Immer wieder erreichen Beschwerden die Datenschutzaufsichtsbehörden von Bürgern, die sich durch private Videoüberwachungsanlagen auf das öffentliche Gelände gefilmt fühlen. Auch Ordnungsbehörden melden Vorfälle, bei denen private Kameras den öffentlichen Raum erfassen. Die Rechtslage hierzu ist unter der Geltung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) klar und hat sich im Grundsatz nicht geändert: Eine Videoüberwachung privater Personen, die auf öffentliche Straßen, Gehwege oder Plätze gerichtet ist, ist in aller Regel unzulässig.

Die Gründe für diese strikte Regelung liegen im Schutz der Persönlichkeitsrechte der Menschen, die sich im öffentlichen Raum bewegen. Jeder hat das Recht, sich dort frei zu bewegen, ohne ununterbrochen und anlasslos von privaten Kameras erfasst zu werden. Die datenschutzrechtlichen Anforderungen an eine Videoüberwachung, insbesondere im öffentlichen Raum oder von diesem aus, sind daher sehr hoch.
Warum ist das Filmen der Straße verboten?
Die Verarbeitung personenbezogener Daten, zu denen auch Videoaufnahmen gehören, die Personen identifizierbar machen, unterliegt strengen Regeln. Ein zentraler Grundsatz der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist die Zweckbindung. Das bedeutet, Daten dürfen nur für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben und verarbeitet werden. Ein weiterer wichtiger Grundsatz ist die Datensparsamkeit (oder Datenminimierung), festgeschrieben in Art. 5 Abs. 1 lit. c) DSGVO. Dieser besagt, dass Daten nur im erforderlichen Rahmen und so wenig wie möglich verarbeitet werden dürfen.
Die Überwachung des öffentlichen Raumes durch Private verstößt in der Regel gegen diese Prinzipien. Es fehlt meist an einem legitimen Zweck, der die dauerhafte und anlasslose Erfassung einer Vielzahl von Personen im öffentlichen Raum rechtfertigt. Selbst wenn ein Zweck angegeben wird, wie beispielsweise die Verhinderung von Vandalismus oder der Schutz des Eigentums, muss immer eine Abwägung mit den Interessen und Grundrechten der betroffenen Personen stattfinden (Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO). Die Interessen der Allgemeinheit, sich unbeobachtet im öffentlichen Raum bewegen zu können, überwiegen hierbei meist die privaten Überwachungsinteressen.
Zudem muss eine Videoüberwachung transparent sein. Das bedeutet, sie muss frühzeitig erkennbar sein, zum Beispiel durch Hinweisschilder (Kennzeichnungspflicht). Doch selbst diese Transparenz macht eine an sich unzulässige Überwachung nicht rechtmäßig.
Beispiele aus der Praxis: Wann die Kamera abgebaut werden muss
Die Datenschutzbehörden werden immer wieder mit Fällen konfrontiert, in denen Kameraüberwachung falsch eingesetzt wird. Die folgenden Beispiele, die auf realen Vorfällen basieren, verdeutlichen die Problematik und die rechtlichen Konsequenzen:
Fall 1: Überwachung des geparkten Autos auf der Straße
Ein Kamerabetreiber richtete seine Überwachungskamera gezielt auf den Gehweg und die öffentliche Straße vor seinem Grundstück aus. Sein Ziel war es, sein dort häufig abgestelltes Fahrzeug zu überwachen. Als Begründung legte er eine Strafanzeige wegen einer früheren Sachbeschädigung seines Fahrzeugs vor. Er argumentierte, dass die Überwachung zum Schutz seines Eigentums notwendig sei.
Die Datenschutzaufsicht stellte jedoch klar: Diese Art der Überwachung des öffentlichen Raumes war nicht zulässig. Erstens wurde die Überwachung rund um die Uhr durchgeführt, unabhängig davon, ob das Fahrzeug tatsächlich dort geparkt war. Zweitens ist das Parken eines Kraftfahrzeugs auf der öffentlichen Straße keine Form des sogenannten Anliegergebrauchs, der unter bestimmten Umständen eine eng begrenzte Nutzung des öffentlichen Raumes rechtfertigen könnte. Die Argumentation, dass eine einmalige Sachbeschädigung eine dauerhafte Überwachung des öffentlichen Raumes rund um die Uhr rechtfertigt, wurde als nicht ausreichend erachtet. Die Abwägung der Interessen nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO fiel klar zugunsten der Persönlichkeitsrechte der Passanten aus. Die Konsequenz: Die Kamera musste abgebaut werden.

Fall 2: Präventive Überwachung des Handwerkerfahrzeugs
In einem anderen Fall hatte ein selbstständiger Handwerker zwei Kameras an seiner Hauswand installiert, die ebenfalls in den öffentlichen Bereich gerichtet waren. Vorkommnisse, die eine Überwachung rechtfertigen könnten, wurden vom Betreiber nicht konkret benannt. Als Grund für die Überwachung gab er an, dass sein Handwerkerfahrzeug mit Werkzeugen oft vor der Grundstücksgrenze im öffentlichen Raum geparkt werde. Die Überwachung erfolge rein vorsorglich zur Vandalismusprävention und zur Wahrnehmung des Hausrechts.
