Für Fotografinnen und Fotografen ist die Frage nach der korrekten Umsatzsteuer ein Dauerthema. Die Unterscheidung zwischen dem Regelsteuersatz von 19 Prozent und dem ermäßigten Satz von 7 Prozent ist nicht immer eindeutig und kann im Einzelfall zu erheblicher Unsicherheit führen. Wie so oft im Steuerrecht, steckt der Teufel im Detail, und die Abgrenzung hängt maßgeblich von der Art der erbrachten Leistung ab.

Generell unterliegen die meisten Lieferungen und sonstigen Leistungen dem allgemeinen Regelsteuersatz von 19 Prozent gemäß § 12 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG). Es gibt jedoch eine Reihe von Ausnahmen, die in § 12 Abs. 2 UStG aufgeführt sind und für die der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent gilt. Eine dieser Ausnahmen, die für Fotografen relevant sein könnte, ist in § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe c UStG genannt: die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben.
Der entscheidende Punkt bei der Besteuerung fotografischer Leistungen ist der sogenannte Schwerpunkt der Leistung. Das bedeutet, es kommt darauf an, was der wesentliche Inhalt des Auftrags oder der vertraglichen Vereinbarung ist. Erbringen Sie eine einheitliche Gesamtleistung, die verschiedene Elemente umfasst (z. B. das Fotografieren selbst, die Lieferung von Abzügen oder digitalen Dateien und die Einräumung von Nutzungsrechten), muss geprüft werden, welcher Teil dieser Leistung im Vordergrund steht.
Umsatzsteuer für Fotografen: Die Grundlagen
Die Umsatzsteuer ist eine Steuer auf den Austausch von Waren und Dienstleistungen. Als Unternehmer, wozu auch selbstständige Fotografen zählen, müssen Sie in der Regel Umsatzsteuer auf Ihre Einnahmen erheben und diese an das Finanzamt abführen. Ob und in welcher Höhe Sie umsatzsteuerpflichtig sind, hängt von Ihrem jährlichen Umsatz ab. Liegt dieser unter einer bestimmten Grenze (derzeit 22.000 Euro im Vorjahr und voraussichtlich nicht über 50.000 Euro im laufenden Jahr), können Sie unter die Kleinunternehmerregelung fallen und sind dann von der Erhebung und Abführung der Umsatzsteuer befreit. Überschreiten Sie diese Grenzen, sind Sie umsatzsteuerpflichtig und müssen den korrekten Steuersatz auf Ihren Rechnungen ausweisen und an das Finanzamt abführen.
Der Knackpunkt: 19% oder 7%?
Die Unterscheidung zwischen 19% und 7% hängt, wie erwähnt, vom Schwerpunkt Ihrer Leistung ab. Die Finanzverwaltung legt die Ausnahmeregelung für die 7% sehr eng aus, da es sich um eine steuerbegünstigende Vorschrift handelt. Das bedeutet, dass die Voraussetzungen für den ermäßigten Satz genau erfüllt sein müssen.
Wann gilt der Regelsteuersatz von 19%? (Angewandte Fotografie)
In den meisten Fällen der angewandten Fotografie, insbesondere im Geschäft mit Privatkunden, geht das Finanzamt davon aus, dass der Schwerpunkt der Leistung in der Lieferung der Fotografien selbst liegt – sei es in Form von Abzügen, Fotobüchern oder digitalen Dateien auf einem Datenträger. Klassische Beispiele hierfür sind:
- Passbilder
- Bewerbungsfotos
- Familienfotos
- Hochzeitsfotos
- Portraitaufnahmen für private Zwecke
- Eventfotografie, bei der die Fotos an die Teilnehmer geliefert werden
Auch wenn Sie in diesen Fällen Nutzungsrechte an den Bildern einräumen (was zwangsläufig der Fall ist, damit der Kunde die Bilder überhaupt nutzen kann), betrachtet die Finanzverwaltung dies oft als untrennbaren Bestandteil der Hauptleistung, nämlich der Überlassung der Fotografien. Der Kunde ist in erster Linie am Erhalt der Bilder interessiert, nicht primär am Erwerb umfassender urheberrechtlicher Befugnisse, die über die übliche Nutzung hinausgehen.
