Nach einer unvergesslichen Reise, sei es ein Städtetrip nach London, ein Roadtrip durch Schottland oder ein entspannter Aufenthalt an der Küste Cornwalls, gehört das Mitbringen von Souvenirs für viele einfach dazu. Diese kleinen oder größeren Erinnerungsstücke verlängern die Urlaubsfreude und lassen die Erlebnisse noch lange lebendig bleiben. Doch gerade bei Reisen aus Ländern außerhalb der Europäischen Union, wie es die Einreise aus dem Vereinigten Königreich (England, Schottland, Wales, Nordirland) seit dem Brexit darstellt, gibt es wichtige Zollregeln zu beachten, um unerwartete Kosten oder gar rechtliche Probleme zu vermeiden.

Innerhalb der EU gestaltet sich die Mitnahme von Waren für den persönlichen Gebrauch meist unproblematisch. Die Binnenmarktregeln erlauben den freien Warenverkehr, und erst bei sehr großen Mengen bestimmter Güter (wie Genussmittel) muss man nachweisen, dass diese tatsächlich für den Eigenbedarf bestimmt sind. Kehren Sie jedoch aus einem Nicht-EU-Land zurück, gelten feste Wertgrenzen und Mengenbeschränkungen. Wer diese überschreitet, muss seine Waren beim Zoll anmelden und Einfuhrabgaben zahlen.
Dieser Artikel beleuchtet die wichtigsten Regeln für die Einfuhr von Reisemitbringseln aus Nicht-EU-Ländern nach Deutschland. Wir geben Ihnen einen Überblick über die geltenden Freigrenzen, erklären, was bei deren Überschreitung passiert, und zeigen Ihnen, worauf Sie bei der Zollkontrolle am Flughafen oder an der Grenze achten müssen.
Der entscheidende Unterschied: EU vs. Nicht-EU-Länder
Der grundlegende Unterschied bei den Zollbestimmungen hängt davon ab, ob Sie aus einem EU-Mitgliedsstaat oder einem sogenannten Drittland, also einem Land außerhalb der EU, einreisen. Innerhalb der EU gilt der freie Warenverkehr für den persönlichen Gebrauch. Das bedeutet, die meisten Waren können ohne Zollformalitäten mitgebracht werden. Lediglich für Genussmittel gibt es Richtmengen, die aber für den persönlichen Bedarf oft großzügig bemessen sind. Eine wichtige Ausnahme innerhalb Europas bilden die sogenannten Zollsondergebiete (z.B. Kanaren, Helgoland, Gibraltar), für die ebenfalls die Regeln für Nicht-EU-Länder gelten.
Seit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union (Brexit) wird die Einreise aus England, Schottland, Wales und Nordirland zollrechtlich wie die Einreise aus einem Nicht-EU-Land behandelt. Das hat zur Folge, dass die bekannten Freigrenzen für Reisende nun auch für Souvenirs und andere Waren aus dem Vereinigten Königreich gelten.
Die wichtigsten Wertgrenzen für Ihre Mitbringsel
Wenn Sie aus einem Nicht-EU-Land zurückkehren, dürfen Sie Waren bis zu einem bestimmten Gesamtwert abgabenfrei einführen. Die Höhe dieser Freigrenze hängt vom gewählten Verkehrsmittel ab:
- Bei Einreise mit dem Flugzeug oder Schiff dürfen Reisende ab 17 Jahren Waren im Wert von bis zu 430 Euro mitbringen.
- Bei Einreise mit der Bahn oder dem Auto dürfen Reisende ab 17 Jahren Waren im Wert von bis zu 300 Euro mitbringen.
- Für Kinder unter 15 Jahren gilt unabhängig vom Verkehrsmittel eine Freigrenze von 175 Euro.
Diese Freigrenzen beziehen sich auf den Gesamtwert aller im persönlichen Gepäck mitgeführten Waren. Zum persönlichen Gepäck zählen auch Koffer, die mit demselben Beförderungsmittel voraus- oder nachgesandt werden.
