecke, wie Fotografie die Art und Weise, wie du die Welt siehst, verändern kann.

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