Dies wird im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE), Abschn. 12.7 Abs. 18 Satz 4, deutlich gemacht: Übergibt der Fotograf nur die bestellten Positive (oder Bilddateien), liegt in der Regel eine nicht begünstigte Lieferung vor. Selbst die Benennung der Leistung auf der Rechnung als „Übertragung von Nutzungsrechten” oder der Hinweis, man sei künstlerisch tätig, ändert nichts an dieser Beurteilung, wenn der wirtschaftliche Schwerpunkt auf der Lieferung der Fotos liegt.
Zusammenfassend gilt in der Regel 19% Umsatzsteuer für Leistungen, bei denen die physische oder digitale Überlassung der Fotos im Vordergrund steht, insbesondere im Privatkundengeschäft.
Die Ausnahme: Der ermäßigte Satz von 7% (Rechteübertragung)
Der ermäßigte Satz von 7% kann zur Anwendung kommen, wenn der wesentliche Inhalt der Leistung tatsächlich in der Einräumung, Übertragung oder Wahrnehmung von Rechten nach dem Urheberrechtsgesetz besteht. Dies ist eher bei bestimmten Arten der Auftragsfotografie oder bei der Verwertung von Archivmaterial der Fall, wo die Nutzungsrechte einen eigenständigen, wirtschaftlich bedeutenden Wert haben und im Mittelpunkt der Vereinbarung stehen. Beispiele hierfür könnten sein:
- Verkauf exklusiver, weitreichender Nutzungsrechte für Werbekampagnen
- Lizenzierung von Stockfotos für kommerzielle Nutzung
- Einräumung von Rechten zur Vervielfältigung in großen Auflagen
Hier ist der Kunde nicht primär am physischen Abzug oder der einfachen Datei interessiert, sondern an der rechtlichen Befugnis, das Bild in einer bestimmten Weise und in einem bestimmten Umfang wirtschaftlich zu nutzen. Die Lieferung einer Datei oder eines Abzugs dient hier lediglich als technisches Mittel zur Ausübung des erworbenen Rechts.
Künstlerische Fotografie: Eine steuerliche Grauzone?
Besonders kompliziert wird die Situation bei der künstlerischen Fotografie. Während andere Kunstformen wie Malerei oder Bildhauerei beim Verkauf durch Galerien oder im Kunsthandel dem ermäßigten Satz unterliegen (ab 2025 wieder 7%), bleibt die Fotografie hiervon ausgenommen und unterliegt weiterhin 19% Umsatzsteuer, wenn sie über Galerien verkauft wird.
Diese Ungleichbehandlung führt zu erheblicher Verwirrung und Frustration in der Branche. Eine Umfrage des Deutschen Fotorats unter Galeristen und künstlerisch arbeitenden Fotografen im Herbst 2024 hat dies deutlich gemacht. Die Umfrage ergab, dass 75% der Befragten die steuerrechtliche Abgrenzung von Kunst zur Fotografie als unklar empfinden. Nur 12% fühlen sich bei der Wahl des korrekten Umsatzsteuersatzes absolut sicher.
Interessant ist die Diskrepanz in der Anwendung des Steuersatzes in der Praxis:
Gruppe | Anwendung 7% USt. | Anwendung 19% USt. |
---|---|---|
Galeristen | 12% | 88% |
Künstlerisch Fotografierende (direkter Verkauf) | 42% | 58% |
Die relativ hohe Zahl von Fotografen, die 7% anwenden, könnte darauf zurückgeführt werden, dass Künstler anderer Disziplinen beim Direktverkauf ihrer Werke ebenfalls den ermäßigten Satz anwenden. Die Ausnahme der Fotografie von dieser Regel ist vielen unverständlich und führt zu Unsicherheit, insbesondere wenn sogar Finanzämter oder Steuerberater widersprüchliche Auskünfte erteilen.