Was passiert, wenn der Wert überschritten wird?
Haben Ihre Mitbringsel einen höheren Gesamtwert als die geltende Freigrenze, müssen Sie diese beim Zoll anmelden. Andernfalls begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit oder sogar Steuerhinterziehung.
- Pauschale Abgabe: Liegt der Gesamtwert der über der Freigrenze liegenden Waren nicht über 700 Euro (gilt pro Person über 15 Jahren), wird in der Regel eine pauschale Einfuhrabgabe erhoben. Diese beträgt derzeit 17,5 Prozent des Warenwerts. Wenn Sie beispielsweise per Flugzeug einreisen und Waren im Wert von insgesamt 500 Euro dabei haben (also 70 Euro über der Freigrenze von 430 Euro), zahlen Sie auf diese 70 Euro eine pauschale Abgabe. Liegen die Waren insgesamt bei 1000 Euro, zahlen Sie auf die ersten 430 Euro nichts, auf die verbleibenden 570 Euro die pauschale Abgabe von 17,5 Prozent.
- Einzelberechnung: Überschreitet der Gesamtwert der über der Freigrenze liegenden Waren den Betrag von 700 Euro, werden die Einfuhrabgaben (Zoll, Einfuhrumsatzsteuer, ggf. Verbrauchssteuer) für jeden einzelnen Gegenstand gesondert berechnet. Die Einfuhrumsatzsteuer beträgt in der Regel 19 Prozent, kann aber auch 7 Prozent betragen (z.B. bei Büchern). Zollsätze variieren je nach Warenart. Im Beispiel einer Urlauberin, die ein Notebook für 1.130 Euro aus den USA mitbringt, fallen 19 Prozent Einfuhrumsatzsteuer an, was knapp 215 Euro entspricht. Dies zeigt, dass teure Einzelgegenstände schnell zu erheblichen Abgaben führen können.
Wichtig: Die Freigrenzen dürfen nicht auf mehrere Personen aufgeteilt werden, wenn ein einzelner Gegenstand die Grenze überschreitet. Wenn Sie beispielsweise eine Handtasche für 500 Euro mitbringen und per Auto einreisen (Freigrenze 300 Euro), können Sie nicht argumentieren, dass der Restwert unter die Freigrenze Ihres Mitreisenden fällt. Der Wert der Handtasche liegt über Ihrer persönlichen Freigrenze, und der volle Wert der Handtasche wäre anzumelden und ggf. zu versteuern.
Spezielle Regeln für Genussmittel
Neben dem Wert der Waren gibt es für bestimmte Güter, insbesondere Genussmittel, feste Mengenbegrenzungen bei der Einreise aus Nicht-EU-Ländern. Diese Mengen dürfen pro Person (ab 17 Jahren, für Tabakwaren und Alkohol) abgabenfrei eingeführt werden:
- Tabakwaren: 200 Zigaretten *oder* 100 Zigarillos *oder* 50 Zigarren *oder* 250 Gramm Rauchtabak. Sie dürfen auch eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren mitbringen (z.B. 100 Zigaretten und 50 Zigarillos).
- Alkohol und alkoholische Getränke: 1 Liter Spirituosen (z.B. Whisky, Gin, Wodka) mit mehr als 22 Volumenprozent Alkohol *oder* 2 Liter Alkohol und alkoholische Getränke mit höchstens 22 Volumenprozent Alkohol (z.B. Sekt, Sherry, Portwein). Auch hier ist eine anteilige Zusammenstellung möglich. Zusätzlich dürfen Sie 4 Liter nicht schäumenden Wein (z.B. Rotwein, Weißwein) *und* 16 Liter Bier mitbringen.
- Kaffee und koffeinhaltige Waren: 500 Gramm Kaffee *oder* 200 Gramm löslicher Kaffee.
- Tee und teehaltige Waren: 100 Gramm Tee *oder* 40 Gramm Teeextrakte oder -essenzen.
