Der 24. März 1933 ist ein Datum von tiefgreifender historischer Bedeutung. An diesem Tag trat ein Gesetz in Kraft, das die politische Landschaft Deutschlands für immer veränderte und den Grundstein für eine beispiellose Diktatur legte: das Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich, besser bekannt als Ermächtigungsgesetz. Dieses Gesetz entzog dem Parlament, dem Reichstag, seine zentrale Funktion und übertrug die gesetzgebende Gewalt auf die Regierung unter Adolf Hitler. Es war das Ende der parlamentarischen Demokratie der Weimarer Republik.

Die Vorgeschichte: Ein Land am Wendepunkt
Die Jahre vor 1933 waren in Deutschland von politischer Instabilität und wirtschaftlichen Krisen geprägt. Die Weimarer Republik kämpfte mit häufig wechselnden Regierungen und einer tiefen Spaltung der Gesellschaft. Nach der Ernennung Adolf Hitlers zum Reichskanzler am 30. Januar 1933 strebte die nationalsozialistische Regierung danach, ihre Macht schnellstmöglich zu festigen und auszubauen. Ein entscheidendes Ereignis, das diesen Prozess beschleunigte, war der Reichstagsbrand am Abend des 27. Februar 1933.
Dieser Brand bot der Regierung den willkommenen Vorwand, drastische Maßnahmen zu ergreifen. Obwohl die genauen Umstände bis heute diskutiert werden, wurde der niederländische Kommunist Marinus van der Lubbe am Tatort festgenommen und des Brandes beschuldigt. Unabhängig von seiner tatsächlichen Schuld – er hatte versucht, an verschiedenen Orten Brände zu legen, um ein „Fanal“ gegen die Regierung zu setzen, bevor er im Reichstag erfolgreich war – nutzten die Nationalsozialisten das Ereignis sofort für ihre Zwecke.
Bereits am 28. Februar 1933, nur einen Tag nach dem Brand, wurde die „Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat“ erlassen, die sogenannte Reichstagsbrandverordnung. Diese Notverordnung setzte zentrale Grundrechte der Weimarer Verfassung außer Kraft, darunter die persönliche Freiheit, die Meinungs-, Presse-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sowie das Brief-, Post-, Telegrafen- und Fernsprechgeheimnis. Sie ermöglichte willkürliche Verhaftungen und schuf die Grundlage für die Verfolgung politischer Gegner, insbesondere der Kommunisten.
Ein weiteres symbolträchtiges Ereignis fand am 21. März 1933 statt, dem sogenannten Tag von Potsdam. Da das Reichstagsgebäude durch den Brand unbenutzbar war, wurde die Eröffnung des neu gewählten Reichstages in der Potsdamer Garnisonkirche abgehalten. Die Zeremonie war eine sorgfältig inszenierte Propagandaveranstaltung. Adolf Hitler, der „neue“ starke Mann, verneigte sich vor Reichspräsident Paul von Hindenburg, dem Repräsentanten des „alten“ Deutschlands. Der Handschlag zwischen beiden symbolisierte medienwirksam die Verbindung von Tradition und Aufbruch, von preußischem Militär und nationalsozialistischer Bewegung. Das Datum war bewusst gewählt: Der 21. März war der Tag, an dem sich 1871 der erste Reichstag des Deutschen Kaiserreichs konstituiert hatte. Die Botschaft war klar: Die neue Regierung sah sich in der Tradition der ruhmreichen deutschen Geschichte und versprach eine nationale Wiedergeburt. Historiker weisen heute darauf hin, dass dieser Tag nicht die Machtergreifung im eigentlichen Sinne war, sondern vielmehr die demonstrative Übergabe der Macht durch Teile der alten preußischen Elite an Hitler.
In dieser aufgeheizten Atmosphäre, kurz nach dem Reichstagsbrand, der Reichstagsbrandverordnung und dem symbolträchtigen Tag von Potsdam, brachte die Reichsregierung das Ermächtigungsgesetz in den Reichstag ein. Es sollte die juristische Grundlage für die faktische Entmachtung des Parlaments und die Errichtung der Diktatur schaffen.
