Nach einer anstrengenden Woche gibt es kaum etwas Entspannenderes als ein Besuch in der Sauna oder Therme. Es ist ein Ort der Ruhe, der Erholung und des Loslassens. Man entflieht dem Alltag, schwitzt Stress aus und tankt neue Energie. Doch selbst an diesem Rückzugsort, wo man sich in seiner natürlichsten Form zeigt, kann die Sorge um die eigene Privatsphäre aufkommen. Dürfen Kameras in solchen intimen Bereichen überhaupt präsent sein? Diese Frage beschäftigt viele Saunagänger, insbesondere jene, denen der Schutz ihrer persönlichen Daten am Herzen liegt.

Die Vorstellung, während des Saunierens oder Badens beobachtet zu werden, ist für die meisten Menschen unangenehm und verstörend. Saunen und Thermen sind Orte, an denen man unbekleidet ist oder zumindest Badebekleidung trägt, die intime Körperbereiche nicht vollständig abdeckt. Sie gelten daher als besonders sensible Orte, wenn es um das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und den Schutz der Intimsphäre geht.

Die Frage der Privatsphäre in intimen Bereichen
Das Recht auf Privatsphäre ist ein grundlegendes Menschenrecht und wird in Deutschland durch das Grundgesetz sowie spezifische Datenschutzgesetze wie die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) geschützt. Dieses Recht ist besonders stark ausgeprägt, wenn es um die sogenannten Intimsphäre geht – den innersten, unantastbaren Bereich des persönlichen Lebens, der die sexuelle Selbstbestimmung und körperliche Integrität umfasst. Orte wie Umkleidekabinen, Toiletten, Duschen und eben auch Saunen und bestimmte Bereiche von Schwimmbädern oder Thermen zählen unzweifelhaft zu diesen hochsensiblen Bereichen. In solchen Umgebungen besteht ein besonders hohes Schutzbedürfnis der betroffenen Personen. Jegliche Form der Überwachung, insbesondere durch Videokameras, greift hier massiv in die Persönlichkeitsrechte ein.
Die Erwartung der Besucherinnen und Besucher in einer Sauna oder Therme ist klar: Sie möchten sich entspannen, ohne befürchten zu müssen, gefilmt oder beobachtet zu werden, insbesondere in einem Zustand der Teil- oder Nacktheit. Eine Kameraüberwachung an solchen Orten widerspricht dieser grundlegenden Erwartung und verletzt das Gefühl der Sicherheit und des Vertrauens, das für einen erholsamen Besuch unerlässlich ist.
Ein konkreter Fall aus Brandenburg: Kameras in der Sauna
Dass die Frage nach Kameras in der Sauna keine rein theoretische ist, zeigt ein bemerkenswerter Fall aus Brandenburg. Ein aufmerksamer Saunagast meldete der zuständigen Datenschutzbehörde, der Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Brandenburg (LDA Brandenburg), einen Verdacht auf Videoüberwachung in einer Sauna. Dieser Fall wurde im Tätigkeitsbericht 2022 der Behörde dokumentiert und gibt tiefe Einblicke in die Praxis und die rechtliche Bewertung solcher Situationen.
Der Betreiber der Saunalandschaft räumte auf Nachfrage der Datenschutzbehörde ein, insgesamt sechs Videokameras auf dem Gelände einzusetzen. Interessant und datenschutzrechtlich hochproblematisch war hierbei die Platzierung von zwei dieser Kameras: Sie befanden sich tatsächlich *in* den Saunen selbst.
Die Begründung des Betreibers für die Kameras in der Sauna war, dass diese zur Live-Überwachung von speziellen Show-Aufgüssen mit Licht- und Soundeffekten dienen sollten. Während dieser Aufgüsse konnten sich bis zu 200, größtenteils unbekleidete, Besucherinnen und Besucher sowie mindestens ein Mitarbeiter des Betreibers in der Sauna aufhalten. Ein Techniker sollte das Geschehen über ein Live-Videobild beobachten. Der Betreiber betonte, dass die Videoaufnahmen dieser Kameras *nicht gespeichert* wurden.
Die anderen vier Videokameras waren in anderen Bereichen des Geländes installiert, unter anderem im Kassen- und Tresorbereich sowie in Lagerräumen. Diese Kameras zeichneten im Gegensatz zu den Saunakameras *dauerhaft auf* und speicherten die Aufnahmen. Hierbei wurden sowohl Besucher als auch Beschäftigte erfasst.