Auch in diesem Fall befand die Datenschutzbehörde die Überwachung für unzulässig. Ein „Hausrecht“ besteht ausschließlich auf dem eigenen Grundstück und nicht auf dem öffentlichen Gehweg oder der Straße, selbst wenn dort das eigene Fahrzeug steht. Eine Überwachung des öffentlichen Raumes ist auch zu rein präventiven Zwecken ohne konkreten, aktuellen Anlass und eine belastbare Kriminalitätsprognose in der Regel nicht erlaubt. Die behauptete Vandalismusprävention rechtfertigte keine dauerhafte Überwachung des öffentlichen Raumes. Das Ergebnis war auch hier eindeutig: Beide Kameras mussten abgebaut werden.
Was ist bei privater Videoüberwachung erlaubt?
Die Beispiele zeigen, wie schnell man mit einer Überwachungskamera gegen geltendes Recht verstoßen kann. Um häufige Nachfragen und fehlerhafte Einschätzungen zu vermeiden, hier eine Zusammenfassung dessen, was bei privater Videoüberwachung in der Regel erlaubt ist:
- Die Kamera darf ausschließlich das eigene Grundstück filmen. Die Grundstücksgrenze ist hier die entscheidende Linie.
- Vermeiden Sie schwenkbare Kameras, wenn die Gefahr besteht, dass diese versehentlich oder absichtlich auf öffentliche Bereiche oder Nachbargrundstücke gerichtet werden könnten. Fix installierte Kameras, die nur das eigene Grundstück erfassen, sind hier die sicherere Wahl.
- Aufnahmen öffentlicher Bereiche wie Straßen, Gehwege und Plätze sind, wie dargelegt, in der Regel verboten.
- Das Nachbargrundstück darf selbstverständlich nicht gefilmt werden. Dies stellt einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechte des Nachbarn dar.
- Besucher Ihres Grundstücks (z.B. Postboten, Lieferdienste, Gäste) sollten auf eine vorhandene Videoüberwachung aufmerksam gemacht werden, zum Beispiel durch entsprechende Hinweisschilder.
Es ist wichtig zu verstehen, dass die datenschutzrechtlichen Regeln dann greifen, wenn auf den Aufnahmen Personen identifizierbar sind. Wenn die Überwachung so eingestellt ist, dass keine personenbeziehbaren Bilder entstehen (was bei einer Kamera, die auf den öffentlichen Raum gerichtet ist, kaum möglich sein dürfte), gelten die Datenschutzvorschriften nicht. Sobald jedoch Personen identifizierbar sind, gelten die hohen Anforderungen der DSGVO und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG-neu).
Rechtliche Konsequenzen bei unzulässiger Überwachung
Wer unrechtmäßig gefilmt wird, hat verschiedene Rechte und kann rechtliche Schritte einleiten. Betroffene Personen können vom Kamerabetreiber die Unterlassung der Überwachung verlangen. Das bedeutet, der Betreiber muss die Kamera so ausrichten oder entfernen, dass keine öffentlichen Bereiche oder Nachbargrundstücke mehr gefilmt werden. Darüber hinaus können Betroffene unter Umständen Schadenersatz geltend machen, beispielsweise wegen der Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts.
Bei Zuwiderhandlungen gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen können die zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörden empfindliche Bußgelder verhängen. Die Behörden nehmen Beschwerden sehr ernst und gehen diesen nach.
Häufige Fragen zur Videoüberwachung (FAQ)
Wir beantworten einige häufig gestellte Fragen zu diesem Thema:
Frage | Antwort |
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Darf ich meine Überwachungskamera auf die Straße richten, um mein Auto zu schützen? | Nein, das Filmen des öffentlichen Raumes (Straße, Gehweg) von Ihrem privaten Grundstück aus ist in der Regel unzulässig. Schutzinteressen für Ihr Eigentum auf öffentlichem Grund rechtfertigen keine dauerhafte Überwachung Dritter. |
Ist es erlaubt, mein eigenes Grundstück zu filmen? | Ja, das Filmen des eigenen Grundstücks ist grundsätzlich erlaubt. Achten Sie jedoch darauf, dass die Kamera nicht versehentlich oder absichtlich über die Grundstücksgrenze hinaus filmt. |
Muss ich Besucher über die Videoüberwachung informieren? | Ja, wenn Besucher Ihr Grundstück betreten und dabei gefilmt werden könnten, sollten Sie durch entsprechende Hinweise (z.B. Schilder) auf die Überwachung aufmerksam machen. |
Was kann ich tun, wenn ich glaube, unrechtmäßig gefilmt zu werden? | Sie können sich zunächst direkt an den Betreiber der Kamera wenden und ihn auffordern, die Überwachung einzustellen. Reagiert dieser nicht oder weigert sich, können Sie sich mit einer Beschwerde an die für den Kamerabetreiber zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde wenden. |
Darf ich das Grundstück meines Nachbarn filmen? | Nein, das Filmen des Nachbargrundstücks ist ein schwerwiegender Eingriff in die Persönlichkeitsrechte Ihres Nachbarn und unzulässig. |
Die Anforderungen an private Videoüberwachung sind, insbesondere wenn sie den öffentlichen Raum berührt, hoch und komplex. Im Zweifelsfall sollten Sie sich rechtlich beraten lassen oder die zuständige Datenschutzbehörde kontaktieren, bevor Sie eine Überwachungsanlage installieren, die potenziell über Ihr eigenes Grundstück hinaus reicht.
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