Die Frage nach der Speicherdauer von Videoaufnahmen ist zentral, sobald man sich mit Überwachungssystemen in der Schweiz beschäftigt. Viele Betreiber, ob privat oder geschäftlich, wünschen sich klare, feste Zeitlimits – zum Beispiel 24 Stunden, 7 Tage oder 30 Tage. Die Realität des schweizerischen Datenschutzes, insbesondere des Datenschutzgesetzes (DSG), ist jedoch nuancierter. Es gibt keine pauschale Zahl, die für alle Fälle gilt. Stattdessen basiert die zulässige Speicherdauer auf einem grundlegenden Prinzip: der Zweckbindung und der Verhältnismässigkeit.

Videoaufnahmen, die Personen identifizierbar machen, gelten als Personendaten. Der Umgang mit diesen Daten unterliegt strengen Regeln, die darauf abzielen, die Privatsphäre der gefilmten Personen zu schützen. Das bedeutet, dass die Speicherung nur so lange zulässig ist, wie sie für den ursprünglich definierten und legitimen Zweck der Überwachung erforderlich ist.
Das Kernprinzip: Die "Angemessene Frist"
Das Gesetz spricht davon, dass gespeicherte Bilder «innert angemessener Frist» gelöscht werden müssen, wenn kein Ereignis stattgefunden hat, das eine Auswertung rechtfertigt. Was genau eine «angemessene Frist» ist, wird nicht mit einer konkreten Stundenzahl oder Tagesanzahl definiert. Diese Frist ist kontextabhängig und leitet sich direkt vom verfolgten Zweck ab.
Betrachten wir das Beispiel der Einbruchsprävention: Eine Kamera wird installiert, um Diebstahl oder Vandalismus zu verhindern und im Falle eines Vorfalls Beweismaterial zu sichern. Wenn in einer Nacht nichts passiert, hat sich der Zweck der Aufzeichnung für diese Nacht erledigt. Die Aufnahmen sind nicht mehr für den ursprünglichen Zweck (Sicherung von Beweisen für einen Vorfall) relevant. Daher müssen sie zügig gelöscht werden. Eine Speicherung über mehrere Wochen oder Monate, nur weil es technisch möglich ist, ist in der Regel nicht durch den Zweck der reinen Prävention oder der Ereignissicherung gerechtfertigt, wenn kein Ereignis eingetreten ist.
Die «angemessene Frist» kann also sehr kurz sein – oft nur wenige Tage. Sie muss so bemessen sein, dass sie im Falle eines Vorfalls genügend Zeit lässt, diesen zu bemerken und die relevanten Aufnahmen zu sichern. Ist der Vorfall bearbeitet oder hat sich herausgestellt, dass die Aufnahmen dafür nicht relevant sind, müssen auch diese Aufnahmen gelöscht werden.
Zweck der Überwachung bestimmt die Speicherdauer
Die zulässige Speicherdauer steht in direktem Zusammenhang mit dem legitimen Zweck der Videoüberwachung. Hier sind einige Beispiele, die dies verdeutlichen:
Sicherheit und Eigentumsschutz
Dies ist einer der häufigsten Zwecke. Kameras sollen Einbrüche, Diebstähle oder Vandalismus verhindern und aufklären. Die Speicherdauer muss hier ausreichend sein, um einen Vorfall zu entdecken (z.B. nach einem Wochenende) und die relevanten Aufnahmen zu sichern. Eine Speicherdauer von wenigen Tagen (z.B. 24 bis 72 Stunden) wird oft als ausreichend betrachtet, um dies zu gewährleisten, vorausgesetzt, dass der Betreiber regelmässig die Möglichkeit hat, allfällige Vorfälle zu bemerken.
Verkehrsüberwachung (nicht im Fokus dieses Artikels, aber zum Vergleich)
Bei der reinen Flussüberwachung von Verkehr kann die Speicherdauer extrem kurz sein (Minuten bis wenige Stunden), da der Zweck oft nur die aktuelle Verkehrslage ist.