- Parfüms: 50 ml Parfüm *oder* 250 ml Eau de Toilette.
Diese Mengen sind absolut bindend. Wenn Sie auch nur geringfügig über diesen Freimengen liegen, müssen Sie die gesamte Menge dieser Ware beim Zoll anmelden und versteuern. Es gibt keine "Richtmengen" wie bei der Einreise aus EU-Ländern.
Der Weg durch den Zoll: Rot oder Grün?
Am Flughafen, aber auch an anderen Grenzübergängen, gibt es in der Regel zwei Ausgänge oder Bereiche für Reisende:
- Grüner Ausgang: Dieser ist für Reisende bestimmt, die ausschließlich Waren im Rahmen der geltenden Freigrenzen mit sich führen und keine anmeldepflichtigen oder verbotenen Gegenstände dabei haben. Wenn Sie den grünen Ausgang wählen, erklären Sie damit stillschweigend, dass Sie nichts anzumelden haben.
- Roter Ausgang: Diesen Ausgang müssen Sie wählen, wenn Sie Waren dabei haben, die die Freigrenzen überschreiten, oder wenn Sie anmeldepflichtige Gegenstände (wie z.B. Bargeld über 10.000 Euro aus Nicht-EU-Ländern) mitführen. Hier melden Sie sich aktiv beim Zollpersonal. Sie legen Ihre Waren und ggf. Kaufbelege vor. Der Zoll prüft die Waren, berechnet die fälligen Abgaben und erhebt diese direkt vor Ort. Die Rechnung oder ein anderer Beleg dient dabei als Nachweis für den Kaufpreis; liegt kein Beleg vor, schätzt der Zoll den Wert.
Obwohl Sie den grünen Ausgang wählen, kann der Zoll jederzeit stichprobenartige Kontrollen durchführen. Werden dabei Waren gefunden, die hätten angemeldet werden müssen, hat das Konsequenzen. Bei geringen Wertüberschreitungen (bis 700 Euro über der Freigrenze) gilt dies als Ordnungswidrigkeit, und die pauschale Abgabe verdoppelt sich. Bei höheren Werten oder bewusster Verschleierung handelt es sich um Steuerhinterziehung, eine Straftat. Der Zoll beschlagnahmt die Waren und leitet ein Strafverfahren ein. Es lohnt sich also immer, ehrlich zu sein und den roten Ausgang zu nutzen, wenn Sie unsicher sind oder die Freigrenzen überschritten haben.
Bargeld und Medikamente: Besondere Regeln
Auch für Bargeld und Medikamente gibt es spezifische Regeln bei der Einreise, insbesondere aus Nicht-EU-Ländern:
- Bargeld: Wer aus einem Nicht-EU-Land nach Deutschland einreist und Barmittel im Gesamtwert von 10.000 Euro oder mehr mit sich führt, muss dies beim Zoll schriftlich anmelden. Dies dient der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Bei Einreise aus einem EU-Land muss Bargeld ab 10.000 Euro lediglich mündlich angezeigt werden, wenn man vom Zoll danach gefragt wird. Barmittel sind nicht nur Bargeld im engeren Sinne, sondern auch Reiseschecks, Schecks, Wechsel, Zahlungsanweisungen und ähnliches.
- Medikamente: Arzneimittel für den persönlichen Bedarf dürfen in der Regel ohne Anmeldung eingeführt werden, sowohl aus EU- als auch aus Nicht-EU-Ländern. Als persönlicher Bedarf gilt in der Regel die Menge, die für einen Zeitraum von maximal drei Monaten ausreicht, basierend auf der empfohlenen Dosierung. Bestimmte Medikamente, die unter das Betäubungsmittel- oder Dopingmittelgesetz fallen, dürfen jedoch nur unter sehr strengen Auflagen oder gar nicht eingeführt werden. Es ist ratsam, sich bei Bedarf vorab beim Zoll oder der zuständigen Behörde (z.B. Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte) zu informieren, insbesondere wenn Sie größere Mengen oder spezielle Medikamente mitführen müssen.