Das Ermächtigungsgesetz: Kern und Inhalt
Das offizielle Ziel des Ermächtigungsgesetzes, wie es im Titel „Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich“ formuliert war, suggerierte die Notwendigkeit schnellen und entschlossenen Handelns in einer Krisensituation. Der Inhalt des Gesetzes ging jedoch weit über die Befugnisse einer Notstandsregierung hinaus. Es war darauf ausgelegt, die Gewaltenteilung aufzuheben und der Exekutive die legislative Gewalt zu übertragen.
Hier sind die Kernbestimmungen des Gesetzes, das am 24. März 1933 in Kraft trat:
Artikel 1: Reichsgesetze können außer in dem in der Reichsverfassung vorgesehenen Verfahren auch durch die Reichsregierung beschlossen werden. Dies galt auch für Gesetze bezüglich Haushalt und Kreditaufnahme (Artikel 85 Abs. 2 und 87 der Reichsverfassung).
Artikel 2: Die von der Reichsregierung beschlossenen Reichsgesetze können von der Reichsverfassung abweichen. Es gab nur zwei Einschränkungen: Sie durften nicht die Einrichtung des Reichstags und des Reichsrats als solche zum Gegenstand haben, und die Rechte des Reichspräsidenten blieben unberührt.

Artikel 3: Gesetze der Reichsregierung wurden vom Reichskanzler ausgefertigt und im Reichsgesetzblatt verkündet. Sie traten am Tag nach der Verkündung in Kraft, sofern nicht anders bestimmt. Die Verfassungsartikel 68 bis 77, die das Verfahren der Gesetzgebung durch den Reichstag regelten, fanden keine Anwendung mehr.
Artikel 4: Verträge mit fremden Staaten, die sich auf Gegenstände der Reichsgesetzgebung bezogen, bedurften nicht mehr der Zustimmung der an der Gesetzgebung beteiligten Körperschaften (also Reichstag und Reichsrat). Die Regierung erließ die notwendigen Durchführungsbestimmungen.
Artikel 5: Das Gesetz trat am Tag seiner Verkündung in Kraft. Es sollte ursprünglich am 1. April 1937 außer Kraft treten oder wenn die gegenwärtige Reichsregierung durch eine andere abgelöst würde.
Diese Bestimmungen bedeuteten im Klartext: Die Reichsregierung konnte Gesetze erlassen, die von der Verfassung abwichen, ohne den Reichstag oder den Reichsrat einzubinden. Grundrechte, die in der Verfassung verankert waren, konnten durch diese Gesetze faktisch aufgehoben werden. Die Regierung konnte den Haushalt und Kreditaufnahmen ohne parlamentarische Zustimmung beschließen. Die im Gesetz genannte Befristung auf vier Jahre korrespondierte mit Adolf Hitlers Versprechen: „Gebt mir vier Jahre Zeit und ihr werdet Deutschland nicht wiedererkennen.“
Die entscheidende Debatte: Stimmen im Reichstag
Die Debatte über das Ermächtigungsgesetz fand am 23. März 1933 statt. Der Ort war nicht das beschädigte Reichstagsgebäude, sondern die Krolloper in Berlin. Die Atmosphäre war äußerst angespannt und einschüchternd. Das Gebäude war von SS-Einheiten abgesperrt, und im Inneren standen SA-Kolonnen. Hinter dem Podium hing erstmals eine riesige Hakenkreuzfahne. Dies war nicht die Umgebung einer freien parlamentarischen Debatte, sondern die einer Machtdemonstration.
