Immer wieder sieht man sie am Straßenrand – semi-stationäre Geschwindigkeitsmessgeräte, besser bekannt als Blitzer-Anhänger. Oftmals werden diese Geräte Ziel von Manipulationen, sei es durch Aufkleber oder andere Methoden, die eine korrekte Messung verhindern sollen. Die Gründe dafür sind vielfältig, reichen von persönlichem Groll nach einer Geschwindigkeitsübertretung bis hin zur Überzeugung, gegen die staatliche Verkehrsüberwachung protestieren zu müssen. Doch unabhängig von der Motivation stellt sich die entscheidende Frage: Ist das Verdecken oder Manipulieren eines Blitzers eine Straftat, insbesondere Sachbeschädigung?
Der Akt des Verdeckens oder Manipulierens eines Blitzers hat direkte Auswirkungen auf die öffentliche Hand. Wenn ein Blitzer derart beeinträchtigt wird, dass er keine Geschwindigkeitsmessung durchführen oder den Fahrzeughalter nach einer Übertretung nicht identifizieren kann, wird die öffentliche Hand an der Durchsetzung des Straßenverkehrsrechts gehindert. Dabei geht es den Behörden in erster Linie darum, die Verkehrssicherheit zu erhöhen, indem sie Geschwindigkeitsüberschreitungen ahnden und dadurch eindämmen. Die Manipulation einer solchen Anlage torpediert also direkt diese Bemühungen um mehr Sicherheit auf den Straßen.

Warum sind Blitzer-Anhänger so oft betroffen?
Es gibt einfache Gründe, warum gerade semi-stationäre Blitzer, die oft in Form von Anhängern aufgestellt werden, bevorzugte Ziele für Manipulationsversuche sind. Zum einen befinden sich die sensiblen Bereiche wie Scheiben, hinter denen sich die Blitz-, Kamera- und Messtechnik verbirgt, in einer gut erreichbaren Höhe. Man muss sich nicht besonders anstrengen, um diese Bereiche zu erreichen und zu manipulieren.
Bei fest installierten Blitzanlagen, wie den bekannten Blitzer-Säulen, ist dies oft nicht der Fall. Diese sind in der Regel höher angebracht und dadurch schwerer zugänglich. Zudem werden feste Blitzer häufig auf Verkehrsinseln platziert, was ihre fußläufige Erreichbarkeit zusätzlich erschwert.
Ein weiterer entscheidender Faktor ist, dass die Blitzer-Anhänger zumeist unbewacht sind. Im Gegensatz dazu waren oder sind ältere mobile Blitzanlagen oft in der Nähe von zivilen Einsatzfahrzeugen aufgestellt, in denen sich die Messbeamten selbst befanden. Zwar kam es auch hier zu Konfrontationen, bei denen „frisch Geblitzte“ ihrem Ärger Luft machten, die Messanlage selbst wurde dabei jedoch seltener beschädigt.
Rechtliche Konsequenzen: Ist das Bekleben Sachbeschädigung?
Die öffentliche Hand reagiert sehr empfindlich auf Manipulationen an Blitzern. Hier sollte man wissen, dass das „Dekorieren“ mit Aufklebern oder das Beschmieren der Anlagen sehr wohl als Sachbeschädigung gewertet werden kann. Das mag auf den ersten Blick überraschen, insbesondere wenn man argumentiert, dass sich Aufkleber ja einfach wieder ablösen lassen und die Beschädigung somit nicht irreversibel sei.
Der entscheidende Punkt ist jedoch, dass der Schaden nicht nur in einer dauerhaften Zerstörung liegt, sondern auch in der Beeinträchtigung der Funktion und dem Aufwand, der zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit erforderlich ist. Die Behinderung der Behörden bei der Verkehrsüberwachung stellt bereits einen Schaden dar.
Der Fachanwalt für Verkehrs- und Strafrecht, Uwe Lenhart, bestätigt, dass beim Bekleben von Blitzern Strafbarkeiten in Betracht kommen. Primär ist hier der Paragraph 303 des Strafgesetzbuchs (StGB) relevant, der die Sachbeschädigung behandelt. Auf Sachbeschädigung stehen laut Gesetz Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren oder Geldstrafen.
Darüber hinaus kann solches Handeln auch als Störung öffentlicher Betriebe gemäß Paragraph 316b Absatz 1 Nummer 3 des StGB gewertet werden. Dieser Paragraph sieht ein noch höheres Strafmaß vor, nämlich Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren.
Für Ersttäter ist laut Aussage von Herrn Lenhart in der Regel mit einer Geldstrafe in Höhe von einem bis eineinhalb Monatsnettoeinkommen zu rechnen. Dies zeigt, dass selbst bei geringfügig erscheinenden Manipulationen empfindliche Strafen drohen können.
Interessanterweise kann sogar das Beschmieren der Technik mit Substanzen, die sich eigentlich leicht abwaschen lassen, bereits als Sachbeschädigung angesehen werden. Dies entschied das Oberlandesgericht in Stuttgart bereits im Jahr 1997. In dem konkreten Fall ging es um das Objektiv einer Geschwindigkeitsmessanlage, das mit Senf beschmiert worden war. Obwohl Senf abwaschbar ist, wertete das Gericht dies als Sachbeschädigung, da die Funktion der Anlage beeinträchtigt und ein Reinigungsaufwand erforderlich war.