Zitate von Umfrageteilnehmern verdeutlichen die Problematik:
- Ein Künstler, der Fotografie an einer Kunsthochschule unterrichtet, berichtet, dass sein Finanzamt trotz künstlerischer Ausbildung auf 19% besteht und dies als ungerecht gegenüber anderen bildenden Künsten empfindet.
- Ein anderer Fotodesigner, der sich als freiberuflich künstlerisch tätig betrachtet, wendet seit Jahrzehnten 7% sowohl für Auftragsfotografie als auch für Fotokunst an und hatte damit bei zwei Steuerprüfungen keine Beanstandung – ein Beispiel, das die Inkonsistenz zeigt.
- Ein Teilnehmer mit einem Abschluss in künstlerischer Fotografie berichtet, dass sein Steuerberater seit 1982 immer 7% berechnet hat, was die Rechtsunsicherheit durch neuere Diskussionen noch verstärkt.
Auch Galeristen äußern ihren Unmut. Sie sehen es als absurd an, dass künstlerische Fotografie in Museen gezeigt wird, das Steuerrecht sie aber nicht als Kunst akzeptiert, was dem Medium schadet und deutsche Galeristen im internationalen Vergleich benachteiligt.

Der Wunsch nach Gleichbehandlung
Die Umfrageergebnisse zeigen einen klaren Wunsch nach Veränderung: Ganze 86% der Befragten wünschen sich eine steuerrechtliche Gleichstellung von künstlerischer Fotografie und anderen Kunstrichtungen. Viele (76%) befürworten auch eine klare Definition von Kriterien zur Abgrenzung zwischen angewandter und künstlerischer Fotografie, um die bestehende Unsicherheit zu verringern.
Diese Forderung wird auch politisch unterstützt. Kulturstaatsministerin Claudia Roth hat sich ebenfalls für eine Gleichstellung ausgesprochen. Der Deutsche Fotorat bietet seine Expertise an, um bei der Formulierung solcher Kriterien zu helfen und als Ansprechpartner in dieser komplexen Frage zu dienen.
Wo finde ich Hilfe? Informationsquellen für Fotografen
Angesichts der Komplexität ist es ratsam, sich gut zu informieren. Die Umfrage des Deutschen Fotorats ergab, dass Fotografen und Galeristen verschiedene Informationsquellen nutzen:
Informationsquelle | Nutzungshäufigkeit (ungefähre Tendenz) |
---|---|
Steuerberater:innen | Am häufigsten |
Berufsverbände | Häufig |
Internet | Häufig |
Kollegen:innen | Häufig |
Finanzamt | Am seltensten |
Der Steuerberater ist die wichtigste Anlaufstelle für individuelle Fragen, da er Ihre spezifische Situation beurteilen kann. Berufsverbände bieten oft Merkblätter und Beratung zu branchenspezifischen Steuerfragen an. Das Internet kann eine erste Orientierung geben, aber Vorsicht ist geboten, da die Informationen nicht immer aktuell oder korrekt sind. Der direkte Kontakt zum Finanzamt wird eher selten gesucht, möglicherweise aus Angst vor Nachfragen oder aufgrund der Erfahrung, dass die Auskünfte nicht immer eindeutig sind, insbesondere bei komplexen Sachverhalten.
Häufige Fragen zur Umsatzsteuer für Fotografen
Hier beantworten wir einige typische Fragen, die sich aus der Thematik ergeben:
Gilt für alle meine Fotos 19%?