Nach einer Gedenkrede des Reichstagspräsidenten Hermann Göring betrat Adolf Hitler das Rednerpult. Es war seine erste Rede vor dem Reichstag. Er begann, typisch für seine Rhetorik, mit einer Verurteilung der Novemberrevolution und skizzierte dann seine Ziele für die „nationale Erhebung“. Er erklärte, dass die Regierung das Ermächtigungsgesetz benötige, um ihre Aufgaben ungestört erfüllen zu können. Er beschwichtigte zunächst, das Gesetz gefährde weder den Bestand des Reichstages oder des Reichsrats noch die Existenz der Länder oder die Rechte des Reichspräsidenten. Am Ende seiner Rede drohte er jedoch unverhohlen: Die Regierung sei auch bereit, Ablehnung und Widerstand entgegenzutreten. Er schloss mit den Worten: „Mögen Sie, meine Herren Abgeordneten, nunmehr selbst die Entscheidung treffen über Frieden oder Krieg.“
Die Reaktionen der Parteien waren gespalten und spiegelten die politische Situation und den Druck wider:
Das katholische Zentrum, traditionell eine der Stützen der Weimarer Republik, kündigte durch Prälat Ludwig Kaas die Zustimmung seiner Partei an. Kaas begründete dies mit der „brennenden Not“ und den „riesenhaften Aufgaben“ des deutschen Wiederaufbaus. Er sprach davon, dass die Stunde rasches, aufbauendes und rettendes Handeln erfordere und dass alle kleinen und engen Erwägungen schweigen müssten. Die Partei setze sich aus nationalem Verantwortungsgefühl über parteipolitische Gedanken hinweg. Intern spielten jedoch auch die Furcht vor Gewalt und „blutiger Anarchie“ im Falle einer Ablehnung eine entscheidende Rolle für die Zustimmung vieler Abgeordneter, darunter frühere Reichskanzler wie Heinrich Brüning und Joseph Wirth.
Die Sozialdemokratische Partei (SPD) lehnte das Gesetz strikt ab. Ihr Vorsitzender Otto Wels hielt eine mutige Rede, die als die letzten freien Worte im Deutschen Reichstag gilt. Er betonte, dass die Regierung nach den Wahlen vom 5. März eine Mehrheit besitze und somit die Pflicht habe, streng nach der Verfassung zu regieren. Er kritisierte, dass das Gesetz die Kontrolle der öffentlichen Angelegenheiten durch das Parlament ausschalte und die Allmacht der Regierung sich umso schwerer auswirken müsse, da auch die Presse jeder Bewegungsfreiheit entbehre. Wels bekannte sich feierlich zu den Grundsätzen der Menschlichkeit, Gerechtigkeit, Freiheit und des Sozialismus und erklärte, dass kein Ermächtigungsgesetz Ideen vernichten könne, die ewig und unzerstörbar seien. Er schloss mit Grüßen an die Verfolgten und Bedrängten. Während seiner Rede kam es zu lärmenden Zwischenrufen und höhnischem Gelächter vonseiten der nationalsozialistischen Abgeordneten.
Adolf Hitler reagierte auf Wels' Rede mit einer wütenden Gegenrede, in der er der Sozialdemokratie das Recht auf nationale Ehre absprach und die Verfolgungen der Nationalsozialisten in den vergangenen Jahren anführte. Er machte deutlich, dass er die Zustimmung der SPD gar nicht wünschte: „Deutschland soll frei werden, aber nicht durch Sie!“
Auch liberale Abgeordnete, wie die der Deutschen Staatspartei (DStP), stimmten dem Gesetz zu, teilweise trotz erheblicher Bedenken. Der Abgeordnete Reinhold Maier begründete die Zustimmung der DStP damit, dass man sich in den großen nationalen Zielen durchaus mit der Regierung verbunden fühle und verstehe, dass weitgehende Vollmachten für ungestörte Arbeit verlangt würden. Im Interesse von Volk und Vaterland stelle man ernste Bedenken zurück und erwarte eine gesetzmäßige Entwicklung. Auch hier spielte intern die Sorge vor einer illegalen Diktatur im Falle der Ablehnung eine Rolle, ebenso wie die Angst vor Repressalien für parteimitglieder, insbesondere Beamte.