Baustellenüberwachung (Beispiel aus der Praxis)
Das Beispiel der Baustellenüberwachung zeigt die Komplexität. Nachts, zur Diebstahl- und Vandalismusprävention in Abwesenheit von Personal, ist die Überwachung mittels Bewegungsmelder in der Regel zulässig. Die Speicherdauer richtet sich auch hier nach der Entdeckung eines Vorfalls. Tagsüber wird die Situation kompliziert, insbesondere wenn die Kameras zur Überwachung des Baufortschritts eingesetzt werden. Eine systematische Überwachung von Mitarbeitenden verstösst gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit und ist grundsätzlich unzulässig (Art. 6 Abs. 2 DSG). Selbst wenn die Mitarbeitenden informiert sind, fühlen sie sich möglicherweise ständig beobachtet, was die Grenze zur unzulässigen Verhaltens- und Leistungskontrolle überschreiten kann. Eine Tagesüberwachung zur Fortschrittskontrolle kann *eventuell* im Einzelfall zulässig sein (z.B. wenn tägliche Inspektionen vor Ort schwierig sind), aber auch dann nur unter strengen Auflagen: Information der Betroffenen und stark eingeschränkter Zugriff auf die Aufnahmen. Die Speicherdauer müsste auch hier auf das absolute Minimum beschränkt sein, das für den spezifischen, eng definierten Zweck (z.B. einmalige Überprüfung eines Bauschritts) notwendig ist.
Datensicherheit und Zugriffsbeschränkung
Unabhängig von der Speicherdauer sind die Datensicherheit und die Zugriffsbeschränkung von entscheidender Bedeutung. Die Anzahl der Personen, die Zugriff auf die Videoaufnahmen haben (live oder gespeichert), muss auf ein absolutes Minimum reduziert werden. Dies dient sowohl der Datensicherheit als auch der Verhältnismässigkeit. Nur berechtigtes Personal darf Einsicht nehmen. Öffentlich zugängliche Bildschirme, die Live-Bilder zeigen, sind unzulässig.
Wenn eine Auswertung nur im Ereignisfall vorgesehen ist, dürfen die Bilder ohne einen solchen Anlass gar nicht erst eingesehen werden. Dies unterstreicht die Notwendigkeit, dass Aufnahmen, bei denen kein Ereignis stattgefunden hat, ungesehen gelöscht werden.
Umgang mit Ereignissen und Veröffentlichung
Was passiert, wenn auf einer Aufnahme tatsächlich ein Vorfall, wie z.B. eine Straftat, zu sehen ist? Solche Bilder sollten den Strafverfolgungsbehörden übergeben werden. Wichtig ist: Das eigenhändige Veröffentlichen von Videoüberwachungsmaterial im Internet, um mutmassliche Täter zu suchen oder «an den Pranger zu stellen», ist widerrechtlich. Die Veröffentlichung von Aufnahmen, auf denen Personen erkennbar sind, ist generell nur mit deren vorgängiger Einwilligung zulässig.
Videoüberwachung am Arbeitsplatz
Die Überwachung von Mitarbeitenden ist ein besonders heikles Thema. Hier gelten zusätzlich zu den allgemeinen Datenschutzregeln auch die Bestimmungen des Arbeitsrechts. Eine permanente Videoüberwachung am Arbeitsplatz ist grundsätzlich verboten. Überwachungssysteme, die dazu dienen, das Verhalten oder die Leistung der Mitarbeitenden zu kontrollieren, sind unzulässig. Ausnahmen sind denkbar, wenn die Überwachung aus zwingenden Gründen (z.B. Schutz von besonders wertvollen Gegenständen, Beweissicherung bei konkretem Verdacht auf Straftaten durch Mitarbeitende) unerlässlich ist und keine milderen Mittel zur Verfügung stehen. Aber auch dann muss sie verhältnismässig sein, die Mitarbeitenden müssen informiert werden, und die Speicherdauer muss extrem kurz bemessen sein, nur so lange, wie der konkrete Anlass es erfordert.
Technische Möglichkeiten vs. rechtliche Grenzen
Moderne Videoüberwachungssysteme ermöglichen oft eine sehr lange Speicherung von Aufnahmen, manchmal über Wochen oder Monate. Professionelle Anbieter wie SIAXMA, die mit Partnern wie Geutebrück zusammenarbeiten, stellen sicher, dass ihre Systeme technisch in der Lage sind, die Anforderungen des Datenschutzes zu erfüllen – zum Beispiel durch Funktionen zur automatischen Löschung oder zur Beschränkung von Zugriffen. Doch die technische Möglichkeit bedeutet nicht automatisch die rechtliche Zulässigkeit. Es liegt in der Verantwortung des Betreibers des Systems, die rechtlichen Vorgaben zu kennen und die Einstellungen des Systems entsprechend den Erfordernissen des Datenschutzes (kurze Speicherdauer, eingeschränkter Zugriff) zu konfigurieren.