Warum Kameras in der Sauna illegal sind – Auch ohne Speicherung
Die Bewertung der Datenschutzbehörde zu diesem Fall war eindeutig: Die Nutzung von Überwachungstechnik innerhalb einer Sauna ist in jedem Fall rechtswidrig. Und das, obwohl der Betreiber angab, die Aufnahmen aus den Saunen nicht zu speichern.
Die LDA Brandenburg machte deutlich, dass das Fehlen einer Speicherung nicht ausreicht, um die Überwachung in einem so sensiblen Bereich wie einer Sauna zu rechtfertigen. Hierfür gab es zwei Hauptgründe:
- Verletzung der Intimsphäre: Besucherinnen und Besucher einer Sauna sind unbekleidet. Eine Erfassung mittels Videokamera betrifft somit den intimsten Bereich der Privatsphäre. Allein die Möglichkeit, unbekleidete Personen zu filmen – sei es live oder theoretisch durch Speicherung – stellt einen schwerwiegenden Eingriff dar, der in einem solchen Kontext nicht verhältnismäßig oder gar notwendig ist.
- Potenzial zur Aufzeichnung: Auch wenn keine automatische Speicherung erfolgte, bestand immer die Möglichkeit, Videoaufzeichnungen zu erstellen. Sei es durch manuelles Mitschneiden des Live-Streams oder sogar durch einfaches Abfilmen der Bilder vom Überwachungsmonitor. Das Risiko des Missbrauchs oder unbeabsichtigter Aufzeichnungen ist zu hoch, um in einem Bereich der Nacktheit und höchsten Privatsphäre toleriert zu werden.
Die Argumentation, dass die Kameras lediglich zur Überwachung von Show-Aufgüssen dienten, konnte die gravierende Verletzung der Persönlichkeitsrechte nicht aufwiegen. Das Interesse des Betreibers an der Live-Überwachung der Aufgüsse (vermutlich zur Steuerung von Licht/Ton oder aus anderen betrieblichen Gründen) steht in keinem Verhältnis zum Schutzbedürfnis der bis zu 200 gleichzeitig anwesenden, unbekleideten Personen.
Kameras außerhalb der Sauna: Wo die Grenzen liegen
Nicht nur die Kameras in den Saunen wurden von der Datenschutzbehörde beanstandet. Auch die Überwachung in den anderen Bereichen des Geländes – Kasse, Tresor, Lager – hielt der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Der Grund hierfür war, dass diese Kameras, die dauerhaft aufzeichneten, geeignet waren, die *Beschäftigten* des Verantwortlichen permanent und umfangreich zu überwachen. Eine solche umfassende Mitarbeiterüberwachung ist nach deutschem Arbeitsrecht und Datenschutzrecht nur unter sehr engen Voraussetzungen zulässig, die hier offenbar nicht erfüllt waren.
Videoüberwachung am Arbeitsplatz ist grundsätzlich ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer. Sie ist nur erlaubt, wenn sie zur Wahrung berechtigter Interessen des Arbeitgebers (z.B. Schutz vor Diebstahl) erforderlich ist und keine milderen Mittel zur Verfügung stehen. Zudem muss die Überwachung transparent erfolgen und die Interessen der Beschäftigten angemessen berücksichtigt werden. Eine dauerhafte, anlasslose Überwachung großer Bereiche, in denen sich Mitarbeiter regelmäßig aufhalten, ist in der Regel unverhältnismäßig und damit unzulässig.
Die Reaktion des Betreibers und die Folgen
Die Argumentation der LDA Brandenburg überzeugte den Betreiber der Saunalandschaft. Er reagierte schnell und passte die Videoüberwachung an die datenschutzrechtlichen Vorgaben an.