Die Abstimmung: Das Ende der parlamentarischen Demokratie
Für die Verabschiedung des Ermächtigungsgesetzes war eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Abgeordneten erforderlich, da es die Verfassung änderte. Die Nationalsozialisten hatten nach den Wahlen vom 5. März 1933 zusammen mit der Deutschnationalen Volkspartei (DNVP) keine solche verfassungsändernde Mehrheit. Sie benötigten die Stimmen anderer Parteien.
Die Kommunistische Partei Deutschlands (KPD) hätte mit ihren 81 Abgeordneten das Erreichen der Zweidrittelmehrheit erschweren können. Jedoch waren zum Zeitpunkt der Abstimmung alle KPD-Abgeordneten entweder bereits verhaftet oder auf der Flucht und somit nicht anwesend. Ihre Mandate waren zudem durch eine Verordnung widerrechtlich für ungültig erklärt worden.

Auch 26 Abgeordnete der SPD konnten nicht an der Abstimmung teilnehmen, da sie inhaftiert waren oder fliehen mussten. Insgesamt waren 109 Abgeordnete verschiedener Fraktionen nicht anwesend (81 KPD, 26 SPD, 2 weitere entschuldigt/krank).
Von den anwesenden Abgeordneten stimmten nur die 94 Sozialdemokraten gegen das Gesetz. Alle anderen anwesenden Abgeordneten, insgesamt 444, stimmten dafür. Diese Zustimmung erfolgte aus unterschiedlichen Motiven: Überzeugung, Anpassung, Furcht vor persönlicher Verfolgung oder Fraktionszwang. Bemerkenswert ist, dass auch bekannte Persönlichkeiten wie der spätere Bundespräsident Theodor Heuss oder der spätere Bundesminister Ernst Lemmer (beide DStP) zustimmten, obwohl sie intern Bedenken hatten.
Die Abstimmungsergebnisse im Detail:
| Partei | Sitze (März 1933) | Anteil | Zustimmung (Ja) | Ablehnung (Nein) |
|---|---|---|---|---|
| NSDAP | 288 | 44,5 % | 288 | 0 |
| DNVP | 52 | 8,0 % | 52 | 0 |
| Zentrum | 73 | 11,3 % | 72 | 0 |
| BVP | 19 | 2,9 % | 19 | 0 |
| DStP | 5 | 0,8 % | 5 | 0 |
| CSVd | 4 | 0,6 % | 4 | 0 |
| DVP | 2 | 0,3 % | 1 | 0 |
| Bauernpartei | 2 | 0,3 % | 2 | 0 |
| Landbund | 1 | 0,2 % | 1 | 0 |
| SPD | 120 | 18,5 % | 0 | 94 |
| KPD | 81 | 12,5 % | 0 | 0 |
| Gesamt (anwesend) | 538 | - | 444 | 94 |
Mit 444 Ja-Stimmen bei 94 Nein-Stimmen wurde das Gesetz mit der erforderlichen Zweidrittelmehrheit der anwesenden Abgeordneten verabschiedet. Nach Bekanntgabe des Ergebnisses brach bei den NSDAP-Abgeordneten Jubel aus, und sie sangen das Horst-Wessel-Lied.
Da die nationalsozialistische Regierung bereits alle deutschen Länder kontrollierte, stimmte auch der Reichsrat, die Vertretung der Länder, dem Gesetz noch am selben Abend einstimmig zu.
Am 24. März 1933 wurde das Gesetz im Reichsgesetzblatt veröffentlicht und trat damit in Kraft. Das Ermächtigungsgesetz war nun Realität.
Die Folgen: Der Weg in die Diktatur
Die unmittelbare Folge des Inkrafttretens des Ermächtigungsgesetzes war die faktische Ausschaltung des Reichstages als gesetzgebendes Organ. Die Reichsregierung konnte nun unabhängig vom Parlament Gesetze erlassen, die sogar von der Verfassung abweichen durften. Die Gewaltenteilung war aufgehoben.
Dies bedeutete das Ende der parlamentarischen Demokratie in Deutschland. Die Regierung war nicht länger an die Zustimmung des Parlaments gebunden, und die in der Verfassung verbrieften Grundrechte waren nicht mehr garantiert. Das Ermächtigungsgesetz schuf die juristische Grundlage für die Gleichschaltung des öffentlichen Lebens, die Zerschlagung der Gewerkschaften und Parteien (mit Ausnahme der NSDAP) und die systematische Verfolgung aller politischen Gegner.