Nicht unbedingt. Für die meisten Aufträge mit Privatkunden, bei denen die Lieferung der Bilder im Vordergrund steht, gilt 19%. Wenn Sie aber beispielsweise umfassende, exklusive Nutzungsrechte für eine Werbekampagne an ein Unternehmen verkaufen und die Rechteübertragung den klaren wirtschaftlichen Schwerpunkt bildet, könnte 7% anwendbar sein. Dies ist im Einzelfall zu prüfen und oft komplex.
Kann ich 7% anwenden, wenn ich nur Nutzungsrechte verkaufe?
Wenn Sie ausschließlich oder überwiegend Rechte einräumen oder übertragen und dies den wirtschaftlichen Kern Ihrer Leistung darstellt (z.B. bei Stockfotografie-Lizenzen oder exklusiven Lizenzen für Verlage/Werbeagenturen), ja. Wenn aber die Lieferung der Fotos an einen privaten Endverbraucher der Hauptzweck ist, gilt in der Regel 19%, auch wenn Nutzungsrechte eingeräumt werden.
Warum wird künstlerische Fotografie steuerlich anders behandelt?
Das ist die Kernfrage der aktuellen Debatte. Rechtlich gibt es bisher keine explizite Gleichstellung von künstlerischer Fotografie mit anderen bildenden Künsten im Umsatzsteuerrecht, obwohl sie im Kunstmarkt und kulturell als Kunst anerkannt ist. Dies führt zur Anwendung des Regelsteuersatzes von 19% beim Verkauf über Galerien, während andere Kunstformen begünstigt werden. Die Gründe sind historisch und rechtlich komplex, aber es gibt starke Bestrebungen, diese Ungleichbehandlung zu beenden.
Was bedeutet "Schwerpunkt der Leistung" genau?
Es bedeutet, dass bei einer Leistung, die aus mehreren Bestandteilen besteht (z.B. Fotografieren, Bildbearbeitung, Lieferung, Rechteeinräumung), beurteilt wird, welcher Teil der Leistung den wesentlichen wirtschaftlichen Zweck für den Auftraggeber erfüllt. Steht der Erhalt der Fotos im Vordergrund, ist der Schwerpunkt die Lieferung (19%). Steht die Möglichkeit, das Bild auf bestimmte Weise zu nutzen (über die reine private Nutzung hinaus), im Vordergrund, kann der Schwerpunkt auf der Rechteübertragung liegen (7%).
Hilft es, "Nutzungsrechteübertragung" auf die Rechnung zu schreiben?
Nein, die bloße Bezeichnung der Leistung auf der Rechnung ändert nichts am tatsächlichen steuerrechtlichen Inhalt der Leistung. Entscheidend ist die tatsächliche vertragliche Vereinbarung und der daraus resultierende wirtschaftliche Schwerpunkt.
Fazit: Komplexität und Ausblick
Die Umsatzsteuer für Fotografen ist ein Feld mit vielen Fallstricken. Während für die meisten Aufträge im Bereich der angewandten Fotografie an Privatkunden der Regelsteuersatz von 19% gilt, kann in bestimmten Fällen der Rechteübertragung der ermäßigte Steuersatz von 7% zur Anwendung kommen. Die Situation für die künstlerische Fotografie ist besonders unbefriedigend, da sie im Vergleich zu anderen Kunstformen steuerlich benachteiligt wird, was zu Unsicherheit und Wettbewerbsnachteilen führt.
Die derzeitige Rechtslage ist komplex und wird von vielen als verbesserungswürdig angesehen. Die Ergebnisse der Umfrage des Deutschen Fotorats unterstreichen den dringenden Bedarf an klareren Regelungen und einer steuerrechtlichen Gleichstellung der künstlerischen Fotografie. Bis es hier zu Änderungen kommt, ist es für Fotografen unerlässlich, sich genau über die geltenden Regeln zu informieren und im Zweifelsfall professionellen Rat einzuholen, um steuerliche Risiken zu vermeiden.
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