Vorsicht bei bestimmten Souvenirs: Artenschutz und Fälschungen
Einige Mitbringsel, die im Urlaubsland vielleicht legal erworben wurden oder harmlos erscheinen, können bei der Einreise nach Deutschland zu großen Problemen führen. Dies betrifft insbesondere Waren, die dem Artenschutz unterliegen.

- Artenschutz: Der internationale Artenschutz (geregelt durch das Washingtoner Artenschutzübereinkommen, CITES) verbietet oder beschränkt den Handel und die Einfuhr von Tieren, Pflanzen und daraus hergestellten Produkten gefährdeter Arten. Dazu gehören oft Produkte wie Schmuck aus Elfenbein, Korallen oder Schildpatt, Lederwaren von Krokodilen oder Schlangen, Präparate oder Felle von Wildtieren oder auch bestimmte Pflanzen wie Kakteen oder Orchideen. Unwissenheit schützt hier nicht vor Strafe. Solche Gegenstände werden vom Zoll beschlagnahmt, und es können hohe Bußgelder oder sogar Haftstrafen drohen. Eine gute Orientierung bietet der Souvenir-Ratgeber des WWF (World Wildlife Fund). Allein im Jahr 2023 konnte der deutsche Zoll rund 54.000 artengeschützte Tiere, Pflanzen oder daraus hergestellte Produkte sicherstellen.
- Produktfälschungen: Gefälschte Markenartikel (z.B. Handtaschen, Uhren, Kleidung) dürfen Sie in der Regel mit nach Deutschland bringen, wenn sie ausschließlich für Ihren persönlichen Gebrauch bestimmt sind und die oben genannten Wertfreigrenzen eingehalten werden. Die Einfuhr zu kommerziellen Zwecken oder der Weiterverkauf solcher Fälschungen ist jedoch strengstens verboten und wird verfolgt. Wenn Sie also eine gefälschte Tasche oder Uhr kaufen, stellen Sie sicher, dass der Gesamtwert Ihrer Einkäufe die Freigrenze nicht überschreitet und dass Sie den Gegenstand wirklich nur für sich selbst nutzen.
Internetbestellungen aus Nicht-EU-Ländern
Die hier beschriebenen Regeln gelten für Waren, die Sie persönlich im Reisegepäck mitführen. Wenn Sie Waren online in einem Nicht-EU-Land bestellen, gelten andere Bestimmungen für Zoll und Einfuhrumsatzsteuer. Auch hier können, oft unerwartet hohe, Abgaben fällig werden. Informieren Sie sich auch hierüber vorab, um Überraschungen zu vermeiden.
Wichtige Freigrenzen für die Einreise aus Nicht-EU-Ländern im Überblick
| Warengruppe | Freimenge / Freigrenze (pro Person) | Hinweis |
|---|---|---|
| Andere Waren (Souvenirs etc.) | Bis 430 Euro (Flug/Schiff) | Ab 17 Jahren |
| Bis 300 Euro (Bahn/Auto) | Ab 17 Jahren | |
| Bis 175 Euro (alle Verkehrsmittel) | Unter 15 Jahren | |
| Tabakwaren | 200 Zigaretten oder 100 Zigarillos oder 50 Zigarren oder 250 g Rauchtabak | Ab 17 Jahren; auch anteilige Zusammenstellung möglich |
| Alkohol über 22 Vol.-% | 1 Liter | Ab 17 Jahren; oder anteilig mit Alkohol unter 22 Vol.-% |
| Alkohol bis 22 Vol.-% | 2 Liter | Ab 17 Jahren; oder anteilig mit Alkohol über 22 Vol.-% |
| Nicht schäumender Wein | 4 Liter | Ab 17 Jahren |
| Bier | 16 Liter | Ab 17 Jahren |
| Kaffee | 500 g Kaffee oder 200 g löslicher Kaffee | |
| Tee | 100 g Tee oder 40 g Teeextrakte | |
| Parfüms | 50 ml Parfüm oder 250 ml Eau de Toilette | |
| Bargeld | Ab 10.000 Euro | Schriftliche Anmeldung erforderlich |
| Medikamente | Bedarf für max. 3 Monate | Nur für persönlichen Gebrauch; bestimmte Stoffe verboten |
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Wann muss ich beim Zoll am Flughafen oder an der Grenze etwas anmelden?