Eine Alternative, die (meist) keine Straftat ist
Während das direkte Manipulieren oder Beschädigen des Blitzers klar strafbar ist, gibt es eine andere Form der Behinderung, die rechtlich anders bewertet wird. Laut Anwalt Lenhart ließe sich die „freie Sicht“ eines Blitzer-Anhängers mit dem Auto blockieren.
Wer meint, die Geschwindigkeitsüberwachung auf diese Weise vereiteln zu müssen, könnte sein Auto so parken, dass es den Blitzer verdeckt. Eine solche Aktion stellt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) – belegt durch den Beschluss vom 15. Mai 2013, Aktenzeichen 1 StR 469/12 – keine Strafbarkeit dar. Es handelt sich in diesem Fall nicht um Sachbeschädigung oder eine Störung öffentlicher Betriebe im strafrechtlichen Sinne, da die Anlage selbst nicht manipuliert oder beschädigt wird, sondern lediglich ihre optische Funktion temporär beeinträchtigt wird.
Allerdings ist auch diese Methode nicht ohne Risiko. Zwar droht keine strafrechtliche Verfolgung wegen Sachbeschädigung, aber es kann ein Verwarnungsgeld wegen eines möglichen Parkverstoßes verhängt werden. Im schlimmsten Fall könnte das falsch geparkte Auto sogar abgeschleppt werden. Dies verursacht Kosten und Unannehmlichkeiten, die die vermeintliche Vereitelung der Messung schnell unattraktiv machen.
Vergleich: Manipulation vs. Blockade
Um die rechtlichen Unterschiede zwischen den verschiedenen Arten der Beeinflussung von Blitzern zu verdeutlichen, kann eine vergleichende Betrachtung hilfreich sein:
| Aktion | Rechtliche Einordnung | Anwendbare Paragraphen (StGB) | Potenzielle Konsequenzen |
|---|---|---|---|
| Bekleben/Beschmieren des Blitzers | Sachbeschädigung und/oder Störung öffentlicher Betriebe | § 303 StGB, § 316b Abs. 1 Nr. 3 StGB | Geldstrafe (oft 1-1,5 Netto-Monatseinkommen für Ersttäter), Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren (§ 303), Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren (§ 316b) |
| Blockieren des Blitzers mit dem eigenen Auto | Keine Straftat (gem. BGH-Beschluss) | Keine (im strafrechtlichen Sinne) | Verwarnungsgeld wegen Parkverstoßes, Abschleppung des Fahrzeugs |
Häufig gestellte Fragen
Ist ein Aufkleber auf einem Blitzer wirklich Sachbeschädigung?
Ja, auch wenn der Aufkleber entfernbar ist, kann dies als Sachbeschädigung gewertet werden. Der Grund liegt darin, dass die Funktion des Blitzers (Messen und Dokumentieren) durch den Aufkleber behindert wird und ein Aufwand zur Beseitigung entsteht. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat diesbezüglich bereits entschieden, dass selbst leicht abwaschbare Substanzen Sachbeschädigung darstellen können.
Welche Strafen drohen beim Manipulieren eines Blitzers?
Es drohen Geldstrafen oder sogar Freiheitsstrafen. Die möglichen Strafen reichen von einer Geldstrafe in Höhe von einem bis eineinhalb Netto-Monatseinkommen für Ersttäter (wegen Sachbeschädigung) bis hin zu Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren, wenn die Tat als Störung öffentlicher Betriebe gewertet wird.
Ist es legal, einen Blitzer mit meinem Auto zuzuparken?
Laut einem Beschluss des Bundesgerichtshofs ist das Blockieren eines Blitzers mit dem eigenen Auto keine Straftat im Sinne der Sachbeschädigung oder Störung öffentlicher Betriebe. Allerdings handelt es sich wahrscheinlich um einen Parkverstoß, der mit einem Verwarnungsgeld geahndet werden kann. Zudem besteht das Risiko, dass Ihr Fahrzeug abgeschleppt wird.
Gilt das Beschmieren mit leicht abwaschbarer Farbe auch als Sachbeschädigung?
Ja, auch das Beschmieren mit leicht entfernbaren Substanzen kann als Sachbeschädigung angesehen werden, wenn dadurch die Funktion der Anlage beeinträchtigt wird und ein Reinigungsaufwand entsteht, wie das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden hat.
Warum sind semi-stationäre Blitzer leichter zu manipulieren?
Semi-stationäre Blitzer (Anhänger) haben ihre Mess- und Kameratechnik in einer gut erreichbaren Höhe angebracht und sind im Gegensatz zu vielen anderen Messmethoden oft unbewacht. Feste Blitzer sind meist höher montiert oder schwerer zugänglich (z.B. auf Verkehrsinseln), und mobile Messungen werden oft direkt von Beamten im oder am Fahrzeug durchgeführt.
Fazit
Die Versuchung mag groß sein, sich nach einer unliebsamen Begegnung mit einem Blitzer an der Anlage zu „rächen“ oder generell gegen die Verkehrsüberwachung zu protestieren. Die rechtlichen Konsequenzen sind jedoch gravierend. Selbst scheinbar harmlose Handlungen wie das Anbringen eines Aufklebers oder das Beschmieren mit Farbe können als Sachbeschädigung oder sogar als Störung öffentlicher Betriebe gewertet werden und empfindliche Geld- oder Freiheitsstrafen nach sich ziehen. Die einzige Form der Behinderung, die nicht als Straftat gilt, ist das Blockieren mit dem eigenen Auto, was jedoch wiederum Parkverstöße und Abschleppkosten nach sich ziehen kann. Es ist daher dringend davon abzuraten, Blitzer zu manipulieren oder zu beschädigen.
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