Die im Gesetz ursprünglich vorgesehene Befristung auf den 1. April 1937 wurde nicht eingehalten. Das Gesetz wurde von den nunmehr bedeutungslos gewordenen Reichstagen der NS-Zeit zweimal verlängert (1937 und 1939) und galt faktisch bis zum Ende des Zweiten Weltkriegs 1945. Es war das entscheidende Instrument, das Adolf Hitler und der NSDAP den Weg zur Errichtung und Konsolidierung ihrer totalitären Diktatur ebnete.

Häufig gestellte Fragen zum Ermächtigungsgesetz
Was genau war das Ermächtigungsgesetz?
Das Ermächtigungsgesetz (offiziell: „Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich“) war ein Gesetz, das der Reichsregierung unter Adolf Hitler die Befugnis gab, Gesetze ohne Zustimmung des Reichstages und des Reichsrats zu erlassen. Diese Gesetze durften sogar von der Verfassung abweichen.
Warum wurde das Ermächtigungsgesetz erlassen?
Die nationalsozialistische Regierung nutzte die politische Krise und den Reichstagsbrand als Vorwand, um das Gesetz einzubringen. Das offizielle Ziel war die angebliche Notwendigkeit schnellen Handelns. Das tatsächliche Ziel war jedoch die Konzentration der gesetzgebenden Gewalt bei der Regierung, um den Weg zur Diktatur zu ebnen und die parlamentarische Demokratie abzuschaffen.
Wann wurde das Ermächtigungsgesetz verabschiedet und wann trat es in Kraft?
Das Gesetz wurde am 23. März 1933 vom Reichstag verabschiedet und am 24. März 1933 im Reichsgesetzblatt verkündet. Es trat am 24. März 1933 in Kraft.
Wer stimmte für und wer gegen das Ermächtigungsgesetz?
Für das Gesetz stimmten 444 Abgeordnete der NSDAP, DNVP, Zentrum, BVP, DStP, CSVd, DVP (ein Abgeordneter), Bauernpartei und Landbund. Dagegen stimmten nur die 94 anwesenden Abgeordneten der SPD. Die Abgeordneten der KPD waren nicht anwesend, da sie verhaftet oder geflohen waren.
Welche Rolle spielte der Reichstagsbrand?
Der Reichstagsbrand vom 27. Februar 1933 diente der nationalsozialistischen Regierung als unmittelbarer Anlass zur Ausrufung des Notstandes und zur Erlassung der Reichstagsbrandverordnung, die Grundrechte außer Kraft setzte. Er schuf eine Atmosphäre der Angst und Unsicherheit, die der Regierung die Zustimmung zum Ermächtigungsgesetz erleichterte.
Was war der Tag von Potsdam?
Der Tag von Potsdam am 21. März 1933 war die feierliche Eröffnungssitzung des neuen Reichstages in der Garnisonkirche Potsdam. Die Inszenierung mit dem Handschlag zwischen Hitler und Hindenburg sollte eine Verbindung zwischen dem „alten“ und dem „neuen“ Deutschland symbolisieren und die neue Regierung in der Tradition der deutschen Geschichte darstellen.
Was waren die wichtigsten Folgen des Ermächtigungsgesetzes?
Die wichtigsten Folgen waren die faktische Abschaffung der Gewaltenteilung, die Entmachtung des Parlaments, die Aufhebung der Garantie der Grundrechte und die Schaffung der juristischen Grundlage für die Errichtung der nationalsozialistischen Diktatur.
Das Ermächtigungsgesetz war somit kein gewöhnliches Gesetz, sondern ein Wendepunkt in der deutschen Geschichte. Es war das Instrument, das den Übergang von einer bereits geschwächten Demokratie zu einem totalitären Regime vollzog und die Katastrophe des Nationalsozialismus ermöglichte.
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