Sie müssen Waren beim Zoll anmelden, wenn deren Gesamtwert oder die Menge bestimmter Güter (wie Genussmittel) die geltenden Reisefreimengen bei der Einreise aus einem Nicht-EU-Land überschreitet. Auch Bargeld ab einem Wert von 10.000 Euro aus Nicht-EU-Ländern muss schriftlich angemeldet werden.
Welche Reisefreimengen gelten bei der Einreise aus Nicht-EU-Ländern?
Für Reisende ab 17 Jahren gelten Wertgrenzen von 430 Euro (Flug/Schiff) bzw. 300 Euro (Bahn/Auto). Für Kinder unter 15 Jahren liegt die Grenze bei 175 Euro. Für Genussmittel wie Tabakwaren (z.B. 200 Zigaretten) und Alkohol (z.B. 1 Liter Spirituosen über 22 Vol.-%) gibt es feste Mengenfreigrenzen (siehe Tabelle oben).
Wie läuft die Anmeldung am Flughafen beim Zoll ab?
Haben Sie etwas anzumelden, müssen Sie den sogenannten „roten Ausgang“ oder Bereich beim Zoll wählen. Dort sprechen Sie das Zollpersonal an, legen Ihre Waren und ggf. Kaufbelege vor. Die Beamten prüfen und berechnen die fälligen Abgaben.
Was passiert, wenn ich Waren nicht anmelde?
Wenn Sie anmeldepflichtige Waren nicht deklarieren und erwischt werden, kann dies als Ordnungswidrigkeit (bei geringen Wertüberschreitungen) oder als Steuerhinterziehung (Straftat bei höheren Werten oder Vorsatz) geahndet werden. Dies führt zu zusätzlichen Abgaben (ggf. verdoppelt), Bußgeldern oder sogar einem Strafverfahren und der Beschlagnahme der Waren.
Darf ich gefälschte Markenware (Fake-Produkte) mitbringen?
Ja, gefälschte Markenartikel dürfen Sie in der Regel mitbringen, wenn sie ausschließlich für Ihren persönlichen Gebrauch bestimmt sind und die geltenden Wertfreigrenzen eingehalten werden. Die Einfuhr zu kommerziellen Zwecken ist jedoch verboten.
Gelten diese Regeln auch für Waren, die ich online aus einem Nicht-EU-Land bestelle?
Nein, für Online-Bestellungen aus Nicht-EU-Ländern gelten andere Zollbestimmungen und Freigrenzen. Die hier genannten Regeln beziehen sich auf Waren, die Sie persönlich im Reisegepäck mitführen.
Fazit
Die Regeln für die Einfuhr von Waren aus Nicht-EU-Ländern wie dem Vereinigten Königreich sind klar definiert und dienen dazu, den Warenverkehr zu kontrollieren und Steuereinnahmen zu sichern. Sich vor Reiseantritt über die geltenden Einfuhrabgaben und Freigrenzen zu informieren, ist der beste Weg, um Probleme mit dem Zoll zu vermeiden. Machen Sie sich mit den Wert- und Mengengrenzen vertraut, insbesondere für Genussmittel, und nutzen Sie im Zweifelsfall immer den roten Ausgang beim Zoll. So können Sie Ihre Reisemitbringsel sorgenfrei genießen und unliebsame Überraschungen vermeiden.
Für detaillierte und tagesaktuelle Informationen konsultieren Sie immer die offizielle Website des deutschen Zolls, die umfassende Auskünfte zu allen Warenarten und Einreisesituationen bietet.
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