Der Verantwortliche überprüfte alle sechs Videokameras auf dem Gelände. Die Kameras in den nicht-intimen Bereichen (Kasse, Tresor, Lager) wurden so eingestellt, dass sie nur noch außerhalb der Geschäftszeiten in Betrieb sind. Dies stellt sicher, dass keine Angestellten oder Besucher während des Betriebs von der Überwachung erfasst werden. Die verbleibende Videokamera innerhalb einer der Saunen (eine andere war bereits deaktiviert worden) wurde physisch unbrauchbar gemacht, indem sie mittels eines Holzbretts abgedeckt wurde. Sie darf nun nur noch zu Trainingszwecken der Beschäftigten außerhalb der Geschäftszeiten genutzt werden. Dadurch wird sichergestellt, dass keine unbekleideten Besucher mehr von der Kamera erfasst werden.

Da der Betreiber schnell und kooperativ handelte und die datenschutzkonformen Maßnahmen umsetzte, beließ es die LDA Brandenburg bei einer Verwarnung. Dies zeigt, dass Datenschutzbehörden in der Regel bestrebt sind, Unternehmen zur Einhaltung der Regeln zu bewegen, bevor sie härtere Maßnahmen wie Bußgelder verhängen.
Der Fall verdeutlicht jedoch auch einen wichtigen Punkt: Die Unzulässigkeit der Videoüberwachung in den Saunen und die Problematik der Mitarbeiterüberwachung hätte der Verantwortliche bereits im Vorfeld erkennen können und müssen. Bei der Einführung von Videoüberwachung, insbesondere in sensiblen Bereichen, ist grundsätzlich eine Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) durchzuführen. In dieser DSFA müssen potenzielle Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen (Besucher, Mitarbeiter) identifiziert und bewertet sowie geeignete Maßnahmen zur Risikominderung festgelegt werden. Hätte der Betreiber eine solche DSFA sorgfältig durchgeführt, wäre er zu dem Ergebnis gekommen, dass Kameras in der Sauna nicht zulässig sind und die Mitarbeiterüberwachung angepasst werden muss.
Sauna-Etikette: Regeln für ein angenehmes Erlebnis (und ohne Kameras!)
Abgesehen von der rechtlichen Seite der Überwachung gibt es allgemeine Regeln und Verhaltensweisen, die für ein angenehmes und respektvolles Miteinander in der Sauna sorgen. Diese Sauna-Etikette trägt maßgeblich zum Wohlbefinden aller bei und hat nichts mit Überwachung, sondern mit gegenseitiger Rücksichtnahme zu tun:
- Duschen vor dem Betreten: Beginnen Sie Ihr Saunaerlebnis mit einer erfrischenden Dusche. Das dient der Hygiene und stellt sicher, dass Sie sauber in die Sauna gehen.
- Badebekleidung tragen (falls vorgeschrieben): In vielen Thermen und bestimmten Saunabereichen ist das Tragen von Badebekleidung oder eines Badeanzugs Pflicht. Achten Sie auf die Regeln der jeweiligen Einrichtung. In den meisten klassischen, gemischten Saunen ist jedoch Nacktheit üblich und erlaubt, um die gewünschten gesundheitlichen Effekte zu erzielen und die Kleidungshygiene zu gewährleisten.
- Handtuch benutzen: Setzen oder legen Sie sich immer auf ein sauberes Handtuch in der Sauna, um direkten Kontakt mit den Holzbänken zu vermeiden. Saunen sind Gemeinschaftsräume, und dies hilft, die Sauberkeit zu gewährleisten und das Holz zu schützen.
- Ausreichend trinken: Während des Saunierens verliert der Körper viel Flüssigkeit. Es ist wichtig, hydriert zu bleiben. Viele Einrichtungen bieten Wasserspender an, aber es ist auch eine gute Idee, eine eigene Wasserflasche mitzubringen.
- Andere respektieren: Halten Sie Gespräche auf einer leisen Lautstärke oder bewahren Sie eine friedliche Stille. Viele Gäste kommen, um sich zu entspannen und die Ruhe zu genießen. Rücksichtnahme auf andere ist oberstes Gebot.
Diese Regeln fördern ein positives Erlebnis für alle Beteiligten und stehen im krassen Gegensatz zur unfreiwilligen Beobachtung durch Kameras, die das Gefühl von Sicherheit und Respekt fundamental untergräbt.
Was tun, wenn Sie Kameras entdecken oder vermuten?
Sollten Sie bei einem Besuch in einer Sauna oder Therme Kameras in Bereichen entdecken oder stark vermuten, in denen Sie sich beobachtet oder unwohl fühlen (insbesondere in den Saunakabinen selbst, Umkleiden, Duschen), sollten Sie aktiv werden.