Obwohl wir (als fiktiver Autor eines Fotografie-Artikels, nicht SIAXMA) keine Datenschutz-Spezialisten sind, ist es uns wichtig, auf die rechtlichen Rahmenbedingungen hinzuweisen, da die Nutzung von Videotechnik immer auch datenschutzrechtliche Fragen aufwirft. Die Wahl eines Systems, das flexible Konfigurationsmöglichkeiten bezüglich Speicherdauer und Zugriff bietet, ist jedoch ein wichtiger erster Schritt zur Einhaltung der Regeln.
Zusammenfassung der Regeln zur Speicherdauer
Es gibt keine feste Zahl, aber die Grundregel ist klar: Speichern Sie Aufnahmen nur so lange, wie es der legitime, definierte Zweck erfordert. Wenn kein Ereignis eintritt, das eine Auswertung notwendig macht, müssen die Aufnahmen «innert angemessener Frist» ungesehen gelöscht werden. Diese Frist ist meist kurz (Tage, nicht Wochen oder Monate). Bei der Überwachung von Mitarbeitenden gelten zusätzliche, strenge Regeln, die eine permanente Überwachung verbieten und die Speicherdauer bei zulässigen Ausnahmen auf das absolute Minimum beschränken.
Die Einhaltung des Datenschutzgesetzes (DSG) und des Prinzips der Verhältnismässigkeit ist entscheidend. Informieren Sie betroffene Personen über die Überwachung und beschränken Sie den Zugriff auf die Aufnahmen streng auf berechtigtes Personal.
Häufige Fragen zur Speicherdauer
Gibt es eine gesetzlich vorgeschriebene maximale Speicherdauer in der Schweiz?
Nein, das Gesetz nennt keine feste Stundenzahl oder Tagesanzahl. Es spricht von einer «angemessenen Frist», die sich am Zweck der Überwachung orientiert.
Was bedeutet «angemessene Frist» konkret?
Sie ist so zu bemessen, dass sie ausreichend Zeit lässt, einen Vorfall zu bemerken und die relevanten Aufnahmen zu sichern. Wenn kein Vorfall eintritt, müssen die Aufnahmen danach gelöscht werden. Dies sind in der Regel nur wenige Tage.
Darf ich Videoaufnahmen von meinem Geschäft oder meiner Baustelle unbegrenzt speichern?
Nein, eine unbegrenzte oder sehr lange Speicherung ohne konkreten Anlass ist unzulässig und verstösst gegen das Prinzip der Zweckbindung und Verhältnismässigkeit.
Darf ich Aufnahmen, auf denen nichts passiert ist, zur späteren Analyse aufbewahren?
Nein, wenn kein Ereignis stattgefunden hat, das eine Auswertung rechtfertigt, müssen die Aufnahmen ungesehen innert der angemessenen Frist gelöscht werden.
Darf ich meine Mitarbeitenden permanent mit Video überwachen?
Grundsätzlich nein. Eine permanente Überwachung am Arbeitsplatz ist verboten. Ausnahmen sind sehr eng gefasst und müssen zwingend notwendig und verhältnismässig sein, unter Beachtung des Arbeitsrechts.
Darf ich Aufnahmen von Straftaten im Internet veröffentlichen?
Nein, das eigenhändige Veröffentlichen von Aufnahmen zur Fahndung oder zum Anprangern ist widerrechtlich. Aufnahmen von Straftaten sollten den Strafverfolgungsbehörden übergeben werden. Die Veröffentlichung von Aufnahmen erkennbarer Personen erfordert deren Einwilligung.
Muss ich über die Videoüberwachung informieren?
Ja, betroffene Personen müssen in der Regel über die Überwachung informiert werden, z.B. durch Hinweisschilder. Bei der Überwachung von Mitarbeitenden sind die Informationspflichten besonders streng.
Fazit
Die Speicherdauer von Videoaufnahmen in der Schweiz ist keine technische, sondern eine rechtliche Frage, die eng mit dem Datenschutz und dem verfolgten Zweck verknüpft ist. Das Prinzip der «angemessenen Frist» erfordert eine zügige Löschung, wenn die Aufnahmen nicht mehr dem ursprünglichen, legitimen Zweck dienen. Besonders restriktiv sind die Regeln bei der Überwachung von Mitarbeitenden. Betreiber von Videoüberwachungssystemen sind gut beraten, sich nicht nur auf die technischen Möglichkeiten zu verlassen, sondern die rechtlichen Vorgaben genau zu prüfen und ihr System entsprechend zu konfigurieren, um die Privatsphäre der Betroffenen zu schützen und das Datenschutzgesetz (DSG) einzuhalten. Kurze Speicherdauern und eingeschränkte Zugriffe sind dabei zentrale Elemente.
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