Ihr erster Schritt sollte sein, das Personal der Einrichtung auf die Kameras anzusprechen und um Klärung zu bitten. Möglicherweise handelt es sich um Attrappen oder die Kameras sind nicht in Betrieb. Wenn Sie jedoch den Eindruck haben, dass eine tatsächliche Überwachung stattfindet und diese nicht eindeutig und für den Zweck verhältnismäßig gekennzeichnet ist (was in einer Sauna kaum möglich sein dürfte), haben Sie das Recht, sich zu beschweren.
Die zuständigen Ansprechpartner für Datenschutzfragen sind die Datenschutzbehörden der jeweiligen Bundesländer. Wie der Fall aus Brandenburg zeigt, nehmen diese Behörden solche Beschwerden sehr ernst, insbesondere wenn es um Überwachung in hochsensiblen Bereichen geht. Sie können der Behörde den Sachverhalt schildern, am besten mit möglichst genauen Angaben zum Ort und zur Art der vermuteten Überwachung. Die Behörde wird den Fall prüfen und gegebenenfalls eine Untersuchung bei der betroffenen Einrichtung einleiten.
Ihre Aufmerksamkeit und Ihr Handeln können dazu beitragen, dass Ihre und die Datenschutz-Rechte anderer geschützt werden und Saunen tatsächlich Orte der ungestörten Entspannung bleiben.
Häufig gestellte Fragen zur Kameraüberwachung in Saunen
Hier beantworten wir einige gängige Fragen zu diesem Thema:
Sind Kameras in jeder Sauna verboten?
Ja, die Installation und der Betrieb von Videokameras *innerhalb* von Saunakabinen, in denen sich Personen unbekleidet aufhalten, gelten als unzulässig. Dies liegt an der extrem hohen Schutzwürdigkeit der Privatsphäre in einem solchen intimen Bereich. Auch außerhalb der Sauna, aber in direkt angrenzenden, ebenso intimen Bereichen wie Duschen oder Umkleiden, ist Videoüberwachung in der Regel verboten.
Dürfen Saunabetreiber Kameras zur Sicherheit aufhängen?
Kameras zur Sicherheit dürfen Betreiber grundsätzlich installieren, aber nur dort, wo dies verhältnismäßig ist und keine weniger eingreifenden Mittel zur Verfügung stehen. Typische Bereiche könnten Eingänge, Kassenbereiche oder Parkplätze sein, um Diebstahl oder Vandalismus vorzubeugen. Selbst in diesen Bereichen muss die Überwachung transparent sein (durch Schilder gekennzeichnet) und die Interessen der betroffenen Personen (Besucher, Mitarbeiter) müssen berücksichtigt werden. In Bereichen, in denen Nacktheit oder Teilnacktheit üblich ist, überwiegt das Recht auf Privatsphäre das Sicherheitsinteresse des Betreibers bei weitem.
Darf Live-Überwachung ohne Speicherung stattfinden?
Wie der Fall aus Brandenburg zeigt, ist selbst eine reine Live-Überwachung *ohne Speicherung* in hochsensiblen Bereichen wie Saunen rechtswidrig. Das Potenzial für die Aufzeichnung und der massive Eingriff in die Intimsphäre allein durch die Beobachtung machen dies unzulässig. Eine Überwachung ist nur erlaubt, wenn sie auf einer klaren Rechtsgrundlage basiert und für einen legitimen Zweck erforderlich und verhältnismäßig ist – Kameras in der Sauna erfüllen diese Kriterien nicht.
Wer ist für die Einhaltung der Datenschutzregeln zuständig?
Die Verantwortung für die Einhaltung der Datenschutzgesetze, einschließlich der Regeln zur Videoüberwachung, liegt beim Betreiber der Einrichtung. Die Einhaltung wird von den zuständigen Landesdatenschutzbehörden überwacht. Diese Behörden sind auch die Anlaufstelle für Beschwerden von Bürgerinnen und Bürgern.
Zusammenfassend lässt sich sagen: Ihre Privatsphäre in der Sauna ist gesetzlich geschützt. Kameras in den Saunakabinen selbst sind in der Regel tabu. Ein entspannter Saunabesuch sollte frei von der Sorge sein, beobachtet zu werden.
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